Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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18. Wird die Bewilligung zu Vorkehrungen auf öffentlichem Wassergut unter der Bedingung erteilt,<br />
Anlagenteile auf fremdem Privatgr<strong>und</strong> zu errichten, so bedeutet dies keinen Eingriff in fremde Rechte<br />
iSd § 12 Abs 2, weil jene Anlagenteile von der Bewilligung nicht erfasst sind. Es ist vielmehr Sache<br />
des Bewilligungswerbers, diese Bedingung zu erfüllen, widrigenfalls ihr praktischer Wert nicht<br />
zukommt.<br />
VwGH 14.3.1969, 123/691<br />
19. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden,<br />
dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen<br />
durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße<br />
Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von<br />
Rechten nicht ausreichen kann.<br />
VwGH 19.6.1970, Slg 7821; 13.12.1979, 1119/78; 8.6.1982, 82/07/0006; 14.6.1983,<br />
83/07/0026; 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986, 84/07/0342; 18.11.1986, 86/07/0004;<br />
2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 26.4.1988, 84/07/0346; 10.10.1989, 88/07/0140; 26.1.1993,<br />
92/07/0068; 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; 21.12.1995, 95/07/0035; 27.6.2002, 99/07/0092;<br />
16.10.2003, 99/07/0034; stRsp<br />
Vgl zur „Wahrscheinlichkeit" auch unten<br />
20. Ein Wasserkraftnutzungsrecht wird durch die von einem Oberlieger beantragte Wassernutzung<br />
nicht nur dann berührt, wenn die zur Verfügung stehende Wasserführung geschmälert werden kann,<br />
sondern auch dann, wenn die Wasserqualität in einer Weise verändert werden könnte, die eine<br />
Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage (zB Verschmutzung, Schädigung durch chemische Einflüsse)<br />
mit sich brächte.<br />
VfGH 15.3.1971, B 151/70, Slg 6418<br />
21. Sind auf Gr<strong>und</strong> einwandfreier sachverständiger Untermauerung nachteilige Auswirkungen auf<br />
fremde Rechte jedenfalls zu erwarten, so bedarf es weder weiterer Beweise in der Richtung des<br />
genaueren Umfanges dieser Beeinträchtigung noch der Auseinandersetzung mit der Frage einer<br />
allenfalls möglichen anderen technischen Ausführung des Projektes.<br />
VwGH 2.4.1971, 1770/70<br />
22. Gegen eine geplante Wasserbenutzung aus dem Titel befürchteter Verschlechterungen der<br />
Wasserqualität gerichtete Einwendungen eines Wasserberechtigten können nur dann rechtserheblich<br />
sein, wenn durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung iSd § 30 Abs 2, damit eine nach<br />
§ 32 Abs 1 bewilligungspflichtige Einwirkung zu erwarten ist <strong>und</strong> diese Verunreinigung dazu angetan<br />
ist, den Wasserberechtigten in der ihm wr bewilligten Art der Wasserbenutzung zu stören.<br />
VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg 8467<br />
23. Gegen § 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />
VfGH 30.11.1973, Slg 7189<br />
24. Die Zustimmung des Unterliegers zum Projekt unter der Voraussetzung, dass ihm kein Betriebswasser<br />
verloren gehe, verlangt die nähere behördliche Prüfung, ob diese Bedingung erfüllbar ist.<br />
VwGH 21.12.1973, 1491/73<br />
25. Ist das Maß einer Wasserbenutzung nicht bescheidmäßig festgelegt, dann kann erst nach Klarstellung<br />
des Maßes beurteilt werden, ob durch eine beabsichtigte Wasserbenutzung das Wasserrecht<br />
verletzt wird.<br />
VwGH Slg 9043/76; stRsp<br />
26. Um aus dem Titel des Gr<strong>und</strong>eigentums eine nach dem WRG entschädigungsfähige<br />
Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich um einen projektsgemäß vorgesehenen<br />
Eingriff in die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums handeln.<br />
VwGH 16.3.1978, 1499, 1500/77; 21.9.1989, 89/07/0149; 5.12.1989, 89/07/0163; 25.4.2002,<br />
2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 23.5.2002, 99/07/0026; 18.9.2002, 2001/07/0149<br />
(Gr<strong>und</strong>nachbarschaft als solche reicht nicht aus); 18.9.2002, 2002/07/0068; stRsp<br />
27. Das Vorbringen des benachbarten Gr<strong>und</strong>eigentümers, durch das geplante Vorhaben werde auf<br />
sein Gr<strong>und</strong>eigentum ein nachteiliger Einfluss ausgeübt, ist zufolge § 12 Abs 2 als öffentlich-rechtliche<br />
Einwendung zu beurteilen, die auf ihre Berechtigung zu prüfen ist. Allerdings ist das Mitspracherecht<br />
des Nachbarn im wr Bewilligungsverfahren dahin eingeschränkt, dass er nur eine Verletzung seiner<br />
Rechte geltend machen kann.<br />
VwGH 30.3.1978, 1389/77<br />
28. Soll für eine konsenslos errichtete Anlage nachträglich die wr Bewilligung erteilt werden, so ist zu<br />
ermitteln, welche Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung mutmaßlicher Weise dann<br />
bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Arbeiten bisher gar nicht vorgenommen<br />
worden wären. Von diesem fiktiven Zustand ist auszugehen, um beurteilen zu können, ob <strong>und</strong><br />
inwieweit die tatsächlich bereits konsenslos <strong>und</strong> daher gesetzwidrig erfolgten Arbeiten Rechte Dritter<br />
berühren.<br />
VwGH 30.11.1979, 1893/77 (Regulierung)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 29 von 390