Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
284<br />
21. Die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 vorliegt, ist von<br />
jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden.<br />
OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />
22. Nur ein vor der WRbeh geschlossenes oder ihr vor Erlassung des das Verfahren abschließenden<br />
Bescheides zur Beurk<strong>und</strong>ung vorgelegtes Übereinkommen ist nach § 111 Abs 3 zu beurk<strong>und</strong>en.<br />
VwGH 20.12.1976, Slg 9208<br />
OGH 2.7.1975, 1 Ob 113, 115/75; 4.2.1977, 1 Ob 3/77<br />
23. Durch die Beurk<strong>und</strong>ung eines Übereinkommens in einem wr Bescheid nimmt die WRbeh keine in<br />
die Zuständigkeit der Gerichte fallende Kompetenz in Anspruch. Daher liegt auch keine Verletzung<br />
des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.<br />
VfGH 26.6.1978, B 292/77 (Slg 8324)<br />
24. Im Falle einer vertraglichen Regelung hat die WRbeh zu prüfen, ob ein rechtswirksamer Abschluss<br />
einer gütlichen Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 vorliegt (zB Vertragsabschlussbefugnis der Organe<br />
juristischer Personen, Vorliegen allenfalls erforderlicher behördlicher - insb agrarbehördlicher -<br />
Genehmigungen). Die Beurk<strong>und</strong>ung eines nicht beurk<strong>und</strong>ungsfähigen Übereinkommens stellt einen<br />
Eingriff in Rechte des Konsenswerbers dar.<br />
VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77<br />
25. „Im Zuge des wr Verfahrens" wird ein Übereinkommen dann getroffen, wenn ein notwendiger<br />
Zusammenhang zwischen ihm <strong>und</strong> dem Bescheid (dem Gegenstand des wr Verfahrens) besteht.<br />
Ohne Bedeutung dabei ist, ob ggf. in welcher Weise die WRbeh dabei mitgewirkt hat.<br />
OGH 3.11.1982, 1 Ob 41/82; 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87<br />
26. Die in einem Übereinkommen erklärte Zurückziehung einer Berufung ist eine unwiderrufliche<br />
prozessuale Erklärung, die einer Auslegung iSd § 111 Abs 3 nicht zugänglich ist.<br />
VwGH 23.10.1984, 84/07/0155<br />
27. Die Wiedergabe einer Parteierklärung bloß in der Bescheidbegründung kann die Beurk<strong>und</strong>ung des<br />
Übereinkommens nicht ersetzen.<br />
OGH 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87; stRsp<br />
28. Die den WRbeh auferlegte Entscheidung über die Rechtswirkungen eines Übereinkommens<br />
umfasst die Berechtigung <strong>und</strong> auch die Verpflichtung der Behörde, erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten<br />
aufzuerlegen.<br />
VwGH 27.11.1990, 90/07/0026<br />
29. Bei Streit über im Übereinkommen geregelte Entschädigungsfragen ist die ausschließliche<br />
Zuständigkeit der Gerichte gegeben.<br />
VwGH 22.9.1992, 91/07/0007<br />
30. Eine in Form eines Übereinkommens gegebene Zustimmungserklärung kann nicht einseitig widerrufen<br />
werden, sofern der Konsenswerber nicht ein neues Projekt zur Bewilligung einreicht. Im Zuge<br />
eines wr Verfahrens abgeschlossene Übereinkommen im wr Konsens, den der Berechtigte nicht mehr<br />
in Anspruch nehmen will, werden gegenstandslos.<br />
VwGH 25.4.1996, 95/07/0114 (Hinweis auf VwGH 20.9.1979, 1732/79)<br />
31. Auch der Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage eines nach § 111 Abs 3 beurk<strong>und</strong>eten Übereinkommens<br />
begründet nur seine Anfechtbarkeit vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber die Unwirksamkeit<br />
dieses Übereinkommens ex lege, sodass die WRbeh bis zur Aufhebung eines solchen Übereinkommens<br />
durch das ordentliche Gericht daher vom Vorliegen einer gütlichen Übereinkunft<br />
auszugehen hat.<br />
VwGH 29.10.1996, 96/07/0185 (Hinweis auf VwGH 22.9.1992, Slg NF Nr. 13.702/A)<br />
32. Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den<br />
Partnern <strong>und</strong> wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />
Konsens werden durch die Beurk<strong>und</strong>ung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen<br />
Ausspruch der WRbeh darstellt.<br />
Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im<br />
Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben würde <strong>und</strong> damit in dessen Rechtsinhalt einginge.<br />
Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinne der Verpflichtung zu<br />
einer Duldung, durchaus denkbar.<br />
VwGH 2.10.1997, 97/07/0082 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Anm 18 zu § 111);<br />
31.1.2002, 2000/07/0107; 8.7.2004, 2003/07/0097; stRsp<br />
33. Bloße Äußerungen, die von einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurden,<br />
stellen auch dann kein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 dar, wenn diese Äußerungen unter dem Titel<br />
einer Beurk<strong>und</strong>ung iSd § 111 Abs 3 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid<br />
aufgenommen wurden.<br />
VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045; 11.2000, 2000/07/0216 (da der WRbeh nur die Beurk<strong>und</strong>ung<br />
von zustande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurk<strong>und</strong>ung eines Überein-<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 284 von 390