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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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284<br />

21. Die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 vorliegt, ist von<br />

jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden.<br />

OGH 14.10.1974, 1 Ob 143/74<br />

22. Nur ein vor der WRbeh geschlossenes oder ihr vor Erlassung des das Verfahren abschließenden<br />

Bescheides zur Beurk<strong>und</strong>ung vorgelegtes Übereinkommen ist nach § 111 Abs 3 zu beurk<strong>und</strong>en.<br />

VwGH 20.12.1976, Slg 9208<br />

OGH 2.7.1975, 1 Ob 113, 115/75; 4.2.1977, 1 Ob 3/77<br />

23. Durch die Beurk<strong>und</strong>ung eines Übereinkommens in einem wr Bescheid nimmt die WRbeh keine in<br />

die Zuständigkeit der Gerichte fallende Kompetenz in Anspruch. Daher liegt auch keine Verletzung<br />

des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.<br />

VfGH 26.6.1978, B 292/77 (Slg 8324)<br />

24. Im Falle einer vertraglichen Regelung hat die WRbeh zu prüfen, ob ein rechtswirksamer Abschluss<br />

einer gütlichen Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 vorliegt (zB Vertragsabschlussbefugnis der Organe<br />

juristischer Personen, Vorliegen allenfalls erforderlicher behördlicher - insb agrarbehördlicher -<br />

Genehmigungen). Die Beurk<strong>und</strong>ung eines nicht beurk<strong>und</strong>ungsfähigen Übereinkommens stellt einen<br />

Eingriff in Rechte des Konsenswerbers dar.<br />

VwGH 26.3.1980, 1571, 1576/77<br />

25. „Im Zuge des wr Verfahrens" wird ein Übereinkommen dann getroffen, wenn ein notwendiger<br />

Zusammenhang zwischen ihm <strong>und</strong> dem Bescheid (dem Gegenstand des wr Verfahrens) besteht.<br />

Ohne Bedeutung dabei ist, ob ggf. in welcher Weise die WRbeh dabei mitgewirkt hat.<br />

OGH 3.11.1982, 1 Ob 41/82; 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87<br />

26. Die in einem Übereinkommen erklärte Zurückziehung einer Berufung ist eine unwiderrufliche<br />

prozessuale Erklärung, die einer Auslegung iSd § 111 Abs 3 nicht zugänglich ist.<br />

VwGH 23.10.1984, 84/07/0155<br />

27. Die Wiedergabe einer Parteierklärung bloß in der Bescheidbegründung kann die Beurk<strong>und</strong>ung des<br />

Übereinkommens nicht ersetzen.<br />

OGH 13.5.1987, 1 Ob 5, 6/87; stRsp<br />

28. Die den WRbeh auferlegte Entscheidung über die Rechtswirkungen eines Übereinkommens<br />

umfasst die Berechtigung <strong>und</strong> auch die Verpflichtung der Behörde, erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten<br />

aufzuerlegen.<br />

VwGH 27.11.1990, 90/07/0026<br />

29. Bei Streit über im Übereinkommen geregelte Entschädigungsfragen ist die ausschließliche<br />

Zuständigkeit der Gerichte gegeben.<br />

VwGH 22.9.1992, 91/07/0007<br />

30. Eine in Form eines Übereinkommens gegebene Zustimmungserklärung kann nicht einseitig widerrufen<br />

werden, sofern der Konsenswerber nicht ein neues Projekt zur Bewilligung einreicht. Im Zuge<br />

eines wr Verfahrens abgeschlossene Übereinkommen im wr Konsens, den der Berechtigte nicht mehr<br />

in Anspruch nehmen will, werden gegenstandslos.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0114 (Hinweis auf VwGH 20.9.1979, 1732/79)<br />

31. Auch der Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage eines nach § 111 Abs 3 beurk<strong>und</strong>eten Übereinkommens<br />

begründet nur seine Anfechtbarkeit vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber die Unwirksamkeit<br />

dieses Übereinkommens ex lege, sodass die WRbeh bis zur Aufhebung eines solchen Übereinkommens<br />

durch das ordentliche Gericht daher vom Vorliegen einer gütlichen Übereinkunft<br />

auszugehen hat.<br />

VwGH 29.10.1996, 96/07/0185 (Hinweis auf VwGH 22.9.1992, Slg NF Nr. 13.702/A)<br />

32. Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den<br />

Partnern <strong>und</strong> wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />

Konsens werden durch die Beurk<strong>und</strong>ung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen<br />

Ausspruch der WRbeh darstellt.<br />

Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im<br />

Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben würde <strong>und</strong> damit in dessen Rechtsinhalt einginge.<br />

Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinne der Verpflichtung zu<br />

einer Duldung, durchaus denkbar.<br />

VwGH 2.10.1997, 97/07/0082 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Anm 18 zu § 111);<br />

31.1.2002, 2000/07/0107; 8.7.2004, 2003/07/0097; stRsp<br />

33. Bloße Äußerungen, die von einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurden,<br />

stellen auch dann kein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 dar, wenn diese Äußerungen unter dem Titel<br />

einer Beurk<strong>und</strong>ung iSd § 111 Abs 3 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid<br />

aufgenommen wurden.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045; 11.2000, 2000/07/0216 (da der WRbeh nur die Beurk<strong>und</strong>ung<br />

von zustande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurk<strong>und</strong>ung eines Überein-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 284 von 390

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