Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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44. Gegenstand eines nach § 121 zu erlassenden Bescheides ist die Feststellung, dass die<br />
ausgeführte Anlage der erteilten Bewilligung entweder entspricht oder nicht entspricht. Die<br />
Bestimmung des § 121 bietet daher keine Gr<strong>und</strong>lage für eine Feststellung der Erfüllung eines<br />
Auflagepunktes bloß „dem Gr<strong>und</strong>e nach".<br />
VwGH 16.9.1999, 99/07/0063 (Hinweis auf VwGH 20.12.1994, 94/07/0082)<br />
45. Ist eine unbestimmte Auflage in Rechtskraft erwachsen, ändert dies nichts an ihrer Vollzugsuntauglichkeit.<br />
Aus einer nicht vollzugstauglichen Auflage aber kann niemand ein Recht ableiten.<br />
VwGH 16.9.1999, 99/07/0063; 21.10.1999, 99/07/0080<br />
46. Einer nachträglichen Genehmigung zugängliche Abweichungen iSd § 121 können begrifflich nicht<br />
vorliegen, wenn das bewilligte Projekt im sachlichen Kern seines Vorhabens gar nicht ausgeführt<br />
wurde.<br />
VwGH 25.11.1999, 96/07/0248<br />
47. Wurde die Auflage, zur Laichzeit auftretende Fischereischäden angemessen zu vergüten,<br />
anlässlich der wr Überprüfung (§ 121) nicht unter die Dauervorschreibungen aufgenommen, dann<br />
stellt dies eine Entscheidung über Entschädigungen dar, die nicht vor dem VwGH bekämpft werden<br />
kann.<br />
VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107 (Hinweis auf VwGH 11.12.1997, 97/07/0201, 0202 ua)<br />
48. Sind Auflagen lediglich Vorgaben für Detailprojekte, dann kann durch deren Nichtaufnahme als<br />
Dauervorschreibung niemand in seinem Recht verletzt werden.<br />
VwGH 16.12.1999, 99/07/0105, 0107<br />
49. Die Formulierung, die ausgeführte Anlage stimme „im Wesentlichen" mit der bewilligten überein,<br />
führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Überprüfungsbescheides, wenn aus dem nachfolgenden<br />
Inhalt des Spruches deutlich hervorgeht, welche Abweichungen zwischen bewilligter <strong>und</strong> ausgeführter<br />
Anlage vorhanden sind.<br />
VwGH 13.4.2000, 99/07/0186<br />
50. Wird im Kollaudierungsbescheid festgestellt, dass die im Rahmen der Kollaudierungsverhandlung<br />
wahrgenommenen Abweichungen von bewilligten Projekt den Rechten der mitbeteiligten Partei<br />
nachteilig sind, bedarf es keiner Prüfung der Geringfügigkeit dieser Abweichungen iSd zweiten Satzes<br />
des § 121 Abs 1.<br />
VwGH 10.8.2000, 97/07/0184<br />
51. Sinnlos gewordene Auflagen können im Überprüfungsbescheid gem § 121 Abs 1 weder<br />
vorgeschrieben noch aufrecht erhalten werden.<br />
VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, 97/07/0016)<br />
52. Einer Zustellung irgendwelcher Projektspläne bedarf es zur rechtlichen Wirksamkeit des<br />
Überprüfungsbescheides erster Instanz ebenso wenig wie jener des Berufungsbescheides.<br />
VwGH 11.9.2003, 99/07/0062<br />
53. Im wr Überprüfungsverfahren hat sich die WRbeh von der Übereinstimmung der Anlage mit der<br />
erteilten Bewilligung zu überzeugen <strong>und</strong> die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel<br />
<strong>und</strong> Abweichungen zu veranlassen. Nicht hingegen dient das Überprüfungsverfahren dazu, das im<br />
Verfahren zur Erteilung der wr Bewilligung (teilweise) versäumte Ermittlungsverfahren nachzuholen.<br />
Inhaltlich völlig unbestimmte Auflagen können kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte<br />
Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt.<br />
VwGH 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3<br />
54. Es verletzt Rechte des Bewilligungsinhabers, wenn über die Beseitigung wahrgenommener<br />
Mängel <strong>und</strong> Abweichungen hinaus Aufträge erteilt werden, die über den Rahmen der ihm auferlegten<br />
Verpflichtungen hinausgehen, somit ihrem Inhalt nach eine Änderung der Bewilligung darstellen.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis auf VwGH 19.11.1985, 85/07/0148, <strong>und</strong><br />
26.11.1987, 83/07/0262)<br />
55. Entscheidender Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Aufträgen sowie für die<br />
bescheidmäßige Feststellung nach § 121 überhaupt ist der Inhalt der rechtskräftigen wr Bewilligung.<br />
Bevor ein Vergleich zwischen dem bewilligten Zustand einerseits <strong>und</strong> dem ausgeführten Zustand<br />
andererseits gezogen werden kann, muss klar festgestellt werden, welches Projekt bzw. welche<br />
Ausführung dem erteilten Konsens entspricht oder entsprechen würde; daran ist dann eine allfällige<br />
Abweichung vom Konsens zu messen.<br />
VwGH 29.1.2004, 2003/07/0023; stRsp<br />
56. Eine allfällige wr Bewilligung für die Quelle X stellt keine Vorfrage nach § 38 AVG im Überprüfungsverfahren<br />
bzgl der Quelle A dar, weil Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121<br />
allein die Übereinstimmung der szt erteilten wr Bewilligung (für die Quelle A) mit der ausgeführten<br />
Anlage (Quelle X) darstellt. An der Nichtübereinstimmung der Bewilligung mit der Ausführung änderte<br />
auch eine allfällige wr Bewilligung für die Quelle X nichts. Aus dem Gr<strong>und</strong> des § 38 AVG ergibt sich<br />
daher weder eine Notwendigkeit noch eine Verpflichtung zur Unterbrechung des Überprüfungsverfahrens.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 307 von 390