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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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5<br />

2. Der Attersee ist seiner Natur nach öffentliches Gut iSd § 287 ABGB.<br />

OGH 31.3.1870, 14.803<br />

3. Auch dadurch, dass jemandem zur Benutzung eines Wassergerinnes an einer bestimmten Stelle für<br />

einen besonderen Zweck ein den Gemeingebrauch für diesen Ort <strong>und</strong> Zweck ausschließendes Recht<br />

zusteht, hört die Eigenschaft des Gewässers als öffentliches Gut nicht auf.<br />

VwGH 29.9.1880, Slg 872<br />

4. Wird infolge der Herstellung einer Abdämmung (Hochwasserschutzdamm) ein Teil eines<br />

öffentlichen Gewässers vom Hauptstrom so vollständig abgeschlossen, dass er mit dem Hauptstrom<br />

weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Verbindung steht, so kann der abgeschlossene Teil keinen<br />

Seitenarm des Hauptstromes mehr vorstellen.<br />

VwGH 13.3.1894, Slg 7782 (zu NÖ. WRG)<br />

5. Die fließende Welle entzieht sich natürlicher Weise an <strong>und</strong> für sich der Gewalt des Eigentümers,<br />

sofern er nicht Vorkehrungen zu deren Ergreifung getroffen hat. Aber das Recht, diese fließende<br />

Welle zu ergreifen <strong>und</strong> zu verwenden, <strong>und</strong> das Recht, alle natürlichen Früchte <strong>und</strong> Kräfte dieser<br />

fließenden Welle für sich auszunützen, ist die Form, in welcher sich das Eigentumsrecht zum<br />

fließenden Wasser äußert <strong>und</strong> der Natur der Sache nach allein äußern kann. Das Eigentumsrecht<br />

bezieht sich bei fließenden Privatgewässern somit nicht bloß auf das Flussbett, sondern auch auf die<br />

Wasserwelle, auch wenn es sich äußerlich zumeist nur als Benützungsrecht darstellt.<br />

VwGH 18.12.1900, Slg 14.977 (zu Böhm. WRG); stRsp<br />

OGH SZ 58/203<br />

Zum „Eigentum am Wasser" siehe auch Rsp zu §§ 3 Abs 1, 9 <strong>und</strong> 10<br />

6. Ein aus einem öffentlichen Gewässer ausmündender <strong>und</strong> in dasselbe wieder einmündender<br />

Werksgraben ist ein Nebengerinne (Seitenarm) des öffentlichen Gewässers.<br />

VwGH 27.5.1911, Slg 8270 (zu Kärntner WRG)<br />

7. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gewässer öffentliches oder privates Gut ist, sind gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

natürlichen Eigenschaften des Gewässers zu beachten. Ist das Gewässer nach seinen Eigenschaften<br />

dazu bestimmt, für Sondernutzungen einzelner zu dienen, wie zB Quellen, Brunnen, Teiche,<br />

vornehmlich künstliche Gerinne oder stehende Gewässer, werden für diese Gewässer die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

des Privatrechts anzuwenden sein. Ist das Gewässer aber nach seinen natürlichen Eigenschaften für<br />

den allgemeinen Gebrauch geeignet, sind für dieses Gewässer die Gr<strong>und</strong>sätze des öffentlichen<br />

Rechts anzuwenden.<br />

OGH SZ 19/55; SZ 46/82<br />

8. Der Wolfgangsee ist als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten<br />

(§ 6 Satz 1 des Salzburger Gesetzes über die Benützung, Leitung <strong>und</strong> Abwehr der Gewässer vom<br />

18.8.1880 idFd Gesetzes vom 27.1.1920, LGBl Nr 28, iVm § 140 Abs 1 Z 1).<br />

OGH 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201<br />

VwGH 21.1.2003, 2001/07/0088<br />

9. Der Niedertrumer See ist gem § 6 Satz 1 des Salzburger Gesetzes über die Benützung, Leitung<br />

<strong>und</strong> Abwehr der Gewässer vom 18.8.1880 idFd Gesetzes vom 27.1.1920, LGBl Nr 28, iVm § 140<br />

Abs 1 Z 1 den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten.<br />

VwGH 8.4.1986, 85/07/0329<br />

10. Privates Eigentum an Teilen des Bettes eines öffentlichen Gewässers ist rechtlich möglich.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Hinweis auf OGH 26.11.1958, SZ 31/146, 30.9.1959,<br />

SZ 32/115, 7.11.1962, EvBl 1963/161, 31.3.1965, SZ 38/46, sowie JBl 1979, 318)<br />

11. § 2 Abs 1 lit b stellt auf die Behandlung als öffentliches Gewässer in einem wr Bewilligungsverfahren<br />

ab. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass durch § 3 Abs 1 lit e der Kreis der<br />

öffentlichen Gewässer zu eng würde.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Hinweis auf Hartig, Anm 4 zu § 2 WRG 1934, Grabmayr-<br />

Rossmann, Anm 5 zu § 2)<br />

12. Dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 lit c dadurch verschmälert wird, steht einer weiten<br />

Auslegung des Begriffes „Abflüsse" in § 3 Abs 1 lit e nicht entgegen.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Ablehnung der Meinung von Haager-Vanderhaag, 108,<br />

wonach „zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer [Wildwasser]" zu<br />

den Abflüssen zähle, unter Berufung auf Krzizek)<br />

Abs 2<br />

1. Das Vorliegen eines Privatrechtstitels hat derjenige zu beweisen, der das Vorhandensein eines<br />

solchen Titels behauptet.<br />

VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 19.2.1960, 595/58<br />

2. Der Nachweis des Eigentums an den Ufergr<strong>und</strong>stücken oder am Wasserbett liefert noch keinen<br />

Beweis für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer.<br />

VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 10.12.1913, Slg 9937; 1.7.1922, Slg 13.123<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 5 von 390

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