Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Abs 2<br />
1. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) gehört weder<br />
der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr. Es handelt sich um ein so genanntes<br />
Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs 1, zweiter Satz VStG das Verschulden des<br />
Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne<br />
sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Strafbar ist auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des<br />
Bewilligungsbescheides - insb hinsichtlich Art <strong>und</strong> Maß der Wasserbenutzung - sowie hinsichtlich der<br />
vorgeschriebenen Auflagen. Als Täter kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein<br />
Gewässer ohne die erforderliche wr Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt oder durch<br />
andere Personen vornehmen lässt.<br />
VwGH 23.5.1995, 94/07/0091 (Hinweis auf VwGH 18.1.1994, 90/07/0065, 19.5.1994,<br />
92/07/0150, <strong>und</strong> Raschauer, Rz 8 zu § 137, S 565)<br />
2. Tatbildelement des Straftatbestandes nach § 137 Abs 3 lit d (nun Abs 2 Z 4) ist die Herbeiführung<br />
des Erfolges der Verunreinigung eines Gewässers.<br />
VwGH 24.10.1995, 94/07/0154 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 92/07/0139)<br />
3. Nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) ist auch ein Verstoß gegen die in einem Bewilligungsbescheid<br />
vorgeschriebenen Auflagen strafbar.<br />
VwGH 25.4.1996, 95/07/0204 (Hinweis auf VwGH 23.5.1995, 94/07/0091, 0092)<br />
4. Eine nicht ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Abfällen unterliegt der Bewilligungspflicht nach<br />
§ 31b Abs 1 erster Satz, nicht aber einer solchen nach § 32 Abs 2 lit c. Sie kann daher den Straftatbestand<br />
nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) in keinem Fall verwirklichen.<br />
VwGH 19.9.1996, 96/07/0002 (Hinweis auf VwGH 20.12.1994, 94/07/0116)<br />
5. Entgegen einer wr Bewilligung wird eine der Wasserbenutzung dienende Anlage betrieben, wenn<br />
die Bestimmungen, insb auch die Auflagen, des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten werden.<br />
Verstöße gegen bescheidförmige Auflagen stellen bei Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder<br />
Verbotes eine eigene nach § 137 Abs 3 lit a (nun Abs 2 Z 7) zu ahndende Verwaltungsübertretung<br />
dar.<br />
VwGH 15.1.1998, 97/07/0041 (Hinweis auf VwGH 23.4.1982, Slg NF 10.711/A)<br />
6. Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer<br />
<strong>und</strong> biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 dar, ohne dass noch auf<br />
weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier eintritt, Bedacht zu<br />
nehmen ist.<br />
Die Einbringung von 300 kg Farbstoff in ein fließendes Gewässer ohne Bewilligung nach § 32 stellt<br />
eine nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) zu ahndende Vornahme einer Einwirkung auf Gewässer<br />
dar <strong>und</strong> kann auch nicht als geringfügig bezeichnet werden, weil von geringfügigen <strong>und</strong> damit<br />
bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden kann, wenn diese einer zweckentsprechenden<br />
Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen.<br />
VwGH 19.3.1998, 97/07/0131 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 84/07/0364, 19.6.1990,<br />
88/07/0093, 10.12.1991, 91/07/0151; ZfVB 1999/3, E 1145); stRsp<br />
7. Es ist offenk<strong>und</strong>ig, dass die Ausbringung von Fäkalwasser Ende Oktober mittels motorgetriebener<br />
Pumpe - auch wenn sie in der Form des Hin- <strong>und</strong> Herschwenkens des Schlauches erfolgt sein sollte -<br />
nicht einer ordnungsgemäßen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung iSd § 32 Abs 8 entsprach.<br />
Bei einer Ausbringung im Herbst werden nur ca. 10 – 30 % des Stickstoffes in der Gülle von Pflanzen<br />
aufgenommen <strong>und</strong> der Rest bei Regen <strong>und</strong> Schneefall besonders in Hanglage abgeschwemmt,<br />
weshalb nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit<br />
der Gewässer (insb des Gr<strong>und</strong>wassers) zu rechnen ist. Hiefür wäre eine wr Bewilligung nach § 32<br />
erforderlich. Die Tathandlung kann auch nicht iSd § 31 dahin beurteilt werden, dass die Einwirkung<br />
auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich sei. Die Tat ist daher nicht dem<br />
§ 137 Abs 3 lit d (nun Abs 2 Z 4), sondern der lit g (nun Abs 2 Z 5) zu subsumieren.<br />
VwGH 23.4.1998, 96/07/0227<br />
8. Da schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer,<br />
chemischer <strong>und</strong> biologischer Hinsicht eine Gewässerverunreinigung iSd § 30 Abs 2 darstellt, ohne<br />
dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier<br />
eintritt, Bedacht zu nehmen ist, vermag der VwGH eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der Strafbehörden,<br />
die Einbringung von Sand <strong>und</strong> Schlamm in einen Bach ohne wr Bewilligung nach § 32<br />
stelle eine nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) zu ahndende Vornahme einer Einwirkung auf<br />
Gewässer dar, nicht entgegenzutreten.<br />
VwGH 25.5.2000, 99/07/0003 (Hinweis auf VwGH 28.2.1989, 88/07/0115, 23.5.1995,<br />
94/07/0091 mwN, 3.12.1985, 84/07/0364, 19.6.1990, 88/07/0093, 19.3.1998, 97/07/0131)<br />
9. Bei einer Übertretung nach § 137 Abs 3 lit g (nun Abs 2 Z 5) handelt es sich um ein Dauerdelikt. In<br />
diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 zweiter Satz, Abs 3 erster Satz VStG erst mit<br />
der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 323 von 390