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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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2. Durch die mit der Erteilung der Baubewilligung für ein Haus verb<strong>und</strong>ene baubehördliche<br />

Bewilligung der Kläranlage <strong>und</strong> Anschlusskanäle kann die hiefür erforderliche wr Bewilligung nicht<br />

ersetzt werden.<br />

VfGH 27.9.1979, B 128/77;<br />

VwGH 10.1.1980, 2949/79; 27.9.1985, 85/07/0178<br />

3. Zur Wahrnehmung des Schutzes der Gewässer vor einer nachteiligen Einwirkung seitens<br />

gewerblicher Betriebsanlagen ist die Gewerbebehörde nur insoweit zuständig, als nicht eine<br />

Bewilligung auf Gr<strong>und</strong> wr Vorschriften vorgeschrieben ist.<br />

VwGH 13.3.1981, 04/0834/80<br />

Bezieht sich auf § 74 Abs 2 Z 5 GewO<br />

4. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilte Bewilligung entbindet nicht von der<br />

Bewilligungspflicht nach § 32.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0098<br />

Im Rahmen der nach anderen Vorschriften geltenden Verfahrenskonzentration (vgl UVP-G,<br />

AWG, GewO) sind die Bestimmungen des WRG in der Regel mit anzuwenden<br />

5. Die Baubewilligung ersetzt nicht die wr Bewilligung; eine erforderliche Bewilligung kann auch nicht<br />

durch den guten Glauben daran, dass eine solche Bewilligung ohnehin nicht erforderlich wäre, ersetzt<br />

werden.<br />

VwGH 25.11.1999, 99/07/0144<br />

Abs 8<br />

1. Die gesammelte Ableitung von Düngerstättenwässern <strong>und</strong> deren anschließende Versickerung<br />

gehört nicht zur „üblichen" land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung.<br />

VwGH 2.6.1992, 89/07/0153<br />

Durch die WRG-Nov 1990 wurde das bisher verwendete Wort „üblich" durch „ordnungsgemäß"<br />

ersetzt<br />

2. Eine Kompostieranlage kann weder unter den Begriff des Gemeingebrauches noch unter den der<br />

üblichen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung fallen, wenn sie bestimmungsgemäß biogenes<br />

Material von Haushalten einer Gemeinde aufnehmen soll. Eine solche Kompostieranlage, die an sich<br />

geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedarf auch einer wr Bewilligung, wenn<br />

bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen<br />

auf ein Gewässer auszuschließen.<br />

Denn nur eine wr Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektsgemäße Herstellung der Anlage<br />

<strong>und</strong> deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen.<br />

VwGH 18.9.1992, 91/12/0174; 18.9.2002, 2002/07/0061<br />

3. Die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach<br />

§ 32 hängt davon ab, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die<br />

Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht,<br />

gleichgültig, ob diese land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht.<br />

VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 19.3.1998, 97/07/0131 mwN; 25.5.1993, 91/07/0164;<br />

23.11.2000, 98/07/0173 (Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht<br />

irrelevant)<br />

4. Dem Schutzprinzip des § 30 ist ausdrücklich auch das Gr<strong>und</strong>wasser unterstellt. Einwirkungen auf<br />

die Beschaffenheit eines Gewässers auf Gr<strong>und</strong> ordnungsgemäßer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Bodennutzung gelten gem § 32 Abs 1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich <strong>und</strong> mit dieser<br />

Einschränkung auch Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers, wie sie sich durch das Ausbringen von<br />

Jauche <strong>und</strong> sonstiger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist auch eine in<br />

diesem Sinn ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit Einwirkungen auf<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser verb<strong>und</strong>en ist, gem § 32 bewilligungspflichtig. Es kommt nicht darauf an, ob die<br />

Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern ausschließlich darauf, ob die dadurch<br />

hervorgerufenen Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>stück das Maß des Ortsüblichen überschreiten.<br />

Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtlichen<br />

Ansprüchen führen, wenn sie – etwa auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Bodenverhältnisse – zu Einwirkungen<br />

auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß<br />

überschreiten.<br />

OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />

5. Es ist offenk<strong>und</strong>ig, dass die Ausbringung von Fäkalwässern Ende Oktober mittels motorgetriebener<br />

Pumpe - auch wenn sie in der Form des Hin- <strong>und</strong> Herschwenkens des Schlauches erfolgt sein sollte -<br />

nicht einer ordnungsgemäßen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bodennutzung iSd § 32 Abs 8 entsprach.<br />

VwGH 23.4.1998, 96/07/0227<br />

6. Die Kenntnis um die Sensibilität des Gebietes hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Quellwassers<br />

durch Ausbringen von Jauche ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen. Der<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 130 von 390

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