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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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257<br />

Abs 1 lit a zulässig. Allerdings ist nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses von<br />

vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche.<br />

VwGH 25.7.2002, 2002/07/0039; stRsp<br />

14. Wenn Beurteilungsmaßstab für die Auswirkung einer Maßnahme im Hochwasserabflussbereich<br />

ein 30-jährliches Hochwasser ist, dann muss dies gr<strong>und</strong>sätzlich auch für die Frage der „erheblichen<br />

Beeinträchtigung" des Hochwasserabflusses gelten. Es wäre ein nicht erklärbarer Widerspruch, wenn<br />

die Auswirkung einer Maßnahme im Hochwasserabflussbereich vom Betroffenen nicht geltend<br />

gemacht werden könnte, weil sie sich außerhalb des Beurteilungsmaßstabes des 30-jährlichen Hochwassers<br />

abspielt, wenn dieselbe Auswirkung aber, ohne dass noch zusätzliche Faktoren dazukommen,<br />

unter dem Titel einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses aus<br />

öffentlichen Interessen relevant wäre.<br />

Eine solche Relevanz könnte allerdings gegeben sein, wenn sich die Auswirkungen der Maßnahme<br />

nicht in einem Einfluss auf das Gr<strong>und</strong>eigentum eines einzelnen Betroffenen erschöpften, sondern<br />

wenn es zusätzliche Auswirkungen gäbe, die unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses von<br />

Bedeutung sein könnten. Dies bedürfte allerdings einer entsprechenden Begründung.<br />

VwGH 25.7.2002, 2002/07/0039<br />

Liegenschaft des Einschreiters lag außerhalb des HQ 30 -Bereiches<br />

15. Die Einschätzung einer Hochwasserspiegelerhöhung um 1 cm als geringfügig widerspricht der<br />

Lebenserfahrung nicht.<br />

VwGH 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0103,<br />

mwN)<br />

- lit c<br />

1. Ob ein Projekt mit einer in Aussicht genommenen Regulierung in Einklang steht, betrifft nur die<br />

Übereinstimmung des Projektes mit öffentlichen Interessen, einen Themenbereich, in welchem Dritten<br />

kein Mitspracherecht zukommt.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0057<br />

- lit e<br />

1. Der von einer Gemeinde zum Zwecke einer geordneten Sammlung <strong>und</strong> unschädlichen Ableitung<br />

der Abwässer durch Klärung bzw Reinigung derselben in ihrem Gemeindegebiet unternommene<br />

<strong>Wasserbau</strong> liegt im allgemeinen (öffentlichen) Interesse des Gemeinwesens, insb iSd § 105 lit a <strong>und</strong> e<br />

zwecks Vermeidung ges<strong>und</strong>heitsschädlicher Folgen <strong>und</strong> der nachteiligen Beeinflussung der<br />

Beschaffenheit des Wassers.<br />

VwGH 31.3.1977, 2465/76<br />

2. Wird die Beschaffenheit des Gewässers durch das geplante Vorhaben nachteilig beeinflusst, so ist<br />

die Frage zu klären, ob dieses geplante Vorhaben im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen<br />

<strong>und</strong> daher das Ansuchen um wr Bewilligung abzuweisen ist, oder ob es nur unter entsprechenden<br />

Bedingungen bewilligt werden kann.<br />

VwGH 25.11.1980, 2827/80<br />

3. Das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung besteht unabhängig von der Größe <strong>und</strong><br />

Länge eines Gewässers <strong>und</strong> gewinnt gerade dort, wo Gewässerverunreinigungen grenzüberschreitende<br />

Auswirkungen entfalten, im Hinblick auf dadurch berührte internationale<br />

Verpflichtungen Österreichs besonders an Gewicht.<br />

VwGH 1.12.1992, 91/07/019<br />

Vgl Grenzgewässerverträge mit Nachbarstaaten sowie Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG<br />

4. Eine nachteilige Beeinflussung des Wassers iSd § 105 Abs 1 lit e liegt dann vor, wenn dessen<br />

natürliche Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche<br />

nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus <strong>und</strong> kann diese auch durch Auflagen<br />

nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht bewilligungsfähig. Dies gilt allerdings dort nicht, wo aus Bestimmungen des WRG bzw<br />

der darauf gegründeten Verordnungen erschließbar ist, dass Beeinträchtigungen der Beschaffenheit<br />

des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen.<br />

VwGH 14.12.1993, 93/07/0064 = RdU 19/1994; 17.10.2002, 2001/07/0095<br />

5. Die im § 105 Abs 1 lit e normierte „nachteilige Beeinflussung" entspricht den in den §§ 30 ff<br />

angesprochenen Gesichtspunkten. Sie steht einer Bewilligung eines Vorhabens selbst dann<br />

entgegen, wenn auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.<br />

VwGH 18.3.1994, 90/07/0126<br />

6. § 105 Abs 1 lit e stellt lediglich darauf ab, ob durch das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben die Gewässerbeschaffenheit<br />

nachteilig beeinflusst würde. Ist dies der Fall, so darf das Vorhaben nicht oder nur<br />

unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Aus welchen Gründen es dabei durch das Bau-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 257 von 390

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