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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Der in den Gr<strong>und</strong>satzbescheid aufzunehmende Ausspruch über die Zulässigkeit der Einräumung von<br />

Zwangsrechten erfordert entsprechende Prüfungen.<br />

Ein als Auflage formulierter Bewilligungsvorbehalt kommt einer Verlagerung der Bewilligung in das<br />

Detailverfahren gleich.<br />

VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995<br />

6. Konkrete Zwangsrechte sind nicht bereits im Gr<strong>und</strong>satzgenehmigungsbescheid, sondern erst im<br />

Detailgenehmigungsverfahren einzuräumen. § 111a Abs 2 letzter Satz stellt aber keine Abweichung<br />

von § 111 Abs 1 dar, wonach die Zwangsrechtseinräumung auch mit gesondertem Bescheid erfolgen<br />

kann.<br />

VwGH 23.5.1996, 96/07/0082<br />

7. Aus § 111a ergibt sich, dass die WRbeh im wr Bewilligungsverfahren den Sachverhalt so weit zu<br />

klären hat, um beurteilen zu können, ob <strong>und</strong> ggf bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine Sachverhaltsermittlung bedingt, die<br />

es ermöglicht, über Einwendungen gegen die gr<strong>und</strong>sätzliche Zulässigkeit des Vorhabens<br />

abzusprechen. Gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig ist das Vorhaben, wenn ihm keine öffentlichen Interessen <strong>und</strong><br />

keine wr geschützten Rechte entgegenstehen, die nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten<br />

aus dem Weg geräumt werden können.<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, Slg NF Nr.<br />

14.179/A); stRsp<br />

8. Außerhalb eines Verfahrens nach § 111a ist es nicht zulässig, gebotene <strong>und</strong> mögliche Maßnahmen<br />

zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.<br />

VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174)<br />

9. Im Falle eines in all seinen Einzelheiten nicht überschaubaren Großbauvorhabens (3. <strong>Wien</strong>er<br />

Wasserleitung) macht erst die Zerlegung der Sache in einzelne Abschnitte die rechtliche Abwicklung<br />

übersichtlich <strong>und</strong> handhabbar, was den Gr<strong>und</strong> dafür abgibt, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen<br />

Rechts eine solche Behandlung von Großbauvorhaben schon im Geltungsbereich der Rechtslage vor<br />

der Bestimmung des § 111a rechtens angesehen haben. Mit der Schaffung der Bestimmung des<br />

§ 111a schließlich hat auch der Gesetzgeber die sachliche Erforderlichkeit der Zerlegung von Großbauvorhaben<br />

in Einzelabschnitte zum Anlass einer Normierung der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise<br />

bei solchen Projekten genommen.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 20.10.1972, Slg NF Nr. 8.301/A, VfGH<br />

27.6.1956, VfSlg 3034)<br />

10. Der mit der Bekämpfung einer Mehrzahl von Bescheiden verb<strong>und</strong>ene Mehraufwand an<br />

Verfahrenskosten von Parteien ist kein Argument, das sich der sachlich unabweislich nötigen<br />

Zerlegung eines Verfahrens über ein Großbauvorhaben erfolgreich entgegensetzen lässt.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />

11. Eine „Abänderung" der Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung ist dann keine Neugestaltung einer bereits<br />

gestalteten Rechtssache iSd § 68 AVG, wenn die auflagengemäß erst im Detail zu entscheidende<br />

Angelegenheit in Wahrnehmung einer in der betroffenen Auflage gr<strong>und</strong>sätzlich schon eingeräumten<br />

Option inhaltlich anders als ursprünglich vorgesehen entschieden wird.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />

Im Gr<strong>und</strong>satzbescheid (3. <strong>Wien</strong>er Wasserleitung) war hinsichtlich einer als Ausgleichsmaßnahme<br />

vorgesehenen Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung als Detailfrage angeführt, „wie eine<br />

qualitativ <strong>und</strong> quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden<br />

kann bzw mit welchen technischen <strong>und</strong> betrieblichen Mitteln (zB Entnahmebeschränkungen)<br />

andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels<br />

bewirkt werden kann"; im Hinblick auf die letztere alternativ angeführte Option war<br />

der nunmehrige Entfall der ursprünglich vorgesehenen Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung unter<br />

entsprechend einschränkenden Regelungen der Betriebsvorschrift rechtlich unbedenklich<br />

§ 112 - Fristen<br />

Abs 1<br />

1. Die Vorschreibung einer Baufrist gem § 112 ist nicht als Auflage zu werten.<br />

An dieser Vorschreibung kommt nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zu, sodass<br />

gegen die Vorschreibung oder Verlängerung der Frist außer dem Bewilligungswerber niemand ein<br />

Rechtsmittel zusteht.<br />

VwGH 14.9.1967, 852/67; 9.1.1970, 1768/69; 22.12.1971, 811/71; 8.4.1980, 1856, 1871/78;<br />

7.7.1980, 1692/80; 21.5.1981, 07/3705/80; 18.9.1984, 84/07/0257; 21.5.1985, 85/07/0049;<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 288 von 390

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