Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Der in den Gr<strong>und</strong>satzbescheid aufzunehmende Ausspruch über die Zulässigkeit der Einräumung von<br />
Zwangsrechten erfordert entsprechende Prüfungen.<br />
Ein als Auflage formulierter Bewilligungsvorbehalt kommt einer Verlagerung der Bewilligung in das<br />
Detailverfahren gleich.<br />
VwGH 13.12.1994, 91/07/0130 = RdU 38/1995<br />
6. Konkrete Zwangsrechte sind nicht bereits im Gr<strong>und</strong>satzgenehmigungsbescheid, sondern erst im<br />
Detailgenehmigungsverfahren einzuräumen. § 111a Abs 2 letzter Satz stellt aber keine Abweichung<br />
von § 111 Abs 1 dar, wonach die Zwangsrechtseinräumung auch mit gesondertem Bescheid erfolgen<br />
kann.<br />
VwGH 23.5.1996, 96/07/0082<br />
7. Aus § 111a ergibt sich, dass die WRbeh im wr Bewilligungsverfahren den Sachverhalt so weit zu<br />
klären hat, um beurteilen zu können, ob <strong>und</strong> ggf bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine Sachverhaltsermittlung bedingt, die<br />
es ermöglicht, über Einwendungen gegen die gr<strong>und</strong>sätzliche Zulässigkeit des Vorhabens<br />
abzusprechen. Gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig ist das Vorhaben, wenn ihm keine öffentlichen Interessen <strong>und</strong><br />
keine wr geschützten Rechte entgegenstehen, die nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten<br />
aus dem Weg geräumt werden können.<br />
VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, Slg NF Nr.<br />
14.179/A); stRsp<br />
8. Außerhalb eines Verfahrens nach § 111a ist es nicht zulässig, gebotene <strong>und</strong> mögliche Maßnahmen<br />
zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.<br />
VwGH 2.7.1998, 98/07/0031 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174)<br />
9. Im Falle eines in all seinen Einzelheiten nicht überschaubaren Großbauvorhabens (3. <strong>Wien</strong>er<br />
Wasserleitung) macht erst die Zerlegung der Sache in einzelne Abschnitte die rechtliche Abwicklung<br />
übersichtlich <strong>und</strong> handhabbar, was den Gr<strong>und</strong> dafür abgibt, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen<br />
Rechts eine solche Behandlung von Großbauvorhaben schon im Geltungsbereich der Rechtslage vor<br />
der Bestimmung des § 111a rechtens angesehen haben. Mit der Schaffung der Bestimmung des<br />
§ 111a schließlich hat auch der Gesetzgeber die sachliche Erforderlichkeit der Zerlegung von Großbauvorhaben<br />
in Einzelabschnitte zum Anlass einer Normierung der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise<br />
bei solchen Projekten genommen.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 20.10.1972, Slg NF Nr. 8.301/A, VfGH<br />
27.6.1956, VfSlg 3034)<br />
10. Der mit der Bekämpfung einer Mehrzahl von Bescheiden verb<strong>und</strong>ene Mehraufwand an<br />
Verfahrenskosten von Parteien ist kein Argument, das sich der sachlich unabweislich nötigen<br />
Zerlegung eines Verfahrens über ein Großbauvorhaben erfolgreich entgegensetzen lässt.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />
11. Eine „Abänderung" der Gr<strong>und</strong>satzgenehmigung ist dann keine Neugestaltung einer bereits<br />
gestalteten Rechtssache iSd § 68 AVG, wenn die auflagengemäß erst im Detail zu entscheidende<br />
Angelegenheit in Wahrnehmung einer in der betroffenen Auflage gr<strong>und</strong>sätzlich schon eingeräumten<br />
Option inhaltlich anders als ursprünglich vorgesehen entschieden wird.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />
Im Gr<strong>und</strong>satzbescheid (3. <strong>Wien</strong>er Wasserleitung) war hinsichtlich einer als Ausgleichsmaßnahme<br />
vorgesehenen Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung als Detailfrage angeführt, „wie eine<br />
qualitativ <strong>und</strong> quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden<br />
kann bzw mit welchen technischen <strong>und</strong> betrieblichen Mitteln (zB Entnahmebeschränkungen)<br />
andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels<br />
bewirkt werden kann"; im Hinblick auf die letztere alternativ angeführte Option war<br />
der nunmehrige Entfall der ursprünglich vorgesehenen Gr<strong>und</strong>wasseranreicherung unter<br />
entsprechend einschränkenden Regelungen der Betriebsvorschrift rechtlich unbedenklich<br />
§ 112 - Fristen<br />
Abs 1<br />
1. Die Vorschreibung einer Baufrist gem § 112 ist nicht als Auflage zu werten.<br />
An dieser Vorschreibung kommt nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zu, sodass<br />
gegen die Vorschreibung oder Verlängerung der Frist außer dem Bewilligungswerber niemand ein<br />
Rechtsmittel zusteht.<br />
VwGH 14.9.1967, 852/67; 9.1.1970, 1768/69; 22.12.1971, 811/71; 8.4.1980, 1856, 1871/78;<br />
7.7.1980, 1692/80; 21.5.1981, 07/3705/80; 18.9.1984, 84/07/0257; 21.5.1985, 85/07/0049;<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 288 von 390