Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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subjektive Maßstab zur Beurteilung des Verschuldens bei Kenntnis liegt über jenem eines<br />
ordentlichen Durchschnittsmenschen. Die besondere Kenntnis um Sensibilität des Gebietes<br />
verpflichtet zu näheren Erk<strong>und</strong>ungen über eine allfällige aus der Aufbringung von Jauche<br />
resultierenden Beeinträchtigung der Quelle.<br />
VwGH 23.11.2000, 98/07/0173<br />
§ 32b – Indirekteinleiter<br />
(bis 1997 § 32 Abs 4)<br />
1. Bei einer nach § 32 Abs 4 [nun § 32b] bewilligungsfreien Einbringung von Abwässern in eine<br />
bewilligte Kanalisation bleibt der Kanalisationsunternehmer dafür verantwortlich, dass seine wr<br />
Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener<br />
Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.<br />
VwGH 2.12.1965, Slg 6816; stRsp<br />
2. Eine Einleitung in eine wr bewilligte Kanalisationsanlage iSd § 32 Abs 4 [nun § 32b] ist gegen den<br />
Willen des Anlageneigentümers nicht bewilligungsfähig. Wenn der Eigentümer der Kanalisationsanlage<br />
die Zustimmung für die Einbringung nicht gibt, ist nach § 19 oder § 64 vorzugehen.<br />
VwGH 2.12.1965, Slg 6816; 26.2.1998, 98/07/0003 = RdU 1998/3, 140; 13.4.2000,<br />
97/07/0167 = RdU 28/2000; stRsp<br />
In diesen Fällen bedarf der „Indirekteinleiter" einer eigenen „Direkteinleiterbewilligung" nach<br />
§ 32, in deren Rahmen ggf Zwangsrechte verfügt werden können; § 32b ist dabei nicht<br />
anzuwenden<br />
3. Eine Einmündungspflicht von Betriebsabwässern in eine Ortskanalisation kann trotz vorheriger wr<br />
Bewilligung gegeben sein. Die Anschlusspflicht trifft hiebei den Gr<strong>und</strong>eigentümer, nicht den Betriebsinhaber.<br />
VfGH 7.3.1966, Slg 5222<br />
4. Auch im Rahmen des § 32 Abs 4 [nun § 32b] kommt nur eine Bewilligung zur Einleitung der<br />
Abwässer in den Vorfluter in Betracht; für die Einleitung in die Kanalisationsanlage kann eine wr<br />
Bewilligung deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich hiebei um kein Gewässer iSd § 32 Abs 1<br />
handelt.<br />
VwGH 17.5.1990, 90/07/0005<br />
Irreführend, weil die Indirekteinleitung sich nur im Rahmen des Konsenses der Vorflutkanalisation<br />
bewegen kann; Klarstellung durch § 32b<br />
5. Sowohl die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur (Indirekt-)Einleitung als auch eine<br />
dazu erforderlichenfalls erteilte wr Bewilligung kann nicht in der dinglichen Weise wirken, dass die ggf<br />
für Einleitungen aus einem Metzgereibetrieb erteilte Zustimmung <strong>und</strong>/oder wr Bewilligung sich auch<br />
auf Einleitungen aus einer Lederfabrik erstrecken. Der privatrechtliche Akt der Zustimmung des<br />
Kanalisationsunternehmens kann ebenso wie der hoheitliche Akt der wr Bewilligung nur auf jene<br />
Einleitungen bezogen werden, die ggf zur Beurteilung anstanden.<br />
VwGH 21.2.1995, 94/07/0172<br />
6. Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation bedürfen ab dem 12.7.1997 keinerlei wr Bewilligung<br />
mehr. Bedarf die Indirekteinleitung keiner wr Bewilligung mehr, dann darf sie vom Indirekteinleiter so<br />
vorgenommen werden, wie ihm das Kanalisationsunternehmen dies gestattet, ohne dass die Inhalte<br />
vor dem 12.7.1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter<br />
gegenüber noch rechtliche Bedeutung äußern könnten.<br />
Was vom Gesetz her bewilligungsfrei gestattet ist, darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf<br />
in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte Beschränkungen ausgeübt werden.<br />
Die (dieser Auffassung entgegenstehende) Bestimmung des Art II Abs 5 der WRG-Nov 1997 ändert<br />
die durch Art I der Nov gestaltete Rechtslage nicht ab <strong>und</strong> ist in diesem Umfang des Überleitungsrechts<br />
ein gesetzgeberischer Akt, der ins Leere geht.<br />
VwGH 23.10.1997, 95/07/0129<br />
Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut; siehe auch unten VwGH 29.10.1998,<br />
98/07/0110<br />
6. Verweigert das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Indirekteinleitung, so führt dies nicht<br />
dazu, dass die Indirekteinleitung bewilligungspflichtig wird, sondern dazu, dass eine Indirekteinleitung<br />
- abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende<br />
Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zu ersetzen - nicht stattfinden kann.<br />
Die Regelung des § 32b sollte einer Entbürokratisierung dienen. Ein wesentliches Element dieser<br />
Entbürokratisierung liegt darin, dass ein behördliches Verfahren bei Indirekteinleitern gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />
mehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32b Abs 5 durchgeführt werden soll, während in den<br />
übrigen Fällen die Verantwortung für die Einhaltung der wr Vorschriften dem Kanalisations-<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 131 von 390