Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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ihre Entscheidungsbefugnis auch dann nicht überschritten, wenn es im Ergebnis dieser nicht zu<br />
beanstandenden Vorgangsweise für die Betroffenen zu einer Verkürzung des Instanzenzuges kam.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0144 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0173, 10.6.1999,<br />
95/07/0196 <strong>und</strong> 98/07/0001)<br />
Umfassende Prüfbefugnis (<strong>und</strong> Prüfpflicht) der Berufungsbehörde; Ablehnung eines<br />
Anspruches auf den „vollen" Instanzenzug<br />
46. Das Antragsrecht des an der Wasserversorgungsanlage Berechtigten beschränkt sich auf die<br />
Befugnis, auf die Bestimmung eines zum Schutz seiner Wasserversorgungsanlage nötigen Schutzgebietes<br />
mit den nötigen Vorkehrungen zu dringen, <strong>und</strong> löst damit zwar eine Entscheidungspflicht der<br />
Behörde aus, ohne diese aber in ihrer Beurteilung der Frage zu binden, welche Maßnahmen im<br />
öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung im konkreten Fall erforderlich sind.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0144 (Hinweis auf VwGH 29.10.1998, Slg NF Nr. 15.001/A, sowie auf<br />
Raschauer, Rz 5 zu § 34); 22.3.2001, 98/07/0129<br />
47. Dass anderen Gr<strong>und</strong>eigentümern mit einem Schutzgebietsbescheid Beschränkungen nicht<br />
auferlegt werden, obwohl sie zum Schutz der Wasserversorgungsanlage ebenso erforderlich wären,<br />
könnte Rechte des Wasserberechtigten verletzen, dem es diesfalls freistehen muss, auf Änderung der<br />
getroffenen Anordnungen iS ihrer Erweiterung nach Maßgabe des letzten Satzes des § 34 Abs 1 zu<br />
dringen. Eine Verletzung von Rechten anderer - belasteter – Gr<strong>und</strong>eigentümer hingegen könnte durch<br />
das Unterbleiben weiterer Maßnahmen gegenüber anderen Gr<strong>und</strong>eigentümern nur dann bewirkt<br />
werden, wenn die ihnen gegenüber erlassenen Beschränkungen ohne solche anderen Maßnahmen<br />
deswegen sinnlos wären, weil sie ohne die unterbliebenen Maßnahmen keine Wirkung entfalten<br />
könnten <strong>und</strong> deshalb nicht als zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen iSd § 34 Abs 1 als<br />
erforderlich zu beurteilen wären.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0144<br />
48. Eines Gutachtens über die „wirtschaftlichen Verhältnisse" bedarf es nicht, weil § 34 Abs 1 eine<br />
Bedachtnahme auf den Grad der mit verfügten Benutzungs- <strong>und</strong> Bewirtschaftungsbeschränkungen<br />
verb<strong>und</strong>enen Belastung für die betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht vorsieht, sondern das Gesetz in<br />
§ 34 Abs 4 vielmehr ohnehin den durch Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs 1 Betroffenen den<br />
Entschädigungsanspruch einräumt.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0144<br />
49. Zufolge des Versickerungsverbotes für häusliche Abwässer in § 5 Abs 1 Z 7 Schongebietsverordnung<br />
LGBl Steiermark 1990/86 ist auch das Verregnen (Verrieseln) gereinigter häuslicher<br />
Abwässer nicht genehmigungsfähig. Daran ändert auch nichts die zeitweise erlaubte Ausbringung von<br />
Gülle, weil der Ausdruck Gülle etwas anderes, nämlich tierische Ausscheidungen, bezeichnet als<br />
häusliches Abwasser.<br />
VwGH 13.4.2000, 97/07/0218<br />
50. Das Verbot von „Badeanstalten jeder Art" erfasst auch private Schwimmbecken.<br />
VwGH 25.5.2000, 2000/07/0057 (Hinweis auf VwGH 25.11.1999, 99/07/0121<br />
51. Bei Anordnungen nach § 34 <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf das Gr<strong>und</strong>eigentum handelt es sich<br />
nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung. Auch Eigentumsbeschränkungen<br />
sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sind.<br />
Mit dem bloßen Hinweis allein, dass die zu schützende Wasserversorgungsanlage nicht der<br />
Versorgung der Ortsbevölkerung dient, sondern einem Unternehmen, welches Mineralwasser gewinnt<br />
<strong>und</strong> dieses Gewinn bringend absetzt, kann nicht dargetan werden, dass der Schutz dieser Wasserversorgungsanlage<br />
<strong>und</strong> damit die zu dessen Gunsten getroffenen Anordnungen nach § 34 nicht im<br />
öffentlichen Interesse gelegen sind.<br />
VwGH 27.9.2000, 2000/07/0228 (Hinweis auf VfSlg 9911/1983)<br />
52. Der Ausspruch über die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung ist von jenem über die<br />
Festsetzung des Schutzgebietes trennbar, da die Schutzgebietsfestsetzung <strong>und</strong> die wr Bewilligung<br />
zwei voneinander unabhängige Bescheide sind.<br />
VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0093)<br />
Ein Schutzgebiet kann nur mit oder nach Erteilung der wr Bewilligung bestimmt werden<br />
53. Aus § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 2 ergibt sich, dass die Trennung des Ausspruches über die<br />
Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung <strong>und</strong> Benutzung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
nach § 34 Abs 1 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz<br />
entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll; zumindest muss die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis<br />
dem Gr<strong>und</strong>e nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der<br />
Schutzgebiete entschieden werden.<br />
Nur die Frage der festzusetzenden Form, Art <strong>und</strong> Höhe der Entschädigungsleistung sowie deren Frist<br />
kann gem § 117 Abs 2 in der dort festgelegten Weise einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden,<br />
nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Gr<strong>und</strong>e nach eine Entschädigung gebührt.<br />
VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0036, mwN)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 142 von 390