Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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23. Eine gesonderte Entschädigung für ein behauptetes Schottervorkommen kann nur dann begehrt<br />
werden, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete, auf eine Nutzung abzielende Maßnahmen<br />
gesetzt wurden. Die bloße Namhaftmachung eines potentiellen Käufers reicht nicht aus.<br />
VfGH 12.12.1973, Slg 7237<br />
VwGH 8.11.1974, 163/74; 18.11.1976, 917/76<br />
24. Ist der Einheitswert auffallend hoch, dann können die Erwägungen der für dessen Bemessung<br />
zuständigen Behörde auch für die Bemessung der Entschädigung beachtlich sein.<br />
VwGH 22.3.1976, 705/75<br />
25. Der Vermögensstand des Enteigneten vor <strong>und</strong> nach der Enteignung hat im Endergebnis gleich zu<br />
sein. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang nicht nur, in welcher Verwendung ein enteignetes<br />
Gr<strong>und</strong>stück zur Zeit der Enteignung gerade steht, sondern auch, welche konkreten wirtschaftlichen<br />
Verwendungsmöglichkeiten es in diesem Zeitpunkt bereits bietet; nur Verwendungsmöglichkeiten, die<br />
in irgendeiner unbestimmten Zukunft liegen, haben außer Betracht zu bleiben.<br />
VwGH 28.6.1978, 815/78<br />
26. Die Entschädigung gem § 34 Abs 4 ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des die Schutzgebietsbelastungen<br />
aussprechenden Bescheides abzustellen. Einer nach diesem Zeitpunkt beabsichtigten<br />
Umwidmung kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu.<br />
VwGH 15.9.1987, 87/07/0041; stRsp<br />
27. Durch Anrufung des Gerichts gem § 117 Abs 4 tritt der Bescheid außer Kraft. Eine Leistung oder<br />
Sicherstellung der Entschädigung ist daher nicht erforderlich, um die Rechtsfolgen des § 118 Abs 1<br />
letzter Satz hintanzuhalten.<br />
VwGH 9.4.1991, 91/07/0006<br />
28. Auch gegen die Art der angeordneten Leistung des Entschädigungsbetrages (gerichtliche Hinterlegung)<br />
ist gem § 117 Abs 4 keine Berufung zulässig.<br />
VwGH 20.2.1997, 96/07/0080<br />
§ 119 - Gr<strong>und</strong>buchsrechtliche Vorschriften<br />
1. Zur Verbücherung einer bescheidmäßig verfügten Enteignung bedarf es ggf auch eines<br />
verbücherungsfähigen Teilungsplanes.<br />
VwGH 28.6.1974, 2007/73<br />
2. Hängt die Verbücherung eines Übereinkommens von einem erst nach Beurk<strong>und</strong>ung errichteten<br />
Teilungsplan ab, hat die WRbeh gem § 119 Abs 1 festzustellen, dass <strong>und</strong> wie auf Gr<strong>und</strong> des<br />
Teilungsplanes vorzugehen sei.<br />
VwGH 21.1.1992, 88/07/0112<br />
§ 120 - Bestellung einer Bauaufsicht<br />
(Leitsätze gelten gleichermaßen<br />
für die Deponieaufsicht gem § 120a)<br />
1. Das WRG sieht weder die Auferlegung einer Sicherheitsleistung noch die Bestellung einer<br />
Bauaufsicht zwingend vor. Gegen die Trennung der Entscheidung über diese Punkte vom wr<br />
Bewilligungsbescheid iSd § 59 Abs 1 AVG bestehen keine Bedenken.<br />
VwGH 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031<br />
2. Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch § 120 eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter<br />
die in § 120 Abs 4 genannten Pflichten <strong>und</strong> räumt dem Organwalter in dem durch § 120 Abs 2<br />
bezeichneten Umfang die im Abs 3 genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich<br />
ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die<br />
Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muss. Auch die in § 120<br />
Abs 4 statuierte Pflicht des Aufsichtsorgans betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des<br />
Aufsichtsorgans zum Konsensinhaber. Die im Abs 6 getroffene Regelung normiert die Pflicht des<br />
Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines<br />
Aufsichtsorgans entstehen.<br />
§ 120 enthält Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber <strong>und</strong> dem<br />
Aufsichtsorgan einerseits <strong>und</strong> zwischen dem Konsensinhaber <strong>und</strong> der Behörde andererseits, während<br />
er über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan <strong>und</strong> Behörde schweigt. Dies erweist, dass das<br />
Rechtsverhältnis zwischen Behörde <strong>und</strong> Aufsichtsorgan kein solches des öffentlichen, sondern eines<br />
des privaten Rechts ist. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der<br />
Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher<br />
Maßnahmen nach § 31 Abs 3 oder § 138 Abs 3 ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 300 von 390