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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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23. Eine gesonderte Entschädigung für ein behauptetes Schottervorkommen kann nur dann begehrt<br />

werden, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete, auf eine Nutzung abzielende Maßnahmen<br />

gesetzt wurden. Die bloße Namhaftmachung eines potentiellen Käufers reicht nicht aus.<br />

VfGH 12.12.1973, Slg 7237<br />

VwGH 8.11.1974, 163/74; 18.11.1976, 917/76<br />

24. Ist der Einheitswert auffallend hoch, dann können die Erwägungen der für dessen Bemessung<br />

zuständigen Behörde auch für die Bemessung der Entschädigung beachtlich sein.<br />

VwGH 22.3.1976, 705/75<br />

25. Der Vermögensstand des Enteigneten vor <strong>und</strong> nach der Enteignung hat im Endergebnis gleich zu<br />

sein. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang nicht nur, in welcher Verwendung ein enteignetes<br />

Gr<strong>und</strong>stück zur Zeit der Enteignung gerade steht, sondern auch, welche konkreten wirtschaftlichen<br />

Verwendungsmöglichkeiten es in diesem Zeitpunkt bereits bietet; nur Verwendungsmöglichkeiten, die<br />

in irgendeiner unbestimmten Zukunft liegen, haben außer Betracht zu bleiben.<br />

VwGH 28.6.1978, 815/78<br />

26. Die Entschädigung gem § 34 Abs 4 ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des die Schutzgebietsbelastungen<br />

aussprechenden Bescheides abzustellen. Einer nach diesem Zeitpunkt beabsichtigten<br />

Umwidmung kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu.<br />

VwGH 15.9.1987, 87/07/0041; stRsp<br />

27. Durch Anrufung des Gerichts gem § 117 Abs 4 tritt der Bescheid außer Kraft. Eine Leistung oder<br />

Sicherstellung der Entschädigung ist daher nicht erforderlich, um die Rechtsfolgen des § 118 Abs 1<br />

letzter Satz hintanzuhalten.<br />

VwGH 9.4.1991, 91/07/0006<br />

28. Auch gegen die Art der angeordneten Leistung des Entschädigungsbetrages (gerichtliche Hinterlegung)<br />

ist gem § 117 Abs 4 keine Berufung zulässig.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0080<br />

§ 119 - Gr<strong>und</strong>buchsrechtliche Vorschriften<br />

1. Zur Verbücherung einer bescheidmäßig verfügten Enteignung bedarf es ggf auch eines<br />

verbücherungsfähigen Teilungsplanes.<br />

VwGH 28.6.1974, 2007/73<br />

2. Hängt die Verbücherung eines Übereinkommens von einem erst nach Beurk<strong>und</strong>ung errichteten<br />

Teilungsplan ab, hat die WRbeh gem § 119 Abs 1 festzustellen, dass <strong>und</strong> wie auf Gr<strong>und</strong> des<br />

Teilungsplanes vorzugehen sei.<br />

VwGH 21.1.1992, 88/07/0112<br />

§ 120 - Bestellung einer Bauaufsicht<br />

(Leitsätze gelten gleichermaßen<br />

für die Deponieaufsicht gem § 120a)<br />

1. Das WRG sieht weder die Auferlegung einer Sicherheitsleistung noch die Bestellung einer<br />

Bauaufsicht zwingend vor. Gegen die Trennung der Entscheidung über diese Punkte vom wr<br />

Bewilligungsbescheid iSd § 59 Abs 1 AVG bestehen keine Bedenken.<br />

VwGH 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031<br />

2. Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch § 120 eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter<br />

die in § 120 Abs 4 genannten Pflichten <strong>und</strong> räumt dem Organwalter in dem durch § 120 Abs 2<br />

bezeichneten Umfang die im Abs 3 genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich<br />

ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die<br />

Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muss. Auch die in § 120<br />

Abs 4 statuierte Pflicht des Aufsichtsorgans betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des<br />

Aufsichtsorgans zum Konsensinhaber. Die im Abs 6 getroffene Regelung normiert die Pflicht des<br />

Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines<br />

Aufsichtsorgans entstehen.<br />

§ 120 enthält Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber <strong>und</strong> dem<br />

Aufsichtsorgan einerseits <strong>und</strong> zwischen dem Konsensinhaber <strong>und</strong> der Behörde andererseits, während<br />

er über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan <strong>und</strong> Behörde schweigt. Dies erweist, dass das<br />

Rechtsverhältnis zwischen Behörde <strong>und</strong> Aufsichtsorgan kein solches des öffentlichen, sondern eines<br />

des privaten Rechts ist. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der<br />

Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher<br />

Maßnahmen nach § 31 Abs 3 oder § 138 Abs 3 ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 300 von 390

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