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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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unverzüglich durchführen lässt. Diese Alternative kann, muss aber nicht aus mehreren Schritten<br />

bestehen; das ergibt sich aus dem Wort „nötigenfalls". Ein zweiter Schritt, nämlich die unverzügliche<br />

Durchführung, ist nur „nötigenfalls" zu setzen; daraus folgt, dass auch eine „Anordnung" in Form einer<br />

faktischen Amtshandlung für sich allein ergehen kann. Nötig ist der zweite Schritt etwa dann nicht,<br />

wenn der Verpflichtete die Anordnung sofort befolgt. Befolgt er sie hingegen nicht, ist mit der<br />

unverzüglichen Durchführung der Maßnahmen vorzugehen.<br />

Aus § 31 Abs 3 ergeben sich daher mehrere Alternativen:<br />

1. Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid<br />

aufzutragen;<br />

2. liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt<br />

vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss;<br />

a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;<br />

b) befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.<br />

Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.<br />

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt<br />

darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren<br />

zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat. Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muss der<br />

Verpflichtete nach § 31 Abs 3 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, dass die Behörde die<br />

Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.<br />

Für die Notwendigkeit einer Bescheiderlassung sprechen auch nicht Gründe des Rechtsschutzes,<br />

steht doch für die Bekämpfung von Maßnahmen unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt ein<br />

gesetzlich geregeltes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung.<br />

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es § 31 Abs 3 bei Gefahr zulässig macht, auch eine bloße<br />

Anordnung in Form eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes an den Verpflichteten zu erlassen.<br />

VwGH 17.1.1995, 93/07/0126 = RdU 59/1995 (verstärkter Senat; Hinweis auf VfGH<br />

Slg 10.020/1994, 10.956/1986, 10.662/1985 uva.); 29.6.1995, 92/07/0201; 29.6.2000,<br />

98/07/0146; 20.3.2003, 2002/07/0069; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />

Trifft zu, wenn der Verpflichtete am Tatort angetroffen wird. Ist der Verpflichtete aber nicht<br />

anwesend, nicht erreichbar oder gar nicht bekannt, dann ist eine – bei der vom VwGH<br />

gewählten Konstruktion wegen der Möglichkeit der sofortigen Befolgung wohl an den<br />

Verpflichteten zu richtende - Anordnung nicht möglich <strong>und</strong> kann daher auch nicht Voraussetzung<br />

für die unverzügliche Durchführung der gebotenen Maßnahmen sein; die Worte „<strong>und</strong><br />

... nötigenfalls" können daher nicht als zwingende Verknüpfung von Anordnung <strong>und</strong><br />

Durchführung in der Weise interpretiert werden, nur das, was - gegenüber einem<br />

Verpflichteten – ausdrücklich angeordnet wurde, könne auch zulässigerweise durchgeführt<br />

werden;<br />

Siehe auch oben VwGH 23.10.1990, 87/07/0182, wonach sich die Anordnung für erforderlich<br />

gehaltener Maßnahmen unmittelbar nur dann gegen den Verpflichteten richtet, wenn mit den<br />

angeordneten Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird<br />

19. Maßgeblich für die Qualifikation behördlichen Vorgehens als verwaltungsbehördliche Befehls- <strong>und</strong><br />

Zwangsgewalt ist die äußere Form <strong>und</strong> der für den Adressaten von der Behörde deutlich erkennbar<br />

geäußerte Wille.<br />

VwGH 17.1.1995, 93/07/0126 (verst. Senat); 29.6.1995, 92/07/0201<br />

20. Ist die Partei den Empfehlungen des Sachverständigen bereits nachgekommen, dann ist die<br />

Erteilung als bescheidförmiger Auftrag wegen bereits zuvor erfolgter Erfüllung nicht mehr rechtens.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0061<br />

21. Hat die Behörde erster Instanz eine regelmäßige Probenahme <strong>und</strong> Untersuchung auf eine<br />

bestimmte Zeitdauer gem § 31 Abs 3 aufgetragen, dann überschreitet die Berufungsbehörde ihre<br />

Befugnis zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG, wenn sie diesen Zeitraum verlängert.<br />

VwGH 29.6.1995, 93/07/0061<br />

Gilt angesichts der in § 66 Abs 4 AVG verankerten umfassenden Prüf- <strong>und</strong> Beurteilungspflicht<br />

der Berufungsbehörde wohl nur dann, wenn die Berufung ausdrücklich gegen den<br />

Untersuchungszeitraum gerichtet war, weil nur in diesem Fall der Zeitraum Sache des<br />

Berufungsverfahrens ist<br />

22. Gegenstand der Handlungspflichten nach § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 sind die zur Vermeidung einer<br />

Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich<br />

sind, um eine Gewässerverunreinigung oder im Fall des bereits erfolgten Eintrittes einer solchen<br />

deren Fortschreiten hintanzuhalten, ist eine sachverständig zu lösende Frage.<br />

VwGH 29.6.1995, 94/07/0155<br />

23. § 31 unterscheidet nicht zwischen „Sicherung" <strong>und</strong> „Sanierung", sondern stellt allein darauf ab,<br />

welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind als<br />

„Sanierungsmaßnahmen" zu beurteilende Vorgangsweisen sachbezogen zwangsläufig notwendige<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 100 von 390

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