Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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unverzüglich durchführen lässt. Diese Alternative kann, muss aber nicht aus mehreren Schritten<br />
bestehen; das ergibt sich aus dem Wort „nötigenfalls". Ein zweiter Schritt, nämlich die unverzügliche<br />
Durchführung, ist nur „nötigenfalls" zu setzen; daraus folgt, dass auch eine „Anordnung" in Form einer<br />
faktischen Amtshandlung für sich allein ergehen kann. Nötig ist der zweite Schritt etwa dann nicht,<br />
wenn der Verpflichtete die Anordnung sofort befolgt. Befolgt er sie hingegen nicht, ist mit der<br />
unverzüglichen Durchführung der Maßnahmen vorzugehen.<br />
Aus § 31 Abs 3 ergeben sich daher mehrere Alternativen:<br />
1. Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid<br />
aufzutragen;<br />
2. liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt<br />
vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss;<br />
a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;<br />
b) befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.<br />
Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.<br />
Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt<br />
darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren<br />
zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat. Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muss der<br />
Verpflichtete nach § 31 Abs 3 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, dass die Behörde die<br />
Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.<br />
Für die Notwendigkeit einer Bescheiderlassung sprechen auch nicht Gründe des Rechtsschutzes,<br />
steht doch für die Bekämpfung von Maßnahmen unmittelbarer Befehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt ein<br />
gesetzlich geregeltes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung.<br />
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es § 31 Abs 3 bei Gefahr zulässig macht, auch eine bloße<br />
Anordnung in Form eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes an den Verpflichteten zu erlassen.<br />
VwGH 17.1.1995, 93/07/0126 = RdU 59/1995 (verstärkter Senat; Hinweis auf VfGH<br />
Slg 10.020/1994, 10.956/1986, 10.662/1985 uva.); 29.6.1995, 92/07/0201; 29.6.2000,<br />
98/07/0146; 20.3.2003, 2002/07/0069; 24.4.2003, 2002/07/0103; stRsp<br />
Trifft zu, wenn der Verpflichtete am Tatort angetroffen wird. Ist der Verpflichtete aber nicht<br />
anwesend, nicht erreichbar oder gar nicht bekannt, dann ist eine – bei der vom VwGH<br />
gewählten Konstruktion wegen der Möglichkeit der sofortigen Befolgung wohl an den<br />
Verpflichteten zu richtende - Anordnung nicht möglich <strong>und</strong> kann daher auch nicht Voraussetzung<br />
für die unverzügliche Durchführung der gebotenen Maßnahmen sein; die Worte „<strong>und</strong><br />
... nötigenfalls" können daher nicht als zwingende Verknüpfung von Anordnung <strong>und</strong><br />
Durchführung in der Weise interpretiert werden, nur das, was - gegenüber einem<br />
Verpflichteten – ausdrücklich angeordnet wurde, könne auch zulässigerweise durchgeführt<br />
werden;<br />
Siehe auch oben VwGH 23.10.1990, 87/07/0182, wonach sich die Anordnung für erforderlich<br />
gehaltener Maßnahmen unmittelbar nur dann gegen den Verpflichteten richtet, wenn mit den<br />
angeordneten Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird<br />
19. Maßgeblich für die Qualifikation behördlichen Vorgehens als verwaltungsbehördliche Befehls- <strong>und</strong><br />
Zwangsgewalt ist die äußere Form <strong>und</strong> der für den Adressaten von der Behörde deutlich erkennbar<br />
geäußerte Wille.<br />
VwGH 17.1.1995, 93/07/0126 (verst. Senat); 29.6.1995, 92/07/0201<br />
20. Ist die Partei den Empfehlungen des Sachverständigen bereits nachgekommen, dann ist die<br />
Erteilung als bescheidförmiger Auftrag wegen bereits zuvor erfolgter Erfüllung nicht mehr rechtens.<br />
VwGH 29.6.1995, 93/07/0061<br />
21. Hat die Behörde erster Instanz eine regelmäßige Probenahme <strong>und</strong> Untersuchung auf eine<br />
bestimmte Zeitdauer gem § 31 Abs 3 aufgetragen, dann überschreitet die Berufungsbehörde ihre<br />
Befugnis zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG, wenn sie diesen Zeitraum verlängert.<br />
VwGH 29.6.1995, 93/07/0061<br />
Gilt angesichts der in § 66 Abs 4 AVG verankerten umfassenden Prüf- <strong>und</strong> Beurteilungspflicht<br />
der Berufungsbehörde wohl nur dann, wenn die Berufung ausdrücklich gegen den<br />
Untersuchungszeitraum gerichtet war, weil nur in diesem Fall der Zeitraum Sache des<br />
Berufungsverfahrens ist<br />
22. Gegenstand der Handlungspflichten nach § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 sind die zur Vermeidung einer<br />
Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich<br />
sind, um eine Gewässerverunreinigung oder im Fall des bereits erfolgten Eintrittes einer solchen<br />
deren Fortschreiten hintanzuhalten, ist eine sachverständig zu lösende Frage.<br />
VwGH 29.6.1995, 94/07/0155<br />
23. § 31 unterscheidet nicht zwischen „Sicherung" <strong>und</strong> „Sanierung", sondern stellt allein darauf ab,<br />
welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind als<br />
„Sanierungsmaßnahmen" zu beurteilende Vorgangsweisen sachbezogen zwangsläufig notwendige<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 100 von 390