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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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des Vorhabens konstatiert, dann bedarf letzteres einer auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles<br />

eingehenden Begründung <strong>und</strong> Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten.<br />

VwGH 10.6.1999, 98/07/0090<br />

19. Die wenig aussagekräftige Bek<strong>und</strong>ung eines Privatsachverständigen betreffend die Verfärbung<br />

des Wassers <strong>und</strong> dessen Qualifizierung als verunreinigt, ohne diese Verfärbung zum Anlass für eine<br />

sofortige Probeziehung zu nehmen, kann einem Gutachten der behördlichen Amtssachverständigen,<br />

die sich auf Laboruntersuchungen stützen konnten, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

20. Stellungnahmen <strong>und</strong> Gutachten der Konsenswerberin müssen den gegenbeteiligten Parteien nur<br />

insoweit zur Kenntnis gebracht werden, als sie im Bescheid verwertet werden.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212<br />

21. Das Recht zur Stellungnahme gem § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachk<strong>und</strong>igen<br />

Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis<br />

handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem<br />

Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegen getreten werden kann, dass<br />

auch die Partei sich einer sachk<strong>und</strong>igen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs 3 AVG<br />

zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde<br />

eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachk<strong>und</strong>igen Person ausdrücklich einzuräumen,<br />

weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde<br />

die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat)-Sachverständigen<br />

aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer<br />

Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist<br />

zuwarten werde.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 (Hinweis auf VwGH 14.4.1999, 98/04/0209)<br />

22. Die bloße Behauptung allein, dass Gutachten <strong>und</strong> Stellungnahmen unzulänglich seien, vermag ein<br />

Gegengutachten oder die Erbringung des Nachweises, dass die Gutachten unschlüssig oder<br />

unlogisch seien, nicht zu ersetzen.<br />

VwGH 17.5.2001, 2001/07/0030; stRsp<br />

23. Dass eine Stellungnahme des Amtssachverständigen, die die Behörde im angefochtenen<br />

Bescheid zur Stützung desselben gar nicht mehr benötigt hätte, den Parteien nicht zur Kenntnis<br />

gebracht wurde, verletzt sie nicht in ihren Rechten.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040<br />

24. Eine Frist von einem Zeitraum über einem Monat zur Einholung eines Gegengutachtens im<br />

Rahmen des Parteiengehörs ist als ausreichend anzusehen, wenn keine stichhaltigen Gründe<br />

vorgebracht werden, weshalb diese Frist nicht ausreichend sein sollte.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

25. Sachfragen, zu deren Beurteilung Fachk<strong>und</strong>e erforderlich ist, lassen sich naturgemäß nur von<br />

fachk<strong>und</strong>ig versierten Personen sinnvoll diskutieren <strong>und</strong> beantworten. Eine mündliche Verhandlung<br />

ohne fachk<strong>und</strong>igen Beistand zu besuchen, ist daher eine Entscheidung der Partei, die sie selbst<br />

tragen muss.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

26. Selbst wenn die der Partei zur Einholung fachk<strong>und</strong>igen Rates zur Verfügung stehende Zeit als zu<br />

kurz anzusehen wäre, fehlt es einer diesfalls zu bejahenden Verletzung von Verfahrensvorschriften an<br />

Relevanz, wenn das angebotene Gegengutachten auch im Falle seines Vortrages (thematisch) nicht<br />

geeignet wäre, der Erlassung des Bescheides entgegenzustehen.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

27. Den Parteien steht es frei, die Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen der Behörde ihrerseits durch ein Gutachten<br />

wirksam in Frage zu stellen. Mit der wiederkehrenden Wiederholung fachlich nicht f<strong>und</strong>ierter<br />

Gegenstandpunkte können die gutachterlichen Äußerungen der von der Behörde beigezogenen<br />

Sachverständigen nicht erfolgreich entkräftet werden.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

28. Der Einwand, dass die von einem ordentlichen Hochschulprofessor geäußerte Fachbek<strong>und</strong>ung<br />

einen höheren Grad der Richtigkeit beanspruchen dürfe als die von einem außerordentlichen Hochschulprofessor<br />

abgegebene Fachäußerung, ist ohne ernsthaften argumentativen Wert.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />

29. Stehen sich in einer Fachfrage die Gutachten zweier Sachverständiger mit einander widersprechenden<br />

Ergebnissen <strong>und</strong> Begründungen gegenüber, ohne dass bereits gesagt werden könnte,<br />

welchem Gutachten zu folgen ist, dann bieten sich zur Klärung dieser Frage mehrere Wege an, etwa<br />

eine Erörterung <strong>und</strong> Ergänzung der Gutachten im Beisein beider Gutachter oder die Einholung eines<br />

Obergutachtens.<br />

VwGH 15.11.2001, 2001/07/0097<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 268 von 390

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