Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 7.9.1973, 1368/72<br />
31. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34 WRG 1934 (1.11.1934) bereits bestandenen<br />
baulichen Anlagen der in § 38 bezeichneten Art bedürfen keiner nachträglichen wr Bewilligung nach<br />
§ 38 WRG 1959. Ihre Beseitigung kann daher nicht unter dem Titel des § 138 Abs 1 lit a gefordert<br />
werden.<br />
VwGH 8.2.1974, 1353/73, Slg 8551; 21.12.1978, 1455/78; 13.1.1987, 85/07/0136; stRsp<br />
32. Eine bloß nach § 38 erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, daher kommt dem<br />
Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.<br />
VwGH 6.9.1974, 261/74, 2.2.1978, 2516/76<br />
Überholt durch WRG-Nov 1990<br />
33. Die Errichtung einer Badehütte in einem See stellt keinen Gemeingebrauch, sondern eine nach<br />
§ 38 bewilligungspflichtige Anlage dar, wobei unabhängig von dieser Bewilligung der Eigentümer des<br />
Gewässerbettes sich einen Bestandzins ausbedingen kann.<br />
OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74<br />
34. Hat eine im Nahbereich eines Flusses befindliche Talmulde nicht die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens,<br />
dann findet für in dieser Mulde vorgenommene Veränderungen der Bodenfläche,<br />
wie etwa die Auffüllung von Vertiefungen, § 38 keine Anwendung.<br />
VwGH Slg 9164/76<br />
35. Das Aufstellen eines nicht fahrbereiten Autobusses im Hochwasserabflussbereich eines<br />
fließenden Gewässers ist als eine Anlage iSd § 38 zu qualifizieren, weil dadurch im Falle eines<br />
Hochwassers eine sonst nicht gegebene Beeinträchtigung bewirkt werden kann <strong>und</strong> der Sinn <strong>und</strong><br />
Zweck der Regelung des § 38 darin gelegen ist, auch solche Umstände der Kontrolle der WRbeh zu<br />
unterwerfen.<br />
VwGH 31.3.1977, 2863/76<br />
Literarisch „gewürdigt" in Brandstetter, Die Mühle<br />
36. Schotteranschüttungen, die zur Errichtung einer Straße vorgenommen werden, fallen unter den<br />
Begriff „andere Anlagen" iSd § 38 Abs 1.<br />
VwGH 13.7.1978, 2077/77<br />
37. Die Errichtung einer Deponie bedeutet eine Verengung des Abflussbereiches <strong>und</strong> stellt somit eine<br />
Anlage iSd § 38 Abs 1 dar; sie bedarf daher einer wr Bewilligung.<br />
VwGH 13.9.1979, 2611/78 (betr Ablagerung von Straßenaushub)<br />
38. Eine Baugrube kann nicht als Bauwerk oder Baulichkeit, wohl aber als Anlage iSd § 38 Abs 1<br />
qualifiziert werden.<br />
VwGH 8.11.1979, 1713/79<br />
39. Die Errichtung eines Mauerwerks zur Umfriedung eines Gr<strong>und</strong>stücks ist kein Schutz- oder<br />
Regulierungsbau iSd §§ 41 <strong>und</strong> 42; sie bedarf allenfalls der Bewilligung nach § 38.<br />
VwGH 20.11.1984, 84/07/0261, 0262<br />
40. Ist ein Gewässer ein öffentliches iSd - geltenden <strong>und</strong> früheren - Schifffahrtsvorschriften <strong>und</strong> keine<br />
generelle Beschränkung der Schifffahrt vorgesehen, findet auf die gesamte Wasserfläche die<br />
Ausnahme des § 38 Abs 2 keine Anwendung.<br />
VwGH 8.4.1986, 85/07/0329<br />
41. Ein Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer wird nicht schon dadurch zum nach § 42 Abs 1<br />
zu beurteilenden Schutzwasserbau, weil er Vorrichtungen umfasst, die ihn vor vom Wasser<br />
verursachten Schäden schützen sollen.<br />
VwGH 31.5.1988, 84/07/0065 (Ufermauer zum Schutz von Anschüttungen vor Wellenschlag);<br />
stRsp<br />
42. Eine Bachüberbauung ist gem § 38 Abs 1 bewilligungspflichtig, weil es sich hiebei nicht um eine<br />
Maßnahme nach Abs 2 handelt.<br />
VwGH 18.10.1988, 87/07/0162<br />
43. Eine Verrohrung, die ein fließendes Gewässer zur Gänze einschließlich des allfälligen Hochwassers<br />
aufnimmt <strong>und</strong> fortleitet, ist keine Anlage nach § 38, sondern ein Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau<br />
gem § 41.<br />
VwGH 12.12.1989, 88/07/0010; 2.6.1992, 89/07/0057; stRsp<br />
44. Für Anlagen gem § 38 können Zwangsrechte (§§ 60 ff) nicht eingeräumt werden; dies gilt auch für<br />
§ 111 Abs 4.<br />
VwGH 12.2.1991, 90/07/0090; 23.4.1998, 97/07/0005; 13.12.2001, 2001/07/0123; 25.7.2002,<br />
2001/07/0069; stRsp<br />
45. Wird eine gem § 38 bewilligungspflichtige Maßnahme im Rahmen eines sonstigen <strong>Wasserbau</strong>vorhabens<br />
vorgesehen, dann entfällt die Bewilligungspflicht nach § 38, <strong>und</strong> für die Maßnahme können<br />
ggf. auch Zwangsrechte - sofern sie für das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben selbst möglich sind - in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
VwGH 12.2.1991, 90/07/0090<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 152 von 390