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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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152<br />

VwGH 7.9.1973, 1368/72<br />

31. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34 WRG 1934 (1.11.1934) bereits bestandenen<br />

baulichen Anlagen der in § 38 bezeichneten Art bedürfen keiner nachträglichen wr Bewilligung nach<br />

§ 38 WRG 1959. Ihre Beseitigung kann daher nicht unter dem Titel des § 138 Abs 1 lit a gefordert<br />

werden.<br />

VwGH 8.2.1974, 1353/73, Slg 8551; 21.12.1978, 1455/78; 13.1.1987, 85/07/0136; stRsp<br />

32. Eine bloß nach § 38 erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, daher kommt dem<br />

Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 6.9.1974, 261/74, 2.2.1978, 2516/76<br />

Überholt durch WRG-Nov 1990<br />

33. Die Errichtung einer Badehütte in einem See stellt keinen Gemeingebrauch, sondern eine nach<br />

§ 38 bewilligungspflichtige Anlage dar, wobei unabhängig von dieser Bewilligung der Eigentümer des<br />

Gewässerbettes sich einen Bestandzins ausbedingen kann.<br />

OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74<br />

34. Hat eine im Nahbereich eines Flusses befindliche Talmulde nicht die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens,<br />

dann findet für in dieser Mulde vorgenommene Veränderungen der Bodenfläche,<br />

wie etwa die Auffüllung von Vertiefungen, § 38 keine Anwendung.<br />

VwGH Slg 9164/76<br />

35. Das Aufstellen eines nicht fahrbereiten Autobusses im Hochwasserabflussbereich eines<br />

fließenden Gewässers ist als eine Anlage iSd § 38 zu qualifizieren, weil dadurch im Falle eines<br />

Hochwassers eine sonst nicht gegebene Beeinträchtigung bewirkt werden kann <strong>und</strong> der Sinn <strong>und</strong><br />

Zweck der Regelung des § 38 darin gelegen ist, auch solche Umstände der Kontrolle der WRbeh zu<br />

unterwerfen.<br />

VwGH 31.3.1977, 2863/76<br />

Literarisch „gewürdigt" in Brandstetter, Die Mühle<br />

36. Schotteranschüttungen, die zur Errichtung einer Straße vorgenommen werden, fallen unter den<br />

Begriff „andere Anlagen" iSd § 38 Abs 1.<br />

VwGH 13.7.1978, 2077/77<br />

37. Die Errichtung einer Deponie bedeutet eine Verengung des Abflussbereiches <strong>und</strong> stellt somit eine<br />

Anlage iSd § 38 Abs 1 dar; sie bedarf daher einer wr Bewilligung.<br />

VwGH 13.9.1979, 2611/78 (betr Ablagerung von Straßenaushub)<br />

38. Eine Baugrube kann nicht als Bauwerk oder Baulichkeit, wohl aber als Anlage iSd § 38 Abs 1<br />

qualifiziert werden.<br />

VwGH 8.11.1979, 1713/79<br />

39. Die Errichtung eines Mauerwerks zur Umfriedung eines Gr<strong>und</strong>stücks ist kein Schutz- oder<br />

Regulierungsbau iSd §§ 41 <strong>und</strong> 42; sie bedarf allenfalls der Bewilligung nach § 38.<br />

VwGH 20.11.1984, 84/07/0261, 0262<br />

40. Ist ein Gewässer ein öffentliches iSd - geltenden <strong>und</strong> früheren - Schifffahrtsvorschriften <strong>und</strong> keine<br />

generelle Beschränkung der Schifffahrt vorgesehen, findet auf die gesamte Wasserfläche die<br />

Ausnahme des § 38 Abs 2 keine Anwendung.<br />

VwGH 8.4.1986, 85/07/0329<br />

41. Ein Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer wird nicht schon dadurch zum nach § 42 Abs 1<br />

zu beurteilenden Schutzwasserbau, weil er Vorrichtungen umfasst, die ihn vor vom Wasser<br />

verursachten Schäden schützen sollen.<br />

VwGH 31.5.1988, 84/07/0065 (Ufermauer zum Schutz von Anschüttungen vor Wellenschlag);<br />

stRsp<br />

42. Eine Bachüberbauung ist gem § 38 Abs 1 bewilligungspflichtig, weil es sich hiebei nicht um eine<br />

Maßnahme nach Abs 2 handelt.<br />

VwGH 18.10.1988, 87/07/0162<br />

43. Eine Verrohrung, die ein fließendes Gewässer zur Gänze einschließlich des allfälligen Hochwassers<br />

aufnimmt <strong>und</strong> fortleitet, ist keine Anlage nach § 38, sondern ein Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbau<br />

gem § 41.<br />

VwGH 12.12.1989, 88/07/0010; 2.6.1992, 89/07/0057; stRsp<br />

44. Für Anlagen gem § 38 können Zwangsrechte (§§ 60 ff) nicht eingeräumt werden; dies gilt auch für<br />

§ 111 Abs 4.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090; 23.4.1998, 97/07/0005; 13.12.2001, 2001/07/0123; 25.7.2002,<br />

2001/07/0069; stRsp<br />

45. Wird eine gem § 38 bewilligungspflichtige Maßnahme im Rahmen eines sonstigen <strong>Wasserbau</strong>vorhabens<br />

vorgesehen, dann entfällt die Bewilligungspflicht nach § 38, <strong>und</strong> für die Maßnahme können<br />

ggf. auch Zwangsrechte - sofern sie für das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben selbst möglich sind - in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0090<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 152 von 390

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