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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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332<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />

Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />

EB zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 Blg Nr. XX. GP, 14); 10.8.2000, 2000/07/0031<br />

67. Die Bestimmtheitsanforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, ein Spruch, durch den<br />

eine Verpflichtung auferlegt wird, muss aber zumindest so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls<br />

eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.<br />

Ein Auftrag zur Entfernung aufgeschütteten Erdreichs im Umfang von „r<strong>und</strong> 18.000 m³" „bei einer<br />

mittleren Schütthöhe von 1,20 m" erfüllt diese Voraussetzungen nicht.<br />

VwGH 15.7.1999, 98/07/0106; 16.9.1999, 99/07/0063 (Unbestimmtheit der Anordnung, die<br />

Wasserversorgung in Gemeinden dürfe nicht gefährdet werden, wenn doch, sei eine<br />

zweckmäßige Ersatzlösung durchzuführen)<br />

68. Bei Bestand eines öffentlichen Interesses an der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

(zur Instandhaltung einer Abwasseranlage) ist die Behörde berechtigt, von Amts wegen<br />

einzuschreiten; die mangelnde Parteistellung Dritter ist dabei ohne Belang. Auch dass das<br />

Einschreiten der Behörde mit einer gewissen Zeitverzögerung erfolgte, ändert am Bestand dieses<br />

öffentlichen Interesses nichts.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0088<br />

69. Der Auftrag, “das im Bereich der Ablagerung der Fässer vorhandene mineralölverunreinigte<br />

Bodenmaterial vollständig abzuheben <strong>und</strong> einer nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung<br />

zuzuführen", ist örtlich <strong>und</strong> inhaltlich ausreichend konkretisiert.<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0103<br />

70. Das öffentliche Interesse verlangt die Beseitigung von Verrohrungen, wenn durch diese die<br />

ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigt wird. Der Einwand, in dem Gewässer<br />

befänden sich gar keine Fische, vermag die sachverständig belegte Beeinträchtigung der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht zu entkräften.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0136<br />

71. In einem nachträglichen wr Bewilligungsverfahren betreffend konsenslose Neuerungen kann ein<br />

Dritter für ihn resultierende Nachteile, die sich bereits aus früher bewilligten Anlagenteilen ergeben,<br />

nicht geltend machen. Diese Mängel sind in einem Verfahren nach § 26 geltend zu machen.<br />

VwGH 29.6.2000, 2000/07/0005<br />

72. Die Behörde hat im wasserpolizeilichen Verfahren bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer<br />

Bewilligung zugänglich ist <strong>und</strong> ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 oder einen<br />

Auftrag nach § 138 Abs 1 zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen.<br />

Demgegenüber hat die nach dem AWG zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme<br />

bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die<br />

Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach wr Gesichtspunkten bewilligungsfähig ist <strong>und</strong> die daher zum<br />

Gegenstand eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 gemacht wird, nach den von der Abfallwirtschaftbehörde<br />

zu beachtenden sonstigen Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung<br />

zugänglich ist, so dass der die Bewilligung ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages<br />

von vornherein ins Leere geht. Solches gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht<br />

unterstellt werden. Hiezu kommt, dass das AWG im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches<br />

Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen dem § 29 AWG zuwider gehandelt wurde. Dass<br />

der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei<br />

Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG statuierte Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist<br />

angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine<br />

Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat, nicht<br />

anzunehmen.<br />

Fallen Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand des § 29 Abs 1 Z. 6 AWG, dann ist für einen<br />

wasserpolizeilichen Auftrag kein Raum.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220; 10.8.2000, 2000/07/0031<br />

Wird die wr Bewilligungspflicht als solche verneint, dann kann dies nicht bloß die bewilligungsbezogene<br />

Wasserpolizei (vgl - u.a. - §§ 21a, 27, 138) ausschließen, sondern durchbricht auch<br />

sonst die wr Systematik (zB verteidigbares Wasserbenutzungsrecht, § 22, Wasserbuch,<br />

Bewirtschaftungsregeln usw.); vgl nun § 134a<br />

73. Eine Bindung an ein Straferkenntnis in einem Verfahren nach § 138 scheidet aus, weil § 138<br />

Abs 1 die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht an eine (rechtskräftige) Bestrafung<br />

knüpft.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0075<br />

74. Im wasserpolizeilichen Verfahren ist die Frage der Größe einer Deponie von entscheidender<br />

Bedeutung. Weist nämlich eine Deponie ein Volumen von mindestens 100.000 m³ auf, dann unterliegt<br />

sie nicht mehr einer wr Bewilligung, sondern einer abfallwirtschaftsrechtlichen. Daran ändert auch<br />

der Umstand nichts, dass im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren das WRG anzuwenden ist. Die<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 332 von 390

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