Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />
Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />
EB zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 Blg Nr. XX. GP, 14); 10.8.2000, 2000/07/0031<br />
67. Die Bestimmtheitsanforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, ein Spruch, durch den<br />
eine Verpflichtung auferlegt wird, muss aber zumindest so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls<br />
eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.<br />
Ein Auftrag zur Entfernung aufgeschütteten Erdreichs im Umfang von „r<strong>und</strong> 18.000 m³" „bei einer<br />
mittleren Schütthöhe von 1,20 m" erfüllt diese Voraussetzungen nicht.<br />
VwGH 15.7.1999, 98/07/0106; 16.9.1999, 99/07/0063 (Unbestimmtheit der Anordnung, die<br />
Wasserversorgung in Gemeinden dürfe nicht gefährdet werden, wenn doch, sei eine<br />
zweckmäßige Ersatzlösung durchzuführen)<br />
68. Bei Bestand eines öffentlichen Interesses an der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />
(zur Instandhaltung einer Abwasseranlage) ist die Behörde berechtigt, von Amts wegen<br />
einzuschreiten; die mangelnde Parteistellung Dritter ist dabei ohne Belang. Auch dass das<br />
Einschreiten der Behörde mit einer gewissen Zeitverzögerung erfolgte, ändert am Bestand dieses<br />
öffentlichen Interesses nichts.<br />
VwGH 21.10.1999, 99/07/0088<br />
69. Der Auftrag, “das im Bereich der Ablagerung der Fässer vorhandene mineralölverunreinigte<br />
Bodenmaterial vollständig abzuheben <strong>und</strong> einer nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung<br />
zuzuführen", ist örtlich <strong>und</strong> inhaltlich ausreichend konkretisiert.<br />
VwGH 16.12.1999, 99/07/0103<br />
70. Das öffentliche Interesse verlangt die Beseitigung von Verrohrungen, wenn durch diese die<br />
ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigt wird. Der Einwand, in dem Gewässer<br />
befänden sich gar keine Fische, vermag die sachverständig belegte Beeinträchtigung der<br />
ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht zu entkräften.<br />
VwGH 9.3.2000, 99/07/0136<br />
71. In einem nachträglichen wr Bewilligungsverfahren betreffend konsenslose Neuerungen kann ein<br />
Dritter für ihn resultierende Nachteile, die sich bereits aus früher bewilligten Anlagenteilen ergeben,<br />
nicht geltend machen. Diese Mängel sind in einem Verfahren nach § 26 geltend zu machen.<br />
VwGH 29.6.2000, 2000/07/0005<br />
72. Die Behörde hat im wasserpolizeilichen Verfahren bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer<br />
Bewilligung zugänglich ist <strong>und</strong> ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 oder einen<br />
Auftrag nach § 138 Abs 1 zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen.<br />
Demgegenüber hat die nach dem AWG zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme<br />
bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die<br />
Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach wr Gesichtspunkten bewilligungsfähig ist <strong>und</strong> die daher zum<br />
Gegenstand eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 gemacht wird, nach den von der Abfallwirtschaftbehörde<br />
zu beachtenden sonstigen Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung<br />
zugänglich ist, so dass der die Bewilligung ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages<br />
von vornherein ins Leere geht. Solches gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht<br />
unterstellt werden. Hiezu kommt, dass das AWG im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches<br />
Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen dem § 29 AWG zuwider gehandelt wurde. Dass<br />
der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei<br />
Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG statuierte Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist<br />
angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine<br />
Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat, nicht<br />
anzunehmen.<br />
Fallen Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand des § 29 Abs 1 Z. 6 AWG, dann ist für einen<br />
wasserpolizeilichen Auftrag kein Raum.<br />
VwGH 29.6.2000, 99/07/0220; 10.8.2000, 2000/07/0031<br />
Wird die wr Bewilligungspflicht als solche verneint, dann kann dies nicht bloß die bewilligungsbezogene<br />
Wasserpolizei (vgl - u.a. - §§ 21a, 27, 138) ausschließen, sondern durchbricht auch<br />
sonst die wr Systematik (zB verteidigbares Wasserbenutzungsrecht, § 22, Wasserbuch,<br />
Bewirtschaftungsregeln usw.); vgl nun § 134a<br />
73. Eine Bindung an ein Straferkenntnis in einem Verfahren nach § 138 scheidet aus, weil § 138<br />
Abs 1 die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht an eine (rechtskräftige) Bestrafung<br />
knüpft.<br />
VwGH 27.9.2000, 2000/07/0075<br />
74. Im wasserpolizeilichen Verfahren ist die Frage der Größe einer Deponie von entscheidender<br />
Bedeutung. Weist nämlich eine Deponie ein Volumen von mindestens 100.000 m³ auf, dann unterliegt<br />
sie nicht mehr einer wr Bewilligung, sondern einer abfallwirtschaftsrechtlichen. Daran ändert auch<br />
der Umstand nichts, dass im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren das WRG anzuwenden ist. Die<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 332 von 390