Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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25. (Als Folge einer Gr<strong>und</strong>wasserspiegelsenkung) voraussichtlich eintretende Ertragsminderungen<br />
können der (Entnahme-)Bewilligung im Gr<strong>und</strong>e des § 12 Abs 4 nicht entgegenstehen, sondern sind im<br />
Entschädigungswege abzugelten.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.<br />
Abs 2<br />
1. Der Vorbehalt der gesonderten Entschädigungsbestimmung gem § 117 Abs 2 stellt keine<br />
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts dar.<br />
VfGH 5.10.1956, Slg 3077<br />
2. Wird im nachträglichen Entschädigungsverfahren (§ 117 Abs 2) festgestellt, dass der erwartete<br />
Eingriff in das bestehende Recht nicht vorliegt, dann ist das Begehren um nachträgliche<br />
Entschädigungsfestsetzung abzuweisen; der szt Enteignungsausspruch wird hierdurch<br />
gegenstandslos.<br />
VwGH 26.10.1962, Slg 5884<br />
3. Auch der Nachtragsbescheid nach § 117 Abs 2 kann iSd Abs 1 darauf beschränkt werden, für einen<br />
bis dahin bestimmbaren Nachteil eine Entschädigung festzusetzen <strong>und</strong> im Übrigen die Nachprüfung<br />
<strong>und</strong> anderweitige Festsetzung vorzubehalten.<br />
VwGH 22.12.1966, 1427, 1436/66<br />
4. Einem abgesonderten Bescheid gem § 117 Abs 2 kann nur der Abspruch über die nach § 117<br />
Abs 1 festzusetzende Höhe <strong>und</strong> Art der Entschädigung vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob<br />
überhaupt dem Gr<strong>und</strong>e nach eine Entschädigung gebührt.<br />
VwGH 19.1.1976, Slg 8966 A; 16.6.1977, 1754/74; 31.5.1979, 2757/77; 28.5.1991,<br />
90/07/0123; 26.11.1991, 88/07/0153; 11.9.2003, 2002/07/0060; stRsp<br />
5. Zwischen Zwangsrechtseinräumung <strong>und</strong> Entschädigungsfestsetzung besteht ein enger Zusammenhang.<br />
Eine Absonderung des Entschädigungsausspruches vom Bewilligungsbescheid darf nur<br />
„ausnahmsweise" erfolgen, <strong>und</strong> es ist daher eingehend zu begründen, warum die Festsetzung der<br />
Entschädigung nicht schon im in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid (bzw im<br />
Bewilligungsbescheid) möglich ist.<br />
VwGH 21.11.1996, 95/07/0211 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987, Slg NF 12.534/A, 26.6.1984,<br />
83/07/0154); 27.6.2002, 99/07/0163; 11.9.2003, 2002/07/0060 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987,<br />
VwSlg. 12.534/A/1987, <strong>und</strong> 28.1.1992, 91/07/0012); stRsp<br />
6. Einem abgesonderten Bescheid kann nur die nach § 117 Abs 1 festzusetzende Höhe <strong>und</strong> Art der<br />
Leistung vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Gr<strong>und</strong>e nach eine<br />
Entschädigung gebührt; es ist daher zulässig, wenn die Behörde nur die Festsetzung der Höhe der<br />
dem Gr<strong>und</strong>e nach zuerkannten Entschädigungsleistung offen lässt <strong>und</strong> einem abgesonderten<br />
Bescheid vorbehält. Die Behörde hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen<br />
derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.<br />
VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 11.9.2003, 2002/07/0060, mwN)<br />
Abs 3<br />
1. Aus der Zitierung des § 123 Abs 2 in § 117 Abs 3 folgt, dass § 123 Abs 2 in den Fällen des § 117<br />
Abs 1 <strong>und</strong> 2 keine Anwendung findet. Ein Parteikostenersatz gem § 123 Abs 2 kommt daher nur in<br />
den Fällen des § 117 Abs 3, nicht aber auch in den Fällen des § 117 Abs 2 in Betracht.<br />
VwGH 13.11.1958, 1914/56<br />
2. Der Vorbehalt der Nachprüfung <strong>und</strong> anderweitigen Festsetzung von Leistungen nach bestimmten<br />
Zeiträumen ist nur für Fälle vorgesehen, in denen erst nach bestimmten Zeiträumen eindeutige<br />
Gr<strong>und</strong>lagen für die Festsetzung der Leistungen zu erwarten sind.<br />
VwGH 8.6.1973, 2015/2, 7/73, Slg 8428<br />
Abs 4<br />
1. Hat die WRbeh I. Instanz ein Zwangsrecht nicht begründet, gelangt die Berufungsbehörde jedoch<br />
gem § 66 Abs 4 AVG zur Begründung von Zwangsrechten <strong>und</strong> zumindest dem Gr<strong>und</strong>e nach zur<br />
Entscheidung über eine Entschädigung, dann steht gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde,<br />
soweit diese die Entschädigung zum Gegenstand hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem<br />
§ 117 Abs 4 offen.<br />
VwGH 19.6.1990, 89/07/0076, 0084-0086<br />
2. Die sukzessive Gerichtszuständigkeit setzt - um mit Rücksicht auf Art 94 B-VG auf keine<br />
verfassungsrechtlichen Bedenken zu stoßen - voraus, dass mit der Anrufung des Gerichtes der<br />
verwaltungsbehördliche Bescheid absolut vernichtet wird <strong>und</strong> das Gericht ein „völlig neues" Verfahren<br />
durchführt, für das die Entscheidung der Verwaltungsbehörde schlechthin nicht existiert. Diesem<br />
gr<strong>und</strong>sätzlichen Erfordernis würde es widersprechen, wenn der Entschädigungsbescheid trotz der<br />
unbestrittenen Außerkraftsetzung der Bestimmung einer Entschädigung der Höhe nach eine aus<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 294 von 390