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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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366<br />

ANHANG<br />

Sonstige für wasserrechtliche Verfahren bedeutsame Leitsätze<br />

Zu § 62 AVG – Bescheidberichtigung<br />

(Auswahl)<br />

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG<br />

1. Nach stRsp des VwGH besteht auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines<br />

Bescheides kein Rechtsanspruch. Wird einer Anregung oder einem Antrag einer Partei auf<br />

Berichtigung eines Bescheides keine Folge gegeben, dann kann sie daher dadurch ebenso wenig in<br />

ihren Rechten verletzt sein wie eine Partei, deren Antrag auf Aufhebung eines rechtskräftigen<br />

Bescheides nach § 68 AVG nicht Rechnung getragen wurde.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0210 (Hinweis auf VwGH 9.3.2000, 99/07/0094 sowie auf die bei<br />

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I², 1138 zit Rsp)<br />

2. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe<br />

voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenk<strong>und</strong>igkeit gegeben<br />

ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit<br />

eine offenk<strong>und</strong>ige ist, wobei es ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist,<br />

die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können <strong>und</strong> die Unrichtigkeit ferner von der<br />

Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte<br />

vermieden werden können. Bei Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenk<strong>und</strong>ig iSd § 62 Abs 4 AVG<br />

kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB der Begründung) bzw. auf den<br />

Akteninhalt an.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062 (Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 90/07/0152, <strong>und</strong> 18.10.2001,<br />

2000/07/0097, mwN)<br />

3. Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher<br />

Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können. So ist die<br />

Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Gr<strong>und</strong>stückes in einem Bescheid für zulässig anzusehen,<br />

wenn außer Streit steht, dass die neue (irrige) Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Gr<strong>und</strong>stück trifft<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062 (Hinweis auf VwGH 21.6.1990, 89/06/0104, mwN, 29.8.2000,<br />

2000/05/0055, 18.10.2001, 2000/07/0097)<br />

4. Bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die<br />

einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre, ist der Bescheid auch dann in der<br />

„richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung<br />

durch Bescheid unterblieben ist; eines förmlichen Ausspruchs der Berichtigung bedarf es diesfalls<br />

nicht.<br />

VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², 1144f, zit Rsp)<br />

Zu § 66 AVG – Berufungsverfahren<br />

1. In der Herstellung jenes Zustandes, der einem mit Berufung bekämpften Bescheid (Auftrag nach<br />

§ 138 Abs 1 WRG) entspricht, liegt keine von der Rechtsmittelbehörde zu beachtende Änderung des<br />

maßgeblichen Sachverhaltes.<br />

VwGH 26.5.1987, 87/07/0073; 28.3.1996, 93/07/0163 (die Umsetzung eines Leistungsbescheides<br />

in die Wirklichkeit macht weder eine anhängige Berufung gegenstandslos noch<br />

kann sie die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen;<br />

Hinweis auf VwGH 25.6.1991, 91/07/0033 mwN <strong>und</strong> die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des<br />

österr. Verwaltungsverfahrens 4 , S. 553, unter E 155 zu § 66 Abs 4 AVG zit Rsp); 20.2.1997,<br />

96/07/0204 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens<br />

5 , S. 581, zit Rsp); 16.12.1999, 99/07/0103 (Hinweis auf die bei Walter-Thienel,<br />

Verwaltungsverfahrensgesetze I 2 , 1297, zit Rsp)<br />

2. Ist eine Person nicht Adressat eines Bescheides, dann kann dieser Bescheid ihr gegenüber auch<br />

keine Rechtswirkungen entfalten. Dass der Betreffende zufolge Übergangs des Eigentumsrechtes an<br />

der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaft an ihn in die Rechtsstellung seines Vorgängers als Partei<br />

des wr Verwaltungsverfahrens eingetreten war, hat wohl zur Folge, dass eine zu diesem Zeitpunkt<br />

anhängige Berufung seines Rechtsvorgängers ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges nunmehr<br />

ihm zuzurechnen ist, weshalb der normative Abspruch über die Berufung tatsächlich auch nicht an<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 366 von 390

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