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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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28<br />

VwGH 2.6.1958, Slg 4688<br />

7. Hat ein Wasserberechtigter unter der Voraussetzung seiner Schadloshaltung dem Projekt eines<br />

Bewilligungswerbers zugestimmt, wird aber über die Schadloshaltung keine volle Einigung erzielt, so<br />

steht der WRbeh nur der Weg offen, das Projekt wegen des nach wie vor entgegenstehenden<br />

fremden Wasserbenutzungsrechts als in dieser Art nicht ausführbar abzuweisen oder das entgegen<br />

stehende Recht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Einräumen eines Zwangsrechts<br />

zu beseitigen.<br />

VwGH 29.1.1959, Slg 4858; 8.5.1959, Slg 4663; 17.5.1974, 57/74<br />

8. Der Träger eines gem § 12 Abs 2 wr geschützten Rechts hat einen Rechtsanspruch darauf, dass<br />

bei Erteilung der wr Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in<br />

einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine<br />

Beeinträchtigung eines bestehenden Rechts festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu<br />

prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt<br />

werden können oder durch den Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende<br />

Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird.<br />

VwGH 8.10.1959, Slg 5069 (Gr<strong>und</strong>nachbar); 22.9.1980, 371/80; 15.12.1987, 84/07/0143;<br />

4.7.1989, 88/07/0135; stRsp<br />

Vgl § 26 Abs 2<br />

9. Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Rechte Dritter nur insoweit<br />

berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der projektsgemäßen Wasserbenutzung<br />

des Bewilligungswerbers ergeben muss. Im Bewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob wr<br />

geschützte Rechte Dritter bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens (mehr als bisher)<br />

beeinträchtigt würden. Auf unvorhergesehene <strong>und</strong> außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an<br />

sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.<br />

VwGH 17.5.1962, Slg 5803; 8.6.1982, 82/07/0006; 28.5.1985, 84/07/0165; stRsp<br />

10. Die Forderung, dass das Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei<br />

technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle verliehen werden dürfe, findet<br />

keine gesetzliche Deckung.<br />

VwGH 17.5.1962, Slg 5803 A; 28.4.1981, 81/07/0011, 0013; 2.2.1988, 87/07/0019-0029,<br />

0031<br />

11. Besteht zwischen Miteigentümern keine Einigung über die Nutzung einer auf dem gemeinsamen<br />

Gr<strong>und</strong>stück entspringenden Quelle, so kann das Quellnutzungsprojekt eines der Miteigentümer nicht<br />

bewilligungsfähig sein.<br />

VwGH 25.10.1962, 1451/61<br />

12. Wasserbenutzungsberechtigte können anlässlich der Bewilligung einer Wasseranlage die<br />

Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen an der Entnahme- bzw Einleitungsstelle begehren, um<br />

jederzeit eine konsenswidrige Verletzung ihres Wasserrechts, insb durch Überschreitung des<br />

bewilligten Maßes, erkennen zu können.<br />

VwGH 17.2.1963, 63/62<br />

13. Hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Gr<strong>und</strong>eigentum gegen<br />

Gewährung einer Gegenleistung zugestimmt <strong>und</strong> hat der Projektswerber diese Erklärung<br />

angenommen, kann davon ausgegangen werden, dass eine projektsbedingte Verletzung des<br />

Eigentumsrechts nicht gegeben sei.<br />

VwGH 11.2.1965, Slg 6589<br />

14. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden,<br />

dass der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht wird. Die bloße<br />

Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht.<br />

VwGH 24.2.1966, 1229/65<br />

Siehe aber präziser differenzierend unten<br />

15. Hat ein betroffener Liegenschaftseigentümer der Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme unter der Voraussetzung<br />

der Gr<strong>und</strong>ablöse zugestimmt, <strong>und</strong> hat der Bewilligungswerber diese Forderung nicht bloß<br />

angenommen, sondern im Bewilligungsbescheid die Erfüllung dieser Forderung übertragen erhalten,<br />

besteht keine rechtliche Voraussetzung für eine spätere Zwangsrechtseinräumung.<br />

VwGH 6.7.1967, 330/67<br />

16. Gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft<br />

Vertragsrechts zugewendet werden sollen, bietet das WRG keinen Schutz.<br />

VwGH 14.9.1967, 852/67; 9.1.1970, 1768/69<br />

17. Für die Frage der Berührung bestehender Rechte iSd § 12 Abs 1 <strong>und</strong> 2 kann nur das Maß <strong>und</strong> die<br />

Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung von Bedeutung sein. Solange das Maß der<br />

beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die WRbeh weder den Vorschriften der §§ 12<br />

<strong>und</strong> 13 noch jenen des § 16 gerecht werden.<br />

VwGH 26.2.1968, 1590/67; 7.2.1969, Slg 7506; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 28 von 390

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