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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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129<br />

• unterliegt nur einer Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c.<br />

VwGH 20.10.2000, 2000/07/0085 = RdU 58/2001; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2;<br />

stRsp<br />

Dh keine Kumulation mit § 31c<br />

15. Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach § 31a Abs 6 idFd BGBl<br />

1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach § 32 Abs 2 lit c erforderliche wr<br />

Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Gr<strong>und</strong>wasserschwankungsbereich ersetzen.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 = RdU-LSK 2003/58<br />

- lit f<br />

1. § 32 Abs 2 zählt typische Formen von Einwirkungen - darunter in lit f die Ausbringung von Düngemitteln<br />

bzw. Düngegaben auf landwirtschaftliche Nutzflächen – beispielhaft auf. Diese Bestimmung<br />

hat den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers vor Stickstoffeintrag vor Augen <strong>und</strong> legt ab einer bestimmten<br />

Mengenschwelle eine wr Bewilligungspflicht ausdrücklich fest. § 32 Abs 2 bildet in der dort getroffenen<br />

demonstrativen Aufzählung die allgemein formulierte Bewilligungspflicht des § 32 Abs 1 näher ab.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ergibt sich, dass Maßnahmen, die im Jahresverlauf dazu führen, dass 175 kg<br />

Reinstickstoff/ha auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung bzw. 210 kg Reinstickstoff/ha<br />

auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung abgelagert werden, jedenfalls wr<br />

bewilligungspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie den Titel „Düngegabe" oder „Ausbringung von<br />

Düngemitteln" tragen. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass<br />

die Ausbringung solcher Materialien nach dem natürlichen Lauf der Dinge nachteilige Einwirkungen<br />

auf die Beschaffenheit der Gewässer mit sich bringt. Es kann daher dahin stehen, ob die in Rede<br />

stehende Maßnahme als „Düngegabe" oder „Ausbringung von Düngemitteln" zu qualifizieren ist oder<br />

ob die Bezeichnung als „Aufbringung eines Bodensubstrates" zutreffender wäre.<br />

Eine Maßnahme, die zu einer punktuellen Belastung über dem im Gesetz für die Bewilligungspflicht<br />

festgelegten Grenzwert an Reinstickstoff/ha führt, ist - unabhängig von der Bezeichnung - vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> des § 32 Abs 2 lit f - wenn nicht nach dieser Bestimmung, dann jedenfalls nach § 32<br />

Abs 1 – jedenfalls bewilligungspflichtig.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153<br />

2. § 32 Abs 2 lit f stellt keine absolute Zulässigkeitsgrenze für eine Aufbringung von Düngestoffen dar,<br />

diese Grenze trennt vielmehr genehmigungspflichtige von genehmigungsfreien Maßnahmen. Es ist<br />

keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass auch für eine Maßnahme, die unter § 32 Abs 2 lit f<br />

fällt, eine wr Bewilligung erteilt wird.<br />

VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153<br />

Abs 4<br />

(betr. Indirekteinleiter; aufgehoben <strong>und</strong> in § 32b neu geregelt durch WRG-Nov 1997;<br />

weiterhin gültige Erkenntnisse siehe nun bei § 32b)<br />

1. Das Wort „dann" <strong>und</strong> die Wortfolge „wenn auf die einzuleitenden Abwässer <strong>und</strong> Stoffe bei der<br />

Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde <strong>und</strong> eine Beeinträchtigung der<br />

Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit<br />

der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- <strong>und</strong> Betriebspersonal nicht zu<br />

besorgen sind" im ersten Satz des § 32 Abs 4 WRG 1959, BGBl 1959/215, idFd WRG-Nov 1990,<br />

BGBl 1990/252, <strong>und</strong> der dritte Satz des § 32 Abs 4 WRG 1959, BGBl 1959/215, idFd WRG-Nov 1990,<br />

BGBl 1990/252, werden als verfassungswidrig aufgehoben.<br />

VfGH 26.6.1997, G 51/95 et al. (kdm in BGBl I 1997/85); 4.10.1997, B 2495/96<br />

2. Die Wortfolge „in der Regel" in § 32 Abs 4 idF vor der WRG-Nov 1990 war verfassungswidrig.<br />

VfGH 1.10.1997, G 57/95 ua (kdm in BGBl I 1997/134); 4.10.1997, B 2495/96<br />

Abs 6<br />

1. Auch wenn eine Abwasseranlage als Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage (auch)<br />

gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt, handelt es sich jedenfalls um eine Anlage iSd WRG.<br />

Die Neuformulierung des § 32 Abs 6 durch die WRG-Nov 1990 hat hier keine Änderung gebracht.<br />

VwGH 8.10.1991, 91/07/0064<br />

Abs 7<br />

1. Eine szt erteilte gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage befreit nicht von der im WRG<br />

festgelegten Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass im Wege von Sickergruben keine das Gr<strong>und</strong>wasser<br />

verunreinigenden Stoffe in den Boden gelangen oder dass für eine dieser Art stattfindende<br />

Verunreinigung die wr Bewilligung erwirkt wird.<br />

VwGH 28.9.1961, 2110/60<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 129 von 390

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