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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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384<br />

Gemeinschaftsrecht nur ihr als Mitgliedstaat der EU zuzurechen seien (Budischowsky, ecolex<br />

1998, 740f, ders. ÖJZ 1998, 881, 892; ua.); dem ist entgegenzuhalten, dass „B<strong>und</strong>" <strong>und</strong><br />

„Republik Österreich" keineswegs gleichzusetzen sind, besteht doch die „Republik Österreich"<br />

aus B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern mit jeweils eigenen Aufgaben <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten.<br />

15. Die Haftung kann nur Rechtsträger belasten, denen das schädigende Verhalten entweder nach<br />

funktionellen oder nach organisatorischen Kriterien zuzurechnen ist. Damit wird überdies gewährleistet,<br />

dass nicht die Zuständigkeit ohne Verantwortung begünstigt wird. Durch die alleinige Haftung<br />

eines Landes für den Schaden aus einem allenfalls gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz liegt<br />

keine „unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes“.<br />

OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b<br />

16. Bei Beschwerden in Amts- <strong>und</strong> Organhaftungssachen ist es nicht zwingend notwendig, dass es<br />

sich um letztinstanzliche Bescheide handelt, weshalb auch ein erstinstanzlicher Bescheid auf Antrag<br />

gemäß § 65 Abs 2 VwGG einer Prüfung unterzogen werden kann. Eine Untersuchung darüber, ob der<br />

Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, kann unterbleiben.<br />

VwGH 14.12.2000, 2000/07/0237, 0238, 0239 (Hinweis auf VwGH 19.5.1993, 92/09/0032)<br />

17. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für einen Haftungsanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG wegen überlanger<br />

Verfahrensdauer. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht<br />

zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im<br />

ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2004/07/0069; Hinweis auf VwGH 28.11.1967, 1576/67, <strong>und</strong> 28.1.1969,<br />

VwSlg 7493/A<br />

Zu Art 118 B-VG<br />

B-VG<br />

1. Wie der VfGH in stRsp ausgesprochen hat, ist die Gemeinde - ohne durch die (generelle)<br />

Bestimmung des Art 118 Abs 2 B-VG beschränkt zu sein – kraft Art 118 Abs 6 B-VG <strong>und</strong> den<br />

übereinstimmenden Vorschriften des Gemeinderechts der Länder ermächtigt, ortspolizeiliche<br />

Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:<br />

• Zum einen muss die ortspolizeiliche Verordnung in einer Angelegenheit erlassen werden,<br />

deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art118 Abs 2 <strong>und</strong> 3 B-VG<br />

gewährleistet ist,<br />

• zum zweiten muss die Verordnung den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben<br />

störende Missstände abzuwehren oder zu beseitigen, <strong>und</strong><br />

• zum dritten darf die Verordnung nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des<br />

B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Landes verstoßen.<br />

VfGH 4.12.1995, V 42/94 (Hinweis auf VfSlg. 7960/1976, 9762/1983, 10614/1985 <strong>und</strong><br />

11726/1988)<br />

2. Eine Verordnung ist immer schon dann rechtmäßig, wenn sie nur überhaupt eine gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage besitzt, gleichgültig ob sie die richtige gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage angibt.<br />

VfGH 1995 12 04 V42/94 (Hinweis auf Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 1988,<br />

943; Havranek/Unkart, Ortspolizeiliches Verordnungsrecht, in: Fröhler/Oberndorfer, Das<br />

österreichische Gemeinderecht, 3.9.2.4).<br />

3. Mag auch dem Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers vor Verunreinigungen vorrangige Bedeutung im Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet<br />

zukommen, so reichen doch Missstände <strong>und</strong> konkrete Gefahrensituationen<br />

deutlich über die bloße Gr<strong>und</strong>wassergefährdung hinaus <strong>und</strong> führt die Nutzung des Baggerteiches im<br />

durch die große Zahl Badender zu Missständen <strong>und</strong> Gefährdungssituationen, welche mit den, zum<br />

Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers im Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet vorgesehenen Mitteln <strong>und</strong> Maßnahmen allein<br />

nicht (mehr) zu bekämpfen sind. Sie bilden jedenfalls „das örtliche Gemeinschaftsleben störende<br />

Missstände" iSd Art118 Abs 6 B-VG, deren Beseitigung oder Verhinderung im öffentlichen Interesse<br />

liegt. Nachdem die Bekämpfung der Missstände <strong>und</strong> Gefahren im öffentlichen Interesse gelegen <strong>und</strong><br />

der Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches ein berechtigtes Anliegen ist, sind<br />

entsprechende öffentlich-rechtliche Maßnahmen polizeilicher Art selbst dann zulässig, wenn der<br />

private Gr<strong>und</strong>eigentümer der Nutzung des Baggersees als öffentlichem Badesee zustimmen würde.<br />

VfGH 4.12.1995, V 42/94<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 384 von 390

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