Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
384<br />
Gemeinschaftsrecht nur ihr als Mitgliedstaat der EU zuzurechen seien (Budischowsky, ecolex<br />
1998, 740f, ders. ÖJZ 1998, 881, 892; ua.); dem ist entgegenzuhalten, dass „B<strong>und</strong>" <strong>und</strong><br />
„Republik Österreich" keineswegs gleichzusetzen sind, besteht doch die „Republik Österreich"<br />
aus B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern mit jeweils eigenen Aufgaben <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten.<br />
15. Die Haftung kann nur Rechtsträger belasten, denen das schädigende Verhalten entweder nach<br />
funktionellen oder nach organisatorischen Kriterien zuzurechnen ist. Damit wird überdies gewährleistet,<br />
dass nicht die Zuständigkeit ohne Verantwortung begünstigt wird. Durch die alleinige Haftung<br />
eines Landes für den Schaden aus einem allenfalls gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz liegt<br />
keine „unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes“.<br />
OGH 25.7.2000, 1 Ob 146/00b<br />
16. Bei Beschwerden in Amts- <strong>und</strong> Organhaftungssachen ist es nicht zwingend notwendig, dass es<br />
sich um letztinstanzliche Bescheide handelt, weshalb auch ein erstinstanzlicher Bescheid auf Antrag<br />
gemäß § 65 Abs 2 VwGG einer Prüfung unterzogen werden kann. Eine Untersuchung darüber, ob der<br />
Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, kann unterbleiben.<br />
VwGH 14.12.2000, 2000/07/0237, 0238, 0239 (Hinweis auf VwGH 19.5.1993, 92/09/0032)<br />
17. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für einen Haftungsanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG wegen überlanger<br />
Verfahrensdauer. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht<br />
zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im<br />
ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.<br />
VwGH 27.5.2004, 2004/07/0069; Hinweis auf VwGH 28.11.1967, 1576/67, <strong>und</strong> 28.1.1969,<br />
VwSlg 7493/A<br />
Zu Art 118 B-VG<br />
B-VG<br />
1. Wie der VfGH in stRsp ausgesprochen hat, ist die Gemeinde - ohne durch die (generelle)<br />
Bestimmung des Art 118 Abs 2 B-VG beschränkt zu sein – kraft Art 118 Abs 6 B-VG <strong>und</strong> den<br />
übereinstimmenden Vorschriften des Gemeinderechts der Länder ermächtigt, ortspolizeiliche<br />
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:<br />
• Zum einen muss die ortspolizeiliche Verordnung in einer Angelegenheit erlassen werden,<br />
deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art118 Abs 2 <strong>und</strong> 3 B-VG<br />
gewährleistet ist,<br />
• zum zweiten muss die Verordnung den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben<br />
störende Missstände abzuwehren oder zu beseitigen, <strong>und</strong><br />
• zum dritten darf die Verordnung nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des<br />
B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Landes verstoßen.<br />
VfGH 4.12.1995, V 42/94 (Hinweis auf VfSlg. 7960/1976, 9762/1983, 10614/1985 <strong>und</strong><br />
11726/1988)<br />
2. Eine Verordnung ist immer schon dann rechtmäßig, wenn sie nur überhaupt eine gesetzliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage besitzt, gleichgültig ob sie die richtige gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage angibt.<br />
VfGH 1995 12 04 V42/94 (Hinweis auf Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 1988,<br />
943; Havranek/Unkart, Ortspolizeiliches Verordnungsrecht, in: Fröhler/Oberndorfer, Das<br />
österreichische Gemeinderecht, 3.9.2.4).<br />
3. Mag auch dem Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers vor Verunreinigungen vorrangige Bedeutung im Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet<br />
zukommen, so reichen doch Missstände <strong>und</strong> konkrete Gefahrensituationen<br />
deutlich über die bloße Gr<strong>und</strong>wassergefährdung hinaus <strong>und</strong> führt die Nutzung des Baggerteiches im<br />
durch die große Zahl Badender zu Missständen <strong>und</strong> Gefährdungssituationen, welche mit den, zum<br />
Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers im Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet vorgesehenen Mitteln <strong>und</strong> Maßnahmen allein<br />
nicht (mehr) zu bekämpfen sind. Sie bilden jedenfalls „das örtliche Gemeinschaftsleben störende<br />
Missstände" iSd Art118 Abs 6 B-VG, deren Beseitigung oder Verhinderung im öffentlichen Interesse<br />
liegt. Nachdem die Bekämpfung der Missstände <strong>und</strong> Gefahren im öffentlichen Interesse gelegen <strong>und</strong><br />
der Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches ein berechtigtes Anliegen ist, sind<br />
entsprechende öffentlich-rechtliche Maßnahmen polizeilicher Art selbst dann zulässig, wenn der<br />
private Gr<strong>und</strong>eigentümer der Nutzung des Baggersees als öffentlichem Badesee zustimmen würde.<br />
VfGH 4.12.1995, V 42/94<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 384 von 390