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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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3. Jedes Wasserwerk hat nur auf jene Wassermenge Anspruch, die es zum ungestörten Betrieb<br />

seiner konsensmäßigen Wassereinrichtungen benötigt.<br />

VwGH 20.6.1907, Slg 5277 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Es ist ein das Wasserrecht beherrschender Gr<strong>und</strong>satz, dass durch die Errichtung von Anlagen zur<br />

Benützung, Leitung <strong>und</strong> Abwehr der Gewässer fremde Wasserbenützungsrechte nicht gefährdet<br />

werden dürfen. Die WRbeh kann somit eine solche Anlage (wenn nicht die Bestimmungen des<br />

sechsten [nun achten] Abschnittes Anwendung finden) nur dann <strong>und</strong> erst dann bewilligen, wenn die<br />

rechtmäßigen Ansprüche schon bestehender Anlagen sichergestellt sind, dh. wenn unter einem<br />

solche Vorkehrungen getroffen werden, welche geeignet sind <strong>und</strong> hinreichen, jede Gefährdung des<br />

rechtmäßigen Bestandes des älteren Wasserrechts auszuschließen <strong>und</strong> die unbehinderte <strong>und</strong><br />

ungeschmälerte Ausübung dieses Rechts zu verbürgen.<br />

VwGH 11.5.1909, Slg 6733 (zu Mähr. WRG); stRsp<br />

Vgl auch Rsp zu § 12 Abs 1<br />

5. Der Begriff „Wasserrecht" umfasst nicht nur das Recht auf Benutzung einer bestimmten Wassermenge,<br />

sondern auch das Recht auf die ihrer Ausnutzung dienenden Anlage.<br />

VwGH 28.5.1918, Slg 12.135; stRsp<br />

6. Ein Widerstreit iSd § 16 setzt voraus, dass es Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzung<br />

ist, das bestehende Wasserrecht irgendwie zu beschränken.<br />

VwGH 12.3.1971, 1622/69, Slg 7990; 25.7.2002, 2001/07/0069<br />

7. Projekte gem §§ 38 bzw 41 können keinen Widerstreit iSd §§ 16 <strong>und</strong> 17 auslösen.<br />

VwGH 9.7.1985, 85/07/0050; 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp<br />

Weil es sich nicht um Wasserbenutzungen handelt<br />

8. Dass eine Partei mit allfälligen künftig beabsichtigten eigenen Wasserbenutzungen nach § 16,<br />

soferne nicht für solche beabsichtigte Nutzungen die Möglichkeit von Zwangsrechten bestünde, sich<br />

im Hinblick auf die einem anderen erteilte Entnahmebewilligung Beschränkungen wird auferlegen<br />

müssen, wird mit dieser Entnahmebewilligung ihr gegenüber noch nicht verfügt, wenn der Bescheid<br />

eine die Partei treffende Verpflichtung, für den Bestand einer den Sachgr<strong>und</strong>lagen des angefochtenen<br />

Bescheides entsprechenden Wasserführung im Gerinne zu sorgen, nicht enthält.<br />

Selbst wenn aber diese Besorgnis - nicht als unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen<br />

Bescheides, sondern als dessen Tatbestandswirkung - sich künftig doch als begründet erweisen<br />

würde, dann wäre dies nur eine Konsequenz der Knappheit der Ressource Wasser. Wie sich der<br />

Vorschrift des § 16 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz, vom Fall des Vorliegens einer die<br />

Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wasserbenutzung abgesehen,<br />

den Streit um das knappe Gut zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem<br />

nach § 13 Abs 1 festgelegten Maß der Wasserbenutzung erworben hat. Eine Rechtswidrigkeit der<br />

dem zeitlich früheren Bewerber - vom hier nicht vorliegenden Fall des Widerstreits iSd §§ 17 <strong>und</strong> 109<br />

abgesehen – erteilten Nutzungsbefugnis lässt sich unter diesem Gesichtspunkt aus dem Gesetz nicht<br />

ableiten.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />

Der Oberlieger muss künftige Einschränkungen seiner potentiellen - nicht bewilligten bzw<br />

realisierten - Nutzungsmöglichkeiten durch Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts an den<br />

Unterlieger - weil kein Rechtseingriff - entschädigungslos hinnehmen; dies relativiert auch die<br />

Annahme eines „vollen" Eigentumsrechts an Privatgewässern<br />

9. Ein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten <strong>und</strong> geplanten Wasserbenutzungen gem<br />

§ 16 kann bei Kanalisationsanlagen nur dann bestehen, wenn durch die geplante Einleitung in ein<br />

Gewässer die ungehinderte <strong>und</strong> ungeschmälerte Ausübung der bereits bestehenden wr Bewilligung<br />

zur Einbringung in den Vorfluter in einer für den Wasserberechtigten nachteiligen Weise berührt wird.<br />

Allein der Umstand, dass sich das vom Projekt der geplanten Anlage erfasste Entsorgungsgebiet (zum<br />

Teil) mit demjenigen der wr bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei überschneidet, vermag einen<br />

Widerstreit gem § 16 nicht zu begründen.<br />

VwGH 20.10.2000, 99/07/0170<br />

Eine im geplanten <strong>und</strong> bewilligten Entsorgungsbereich der Gemeinde liegende WG<br />

beantragte die wr Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage mit Einleitung in<br />

einen anderen Vorfluter; trotz dadurch bewirkter technisch-ökonomischer Infragestellung der<br />

Realisierbarkeit der Gemeindekanalisation kein Fall des Widerstreits. Siehe auch VwGH<br />

27.5.2004, 2000/07/0264 (bei § 17)<br />

§ 17 - Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen<br />

1. Es ist die Pflicht der Behörde, die Ausführbarkeit der bei ihr eingereichten Projekte von Amts wegen<br />

zu prüfen <strong>und</strong> bei Vorliegen mehrerer Projekte von Amts wegen einen eventuellen Widerstreit<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 55 von 390

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