Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
342<br />
7. Ist Adressat eines - im öffentlichen Interesse erlassenen - wasserpolizeilichen Auftrages<br />
ausschließlich ein Liegenschaftsmiteigentümer, so können aus diesem Auftrag Dritte weder berechtigt<br />
noch verpflichtet werden.<br />
VwGH 25.5.1993, 92/07/0120; 26.2.2004, 2004/07/0014<br />
8. Der Wasserberechtigte kann sich seiner Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis auf das<br />
Dazwischentreten anderer entbinden. Aufrechterhalten <strong>und</strong> Dulden des von Dritten an seiner Anlage<br />
bewirkten konsenswidrigen Zustandes kann ihm aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihm<br />
ausreichend erfolgsträchtige <strong>und</strong> - unter Berücksichtigung des Prozessrisikos – zumutbare rechtliche<br />
Mittel zu Gebote stehen, sich durch Beseitigung oder Abwehr alternativ zu verhalten.<br />
VwGH 12.10.1993, 91/07/0109<br />
9. § 138 enthält keine Regelung für den Fall, dass eine eigenmächtige Neuerung von mehreren<br />
Personen vorgenommen wurde <strong>und</strong> eine Zurechnung der Anteile an dieser Neuerung an die<br />
einzelnen Verursacher nicht (mehr) möglich ist. Ist bei einer Mehrzahl von Verursachern der Anteil des<br />
Einzelnen nicht bestimmbar, hat die Behörde Auswahlermessen darüber, welchen der Verursacher sie<br />
heranzieht.<br />
Gesichtspunkte für die Ermessensübung können sein:<br />
• möglichst einfache <strong>und</strong> endgültige Erreichung des gewünschten Erfolges,<br />
• örtliche Schadensnähe,<br />
• Anteil an der Verursachung,<br />
• persönliche <strong>und</strong> sachliche Leistungsfähigkeit,<br />
• Ausmaß des Verschuldens,<br />
• Umfang der rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit,<br />
• Grad von Nachteilen für die Maßnahmeadressaten,<br />
• zeitliche Priorität,<br />
• Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz.<br />
Solidarhaftung <strong>und</strong> Auswahlermessen kann allerdings erst dann zur Anwendung kommen, wenn sich<br />
der Anteil des einzelnen Verursachers nicht bestimmen lässt.<br />
VwGH 19.5.1994, 93/07/0162 = RdU 27/1995; 26.6.1996, 96/07/0010 (kommt eine Trennung<br />
von vermischt auf der Deponie liegenden einzelnen Ablagerungen nach möglicherweise<br />
unterschiedlichen Verursachern nicht in Betracht, dann liegt die Heranziehung des einzigen<br />
bekannten Verursachers der eigenmächtigen Neuerung iSd Gesetzes, da nur durch diese<br />
Heranziehung eine rasche Beseitigung des Abfalls möglich ist); 29.6.2000, 99/07/0114<br />
10. Pachtung bewirkt keinen Konsensübergang, der Pächter kommt jedoch zufolge seines rechtlichen<br />
Naheverhältnisses zur Wasserbenutzungsanlage als Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 in Betracht, ohne<br />
selbst Wasserberechtigter zu sein.<br />
VwGH 28.7.1994, 92/07/0154 (rechtswidriger Deponiebetrieb durch den Pächter)<br />
11. An einen Subpächter (einer Badehütte) kann ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung einer<br />
eigenmächtig vorgenommenen Neuerung nicht erteilt werden, wenn er weder selbst die eigenmächtige<br />
Neuerung vorgenommen hat noch Liegenschaftseigentümer ist.<br />
VwGH 17.1.1995, 93/07/0097 = RdU 60/1995<br />
12. Als Täter iSd § 138 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder<br />
mit verursacht hat. Hat der Betreffende den Auftrag zur Durchführung der inkriminierten Arbeiten<br />
erteilt, dann ist es für die Verantwortlichkeit iSd § 138 unbeachtlich, ob er dabei als Treuhänder<br />
anderer gehandelt hat.<br />
VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 12.2.1991, 90/07/0128);<br />
29.6.2000, 99/07/0114<br />
13. Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Gr<strong>und</strong>stück<br />
nicht bzw nicht mehr Verfügungsberechtigten ist zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen<br />
Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine<br />
Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem<br />
Auftrag angeordnet worden sind.<br />
VwGH 23.5.1995, 91/07/0120 = RdU 49/1997 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134, <strong>und</strong><br />
28.7.1994, 92/07/0154)<br />
14. Auf Gr<strong>und</strong> der vielfältigen Möglichkeiten einer Täterschaft nach § 138 Abs 1 bedarf es gerade im<br />
Fall der Bestreitung der Täterschaft diesbezüglich entsprechender behördlicher Feststellungen.<br />
VwGH 21.9.1995, 94/07/0182<br />
15. Als Täter iSd § 138 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder<br />
mit verursacht hat, wobei für eine solche Täterschaft vielfältige Möglichkeiten in Betracht kommen.<br />
VwGH 25.1.1996, 93/07/0074 = RdU 103/1998 (besonderes wirtschaftliches Interesse <strong>und</strong><br />
Beistellung erheblicher Mengen von Baumaterial; Hinweis auf VwGH 23.5.1995, 91/07/0120,<br />
21.9.1995, 94/07/0182)<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 342 von 390