Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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erfolgte <strong>und</strong> der Geschädigte gegen andere Personen, auf deren Verhalten der Schadenseintritt (mit-)<br />
ursächlich zurückzuführen ist (Indirekteinleiter) gleichfalls Schadenersatzansprüche erheben könnte.<br />
OGH 14.10.2003, 1 Ob 57/03v (= RdU 2004/43 mit Anm Kerschner)<br />
14. Für die nach § 26 Abs 2 im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasserberechtigten<br />
ist Tatbestandsvoraussetzung, dass die WRbeh bei Erteilung der Bewilligung eine<br />
Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder<br />
nicht in diesem Umfang) rechnete. Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch<br />
die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die WRbeh, über nicht<br />
vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte. Ob die WRbeh bei der Erteilung der<br />
Bewilligung mit nachteiligen Folgen gerechnet hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bewilligungsbescheids<br />
iVm den bewilligten Projektunterlagen, aus der Begründung des Bescheids <strong>und</strong> letztlich<br />
aus den Verhandlungsprotokollen.<br />
OGH 23.11.2004, 1 Ob 243/04y (Hinweis auf SZ 67/25; SZ 53/76, SZ 66/177, sowie Krzizek,<br />
Kommentar zum WRG 468)<br />
Abs 5<br />
1. § 26 Abs 5 ist auch anzuwenden, wenn die Gewässerverunreinigung durch von Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />
ausgehenden Immissionen verursacht wurde.<br />
OGH 24.10.1990, 1 Ob 21/90<br />
2. Dem Schutzprinzip des § 30 ist ausdrücklich auch das Gr<strong>und</strong>wasser unterstellt. Einwirkungen auf<br />
die Beschaffenheit eines Gewässers auf Gr<strong>und</strong> ordnungsgemäßer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />
Bodennutzung gelten gem § 32 Abs 1 – bis zu Beweis des Gegenteils – als ortsüblich <strong>und</strong> mit dieser<br />
Einschränkung auch Veränderungen des Gr<strong>und</strong>wassers, wie sie sich durch das Ausbringen von<br />
Jauche <strong>und</strong> sonstiger Düngergaben ergeben. Wird das Gegenteil bewiesen, dann ist auch eine in<br />
diesem Sinn ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit Einwirkungen auf<br />
das Gr<strong>und</strong>wasser verb<strong>und</strong>en ist, gem § 32 bewilligungspflichtig.<br />
Es kommt nicht darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern<br />
ausschließlich darauf, ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>stück das Maß<br />
des Ortsüblichen überschreiten. Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können<br />
dann zu nachbarrechtlichen Ansprüchen führen, wenn sie – etwa auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Bodenverhältnisse<br />
– zu Einwirkungen auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück führen, die das nach den örtlichen<br />
Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten.<br />
OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/1994 mit Anm Kerschner<br />
3. Für nachbarrechtliche Ansprüche, die auf eine Gewässerverunreinigung zurückzuführen sind, ist die<br />
Kausalitätsvermutung des § 26 Abs 5 analog anzuwenden.<br />
OGH 17.11.1993, 1 Ob 19/93 = RdU 9/994<br />
Abs 6<br />
1. Schadenersatzansprüche wegen Schädigung des Gr<strong>und</strong>wassers durch eine unbefugte Quellfassung<br />
sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.<br />
VwGH 13.4.1937, Slg 1724<br />
2. Zur Entscheidung über den Ersatz eines durch eine bestehende Wasserkraftanlage verursachten<br />
Schadens ist nicht die WRbeh zuständig.<br />
VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />
3. Zur Entscheidung über Einwendungen <strong>und</strong> über Entschädigungsansprüche im wr Bewilligungsverfahren<br />
ist die WRbeh zuständig.<br />
VwGH 8.10.1959, 1545/54<br />
4. Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde <strong>Wien</strong> ist hoheitsrechtliche Tätigkeit. Soweit ein<br />
Schadenersatzanspruch darauf gestützt wird, dass infolge Verschuldens der für die Wasserversorgung<br />
tätigen Gemeindeorgane durch einen Rohrbruch unter einer Straße ein unfallverursachender<br />
Hohlraum entstanden ist, muss er im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht<br />
werden; soweit der Ersatzanspruch auch auf ein Verschulden der Straßenverwaltung gestützt wird, ist<br />
in diesem Umfang der Rechtsweg ohne Einschränkung zulässig.<br />
OGH 12.10.1960, 1 Ob 355/60; 20.9.1968, 1 Ob 183/68<br />
5. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 26 Abs 1 bis 3 bedarf es keiner<br />
ausdrücklichen Verweisung auf den Rechtsweg.<br />
VwGH 25.3.1965, 1890/64<br />
6. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen;<br />
maßgeblich ist die Natur des erhobenen Anspruches (als privatrechtlicher Anspruch), wofür<br />
wieder der geltend gemachte Rechtsgr<strong>und</strong> von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wird durch den<br />
rechtmäßigen Bestand der Wasserbenutzungsanlage in die Nutzung des Gr<strong>und</strong>wassers (§ 12 Abs 2)<br />
des Klägers eingegriffen <strong>und</strong> hat die WRbeh bei Erteilung der wr Bewilligung mit dieser nachteiligen<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 77 von 390