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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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17.10.2002, 2001/07/0095; 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 (Hinweis auf die<br />

bei Kaan/Braumüller zu § 111 E 16, 17 zit Rsp); stRsp<br />

7. Bei einer wr Bewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dessen<br />

Erlassung ohne Vorliegen eines Antrages rechtswidrig ist.<br />

VfGH 10.10.1984, B 466/83 (Wertung als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter)<br />

VwGH 28.6.1947, Slg 134; stRsp<br />

8. Jeder Bescheid <strong>und</strong> jede darin enthaltene Bedingung oder Auflage (Vorschreibung) muss im<br />

Gesetz ihre Deckung haben.<br />

VwGH 1.2.1949, 864/48; 22.12.1971, 575, 842/71<br />

9. Aus dem WRG ergibt sich die Zuständigkeit der WRbeh, anlässlich der Bewilligung eines<br />

Vorhabens bescheidmäßig über den Widerstreit des neuen Vorhabens mit schon vorhandenen<br />

Berechtigungen abzusprechen, soweit es sich nicht um privatrechtliche Einwendungen handelt;<br />

demnach wird die Behörde die Bewilligung etwa verweigern oder unter Einräumung von Zwangsrechten<br />

unter Vorschreibung von Bedingungen oder einer Entschädigung oder aber unter Abweisung<br />

der Einwendungen erteilen können. Die §§ 111 ff machen den Abspruch über Ansprüche <strong>und</strong><br />

Einwendungen Dritter zu einer Hauptaufgabe der WRbeh anlässlich der wr Bewilligung eines<br />

Vorhabens.<br />

VfGH 11.12.1957, Slg 3279<br />

10. Wird gegen ein Vorhaben wegen Verletzung fremder Rechte Einwendung erhoben, so kann die<br />

Entscheidung der Frage, ob durch das Vorhaben fremde Rechte berührt werden, nicht einem<br />

abgesonderten Bescheid vorbehalten werden.<br />

VwGH 29.1.1959, Slg 4858; stRsp<br />

11. Eine Verpflichtung zur Durchführung von sich auf Gr<strong>und</strong> eines erst zu erstellenden Gutachtens als<br />

notwendig erweisenden Maßnahmen ist mangels erforderlicher Bestimmtheit <strong>und</strong> damit Vollstreckbarkeit<br />

rechtlich nicht möglich. Außerdem würde hiedurch dem Sachverständigen die Befugnis<br />

eingeräumt, den Inhalt des hoheitlichen Auftrages festzulegen, was allein der Behörde zukommt.<br />

VwGH 25.11.1960, Slg 5431; stRsp<br />

12. Es ist nicht angängig, Fragen, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens zu lösen sind, herauszugreifen<br />

<strong>und</strong> zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides zu machen.<br />

VwGH 16.1.1962, 248, 249/61<br />

13. Die Forderung, dass das Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei<br />

technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle verliehen werden dürfe, findet<br />

keine gesetzliche Deckung.<br />

VwGH 17.5.1962, Slg 5803<br />

14. Ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der<br />

Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann.<br />

VwGH 4.7.1963, Slg 6068 3.7.1970, Slg 7841; 19.9.1989, 88/07/0068; stRsp<br />

15. Ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme einer wr Bewilligung bedarf, kann nicht<br />

Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.<br />

VwGH 6.3.1964, Slg 6223; stRsp<br />

16. Von einer wr Bewilligung muss nicht Gebrauch gemacht werden. Einer Vollstreckung ist daher<br />

eine solche Bewilligung niemals fähig.<br />

VwGH 28.4.1966, Slg 6912; 8.7.2004, 2003/07/0097; stRsp<br />

17. Der Weg, die angestrebte wr Bewilligung zu erteilen <strong>und</strong> die Parteien des Verfahrens hinsichtlich<br />

der betroffenen Rechte auf eine künftige Einigung oder ein künftig anzustrebendes Enteignungs- <strong>und</strong><br />

Entschädigungsverfahren zu verweisen, entspricht nicht dem Gesetz.<br />

VwGH 22.9.1966, 394/66<br />

18. Mit der Zurückziehung eines Ansuchens um wr Bewilligung erlischt die Rechtswirksamkeit<br />

sämtlicher auf Gr<strong>und</strong> des Gesuches gesetzter behördlicher Schritte.<br />

VwGH 23.5.1969, 1852/68; 22.3.1979, 3219/78<br />

19. Wider den Willen des Inhabers eines (entgegenstehenden) „bestehenden Rechtes“ darf keine<br />

Bewilligung erteilt werden, es sei denn bei Begründung von Zwangsrechten.<br />

VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985; stRsp<br />

20. Der Bewilligungsvorgang stellt eine Abstimmung der Interessen des Bewilligungswerbers mit<br />

entgegenstehenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen dar. Auf die Frage der berührten privaten<br />

Interessen wird die WRbeh berechtigterweise erst dann eingehen, wenn die im Vordergr<strong>und</strong> stehende<br />

Absicherung öffentlicher Interessen durch Bescheidauflagen <strong>und</strong> ggf. Projektsergänzungen<br />

gewährleistet erscheint.<br />

VwGH 22.12.1972, 637/72 (Slg 8339)<br />

21. Eine wr Bewilligung kann nicht unter Hinweis auf die „Einheit der Rechtsordnung" deshalb versagt<br />

werden, weil eine nach einer anderen Rechtsmaterie erforderliche Genehmigung oder Zustimmung<br />

fehlt.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 273 von 390

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