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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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2. Über Bestand <strong>und</strong> Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- <strong>und</strong> Wasserbezugsrechts<br />

haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.<br />

OGH 7.6.1963, 1 Ob 86/63; stRsp<br />

3. Zur Erledigung eines Antrages nach § 70 Abs 1 muss zunächst ein Verfahren nach §§ 27 <strong>und</strong> 29<br />

Abs 1 abgeführt werden.<br />

VwGH 29.4.1965, 1569/64<br />

4. Soweit die Ausübung eines (erloschenen) Wasserbenutzungsrechts privatrechtlichen Bindungen<br />

unterworfen war, fehlt es an der Zuständigkeit der WRbeh, solche Rechtsverhältnisse zu regeln.<br />

VwGH 22.5.1970, Slg 7800<br />

5. Die Aufhebung einer Dienstbarkeit nach § 70 Abs 1 ist gleichzeitig mit der Feststellung des<br />

Erlöschens des Wasserrechts auszusprechen. Die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten<br />

im Hinblick auf Vorkehrungen nach § 29 ist dabei nicht zu beantworten.<br />

VwGH 21.1.1972, 1887/71<br />

6. Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />

Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />

erkennbar sein, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang in stRsp festgehalten hat, dass zur<br />

Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Eine gestützt<br />

auf § 29 Abs 5 gewählte Spruchformulierung „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen <strong>und</strong><br />

im Gr<strong>und</strong>buch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an dieser gebotenen Deutlichkeit, weil mit<br />

der Verwendung des Wortes „entbehrlich" nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann,<br />

dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw bestellten<br />

Dienstbarkeiten erloschen sind, <strong>und</strong> mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt<br />

werden kann, ob <strong>und</strong> bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs 5 iZm § 70 Abs 1<br />

erster Satz betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,<br />

dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der<br />

Belastung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 5 hat.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0115 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechts<br />

6 , Rz 412, S. 166 f, auf VwGH 16.12.1998, 98/04/0166, sowie auf die bei<br />

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 , S. 446, zit Rsp)<br />

7. Dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein<br />

die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen<br />

Zweck möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft,<br />

dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung<br />

haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz<br />

als Enteignungsgr<strong>und</strong> normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu<br />

machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.<br />

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 führt daher zu dem Ergebnis, dass der WR-<br />

Gesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat.<br />

Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung -<br />

unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides.<br />

VfGH 15.3.2000, B 1856/98 (Hinweis auf VfSlg 8982/1980, 11160/1986, 11828/1988,<br />

15096/1998)<br />

Siehe aber auch VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045<br />

8. Nach stRsp des VfGH ist dem durch Art 5 StGG gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von<br />

vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten<br />

öffentlichen Zweck unter den von der Rsp herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese<br />

Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz<br />

bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht<br />

verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere<br />

Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung <strong>und</strong> es wird der verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam.<br />

In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für<br />

den Fall gr<strong>und</strong>gelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgr<strong>und</strong> genannten<br />

öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht<br />

in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.<br />

Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete<br />

Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der<br />

enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der<br />

Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben<br />

wird.<br />

VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045 (Hinweis auf VfSlg 8981/1980); 23.9.2004, 2003/07/0103<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 191 von 390

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