Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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2. Über Bestand <strong>und</strong> Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- <strong>und</strong> Wasserbezugsrechts<br />
haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.<br />
OGH 7.6.1963, 1 Ob 86/63; stRsp<br />
3. Zur Erledigung eines Antrages nach § 70 Abs 1 muss zunächst ein Verfahren nach §§ 27 <strong>und</strong> 29<br />
Abs 1 abgeführt werden.<br />
VwGH 29.4.1965, 1569/64<br />
4. Soweit die Ausübung eines (erloschenen) Wasserbenutzungsrechts privatrechtlichen Bindungen<br />
unterworfen war, fehlt es an der Zuständigkeit der WRbeh, solche Rechtsverhältnisse zu regeln.<br />
VwGH 22.5.1970, Slg 7800<br />
5. Die Aufhebung einer Dienstbarkeit nach § 70 Abs 1 ist gleichzeitig mit der Feststellung des<br />
Erlöschens des Wasserrechts auszusprechen. Die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten<br />
im Hinblick auf Vorkehrungen nach § 29 ist dabei nicht zu beantworten.<br />
VwGH 21.1.1972, 1887/71<br />
6. Da nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt, muss aus seiner<br />
Formulierung der Bescheidwille der Behörde mit der gebotenen Deutlichkeit gem § 59 Abs 1 AVG<br />
erkennbar sein, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang in stRsp festgehalten hat, dass zur<br />
Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Eine gestützt<br />
auf § 29 Abs 5 gewählte Spruchformulierung „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen <strong>und</strong><br />
im Gr<strong>und</strong>buch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an dieser gebotenen Deutlichkeit, weil mit<br />
der Verwendung des Wortes „entbehrlich" nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann,<br />
dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw bestellten<br />
Dienstbarkeiten erloschen sind, <strong>und</strong> mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt<br />
werden kann, ob <strong>und</strong> bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs 5 iZm § 70 Abs 1<br />
erster Satz betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,<br />
dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der<br />
Belastung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 5 hat.<br />
VwGH 9.3.2000, 99/07/0115 (Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechts<br />
6 , Rz 412, S. 166 f, auf VwGH 16.12.1998, 98/04/0166, sowie auf die bei<br />
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 , S. 446, zit Rsp)<br />
7. Dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein<br />
die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen<br />
Zweck möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft,<br />
dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung<br />
haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz<br />
als Enteignungsgr<strong>und</strong> normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu<br />
machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.<br />
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 führt daher zu dem Ergebnis, dass der WR-<br />
Gesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat.<br />
Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung -<br />
unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides.<br />
VfGH 15.3.2000, B 1856/98 (Hinweis auf VfSlg 8982/1980, 11160/1986, 11828/1988,<br />
15096/1998)<br />
Siehe aber auch VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045<br />
8. Nach stRsp des VfGH ist dem durch Art 5 StGG gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von<br />
vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten<br />
öffentlichen Zweck unter den von der Rsp herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese<br />
Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz<br />
bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht<br />
verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere<br />
Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung <strong>und</strong> es wird der verfassungsgesetzlich<br />
gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam.<br />
In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für<br />
den Fall gr<strong>und</strong>gelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgr<strong>und</strong> genannten<br />
öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht<br />
in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.<br />
Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete<br />
Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der<br />
enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der<br />
Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben<br />
wird.<br />
VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045 (Hinweis auf VfSlg 8981/1980); 23.9.2004, 2003/07/0103<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 191 von 390