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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Weil es sich nicht um Wasserbenutzungen handelt<br />

15. Ist im Fall eines Widerstreites das Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung von<br />

Bedeutung, dann muss sich diese vollinhaltlich auf das dem Widerstreit zugr<strong>und</strong>e liegende Projekt<br />

beziehen, um dieses zu stützen.<br />

VwGH 10.4.1990, 86/07/0038<br />

16. Hat sich ein im Widerstreit stehendes Vorhaben in der der Behörde vorliegenden Gestalt als nicht<br />

realisierbar erwiesen, dann erübrigen sich weitere Prüfungen, insb auch in Bezug auf etwaige<br />

Nachteile des gegenbeteiligten, keine gravierenden Mängel aufweisenden Projektes.<br />

VwGH 8.5.1990, 86/07/0246<br />

17. Bei der Interessenabwägung iSd § 17 kommt es bei widerstreitenden Kraftwerksprojekten nicht<br />

primär oder nicht allein auf die Energieausnützung an; wichtige Gründe gegen ein Vorhaben mit<br />

höherer Energieausbeute können auch in davon ausgehenden negativen Einflüssen auf das<br />

Gr<strong>und</strong>wasser erblickt werden.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112; 27.6.2002, 98/07/0194<br />

18. Stehen zwei Vorhaben zueinander im Widerspruch, ohne dass die Voraussetzungen für ein<br />

Widerstreitverfahren vorliegen, dann ist die Behörde gehalten, spätestens gleichzeitig mit der<br />

Bewilligung des einen Vorhabens über das hiezu im Widerspruch stehende Vorhaben eine –<br />

naturgemäß abweisliche - Entscheidung zu treffen.<br />

VwGH 10.3.1992, 91/07/0032<br />

Genereller Rechtsgr<strong>und</strong>satz, soweit nicht Sonderregelungen - wie im WRG - bestehen<br />

19. Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs 1zu treffenden Beurteilung, welche von<br />

mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient,<br />

handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen<br />

letztlich um eine Wertentscheidung. In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung<br />

kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; der Gerichtshof<br />

hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung<br />

vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden<br />

Argumente ausreichend erfasst <strong>und</strong> einander gegenübergestellt worden sind <strong>und</strong> als die<br />

Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau<br />

nicht in Widerspruch steht.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194 (Hinweis auf VwGH 16.9.1999, 96/07/0156, 0157, 10.12.1998,<br />

Slg NF Nr 15.037/A, 24.10.1995, Slg NF Nr 14.351/A, <strong>und</strong> 28.6.1993, 93/10/0019); stRsp<br />

20. § 105 Abs 1 lit i postuliert, dass eine Wasserkraft, die in Anspruch genommen wird, zu dem in<br />

Anspruch genommenen Zweck auch möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt wird. Dieses<br />

Interesse hat nichts zu tun mit der gr<strong>und</strong>sätzlich anderen Frage, wie viel Inanspruchnahme von<br />

Wasserkraft im öffentlichen Interesse tatsächlich wünschenswert ist, welche Frage jeweils nach Lage<br />

des Einzelfalles gesondert zu beantworten ist.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194<br />

21. Die im § 105 Abs 1 als Bewilligungshindernisse formulierten öffentlichen Interessen können nicht<br />

unreflektiert der nach § 17 Abs 1 zu treffenden Wertentscheidung zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden .<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194<br />

22. Dass das Ziel einer CO 2 -Vermeidung mit einem Vorhaben, das zur Gänze der Einspeisung des mit<br />

Hilfe der Wasserkraft gewonnen Stroms in das öffentliche Netz dient, eher unterstützt wird als mit<br />

einem Vorhaben, welches die aus Wasserkraft gewonnene Energie zur Deckung des Eigenbedarfes<br />

nutzen will, ist eine Schlussfolgerung, die nachvollziehbar anmutet.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0163)<br />

23. Bei einer nicht nach § 17 Abs 3, sondern nach § 17 Abs 1 getroffenen Widerstreitentscheidung<br />

kommt es auf die Berührung fremder Rechte überhaupt nicht an.<br />

VwGH 27.6.2002, 98/07/0194<br />

24. Zweck der auf § 32 gestützten wr Bewilligung einer Kanalisationsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage;<br />

vgl. § 1 Abs 3 Z 12 AAEV, BGBl 1996/186) ist die Reinhaltung <strong>und</strong> der Schutz der Gewässer,<br />

welche durch die Einbringung der gesammelten <strong>und</strong> gereinigten Wässer bewirkt wird.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0264 (Hinweis auf VwGH 20.10.2000, 99/07/0170)<br />

25. Es kommt in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerstreites nach § 17(zwischen<br />

Kanalisierungsprojekten) nicht ausschließlich auf den Aspekt der Belastung des Vorfluters, sondern<br />

auf die den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen (bzw. um geplante<br />

Einwirkungen auf Gewässer) zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Projekte an. Aus § 109, der die verfahrensrechtliche<br />

Seite des Widerstreites regelt, ergibt sich, dass es sich bei den Bewerbungen um geplante<br />

Wasserbenutzungen um Bewerbungen um eine wr Bewilligung handeln muss. Eine wr Bewilligung<br />

umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn,<br />

sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der<br />

Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässer-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 57 von 390

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