Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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11. Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts kommt bei<br />
ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in<br />
Betracht.<br />
VwGH 11.10.1956, Slg 4163; 12.10.1973, 994/73<br />
Siehe § 22<br />
12. Aus der Gegenüberstellung der Abs 1 <strong>und</strong> 3 des § 29 ergibt sich, dass Anordnungen iSd Abs 1<br />
den Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche<br />
Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechts verb<strong>und</strong>enen Folgewirkungen im Anlagenbereich<br />
nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen<br />
bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist, <strong>und</strong> nach deren Vornahme<br />
laut Abs 4 der früher Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten<br />
Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs 3<br />
nicht stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />
VwGH 13.10.1960, Slg 5385; 23.2.1961, 2190/59; 21.10.1999, 96/07/0149<br />
13. Die wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage gestaltet eine in das Projekt einbezogene, bereits<br />
bestehende Anlage auch dann zur Anlage iSd § 29, wenn das bewilligte Projekt nicht ausgeführt <strong>und</strong><br />
auf das erteilte Wasserrecht verzichtet wird.<br />
VwGH 13.10.1960, Slg 5385<br />
Vgl VwGH 12.3.1991, 90/07/0127 (oben bei § 9)<br />
14. Die WRbeh kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach § 29 Abs 1<br />
nur bestimmte <strong>und</strong> befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der<br />
Anlage oder einzelner Anlagenteile.<br />
VwGH 13.10.1960, Slg 5385; stRsp<br />
15. Die erforderlichen Löschensvorkehrungen sind unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen<br />
Verfügungsgewalt über die Anlage <strong>und</strong> unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen über<br />
die künftige Erhaltungspflicht dem bisher Berechtigten vorzuschreiben.<br />
VwGH 13.10.1960, Slg 5385<br />
16. Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 können dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden,<br />
als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder dem<br />
der Anrainer liegen.<br />
VwGH 23.2.1961, 2190/59; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151;<br />
28.3.1995, 94/07/0074; 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; stRsp<br />
17. Bei der bescheidmäßigen Bejahung des Erlöschens handelt es sich nur mehr um die Feststellung<br />
des bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlustes.<br />
VwGH 9.3.1961, 2543/59; 14.5.1997, 96/07/0249 (Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 93/07/0095);<br />
13.11.1997, 97/07/0062; stRsp<br />
OGH 29.1.1970, 1 Ob 2/70<br />
18. § 29 lässt nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den<br />
Betrieb einer Wasseranlage betreffen.<br />
VwGH 1.2.1962, 622/61<br />
19. Über das Bestehen <strong>und</strong> den Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- <strong>und</strong> Wasserbezugsrechts<br />
haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.<br />
OGH 7.6.1963, 1 Ob 86/63<br />
20. Die WRbeh hat das Erlöschen von Wasserrechten von Amts wegen festzustellen <strong>und</strong> daher<br />
sämtliche in § 27 Abs 1 aufgezählten Erlöschensgründe ungeachtet eines nur einen Erlöschensgr<strong>und</strong><br />
aufzeigenden Parteiantrages wahrzunehmen.<br />
VwGH 29.4.1965, 1569/64; stRsp<br />
Vgl auch unten VwGH 14.5.1997, 96/07/0249<br />
21. Das WRG bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 anderen als den<br />
bisher Berechtigten anzulasten.<br />
VwGH 23.5.1969, 1531/68, Slg 7576<br />
22. Die WRbeh ist weder berechtigt noch verpflichtet, anlässlich des Erlöschens von Wasserrechten<br />
über den Fortbestand oder Nichtfortbestand von Verpflichtungen, die den bisher Berechtigten aus<br />
welchem Titel immer auferlegt waren, abzusprechen.<br />
VwGH 22.5.1970, Slg 7800<br />
23. Ist ein Wasserbenutzungsrecht, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt<br />
wurde, erloschen, dann kommt den vom Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümern<br />
ein Rechtsanspruch auf Widerruf der sie belastenden Anordnungen zu. Diese<br />
Liegenschaftseigentümer können mithin auch das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des<br />
Wasserrechts (§ 29 Abs 1) zum Zwecke der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen<br />
stellen.<br />
VwGH 15.12.1972, 2315, 2316, 2321/71; 22.12.1972, 75/71, Slg 8338<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 85 von 390