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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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368<br />

Insoferne nicht eine im Zuge des Berufungsverfahrens zulässige Projektsänderung (Modifikation)<br />

anzunehmen ist, hat die Behörde in einem solchen Fall von einer Zurückziehung eines im erstinstanzlichen<br />

Verfahren gestellten Ansuchens um Genehmigung einer Anlage auszugehen. Für die<br />

Berufungsbehörde besteht in einem solchen Fall die Verpflichtung, da die Zurückziehung eines<br />

Ansuchens nicht dem Verzicht auf die erhobene Berufung gleichzustellen ist, den vor ihr durch eine<br />

zulässige <strong>und</strong> fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos<br />

aufzuheben.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0227 (Hinweis auf VwGH 31.3.1987, 84/07/0086, 21.3.1980, Slg<br />

10.074/A, 22.12.1987, Slg 12.599/A, 17.3.1992, 91/05/0181, 3.7.1984, 82/07/0020, sowie<br />

Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 5 , S. 537 mwN); 25.11.1999,<br />

98/07/0181 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 95/07/0227, mwN)<br />

10. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf die Berufungsbehörde auf<br />

Gr<strong>und</strong> der von einer solchen Partei erhobenen Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in<br />

dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass<br />

der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden<br />

Partei aufzugreifen.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0007 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österr.<br />

Verwaltungsverfahrens 5 , 575, zit Rsp)<br />

Siehe aber VwGH 10.6.1999, 95/07/0196<br />

11. Nach stRsp des VwGH ist die Berufung einer präkludierten Partei nicht zurück-, sondern<br />

abzuweisen. Es hat nämlich auch die präkludierte Partei ein Recht auf Einbringung einer Berufung,<br />

wobei die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern eingeschränkt ist, als sie präkludierte<br />

Ansprüche nicht mehr aufgreifen darf; eine Berufung ist diesfalls zulässig, aber allenfalls unbegründet.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0126 (Hinweis auf VwGH 3.12.1980, Slg 10.317/A [verst. Senat], <strong>und</strong><br />

auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 6 , Rz 293)<br />

Vermutlich überholt durch die AVG-Novelle 1998<br />

12. Es trifft zwar zu, dass die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter<br />

Berufung auf § 66 Abs 4 AVG dazu führen kann, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht<br />

mehr neuerlich entscheiden darf. Begründet aber die Oberbehörde ihr Vorgehen nach § 66 Abs 4 mit<br />

der Auffassung, sie könne nicht selbst in der Sache entscheiden <strong>und</strong> müsse daher, um den Weg für<br />

eine neuerliche Entscheidung der Unterbehörde frei zu machen, den erstinstanzlichen Bescheid<br />

ersatzlos beheben, dann ergibt sich daraus eine Situation, in der der Antrag der Partei wieder<br />

unerledigt, aber zu erledigen ist.<br />

VwGH 29.10.1998, 98/07/0111<br />

13. Der durch die „Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gezogene Rahmen wird durch Änderungen des<br />

Projektes nicht überschritten, wenn diese nicht das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens<br />

betreffen. Ein in Plänen dargestelltes konkretes Projekt ist nicht schon deshalb als ein „aliud" zu<br />

beurteilen, weil im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, die dem Zweck dienten,<br />

das Projekt zur Gänze den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen.<br />

VwGH 30.6.1997, 93/10/0157 (Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0128 = ZfVB 1999/3,<br />

E 1099)<br />

14. Zur Wahrnehmung des Schutzes öffentlicher Interessen ist die Berufungsbehörde auf Gr<strong>und</strong><br />

zulässig erhobener Berufungen berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Fragen des öffentlichen Interesses sind<br />

der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde keineswegs entzogen, sondern von ihr vielmehr<br />

pflichtgemäß wahrzunehmen. Löst doch das Vorliegen einer zulässigen Berufung die Amtspflicht der<br />

Behörde aus, losgelöst von den in der Berufung vorgetragenen Sachverhalten das Vorhaben in jeder<br />

Hinsicht auf das Vorliegen von Bewilligungshindernissen zu untersuchen <strong>und</strong> iSd § 66 Abs 4 letzter<br />

Satz AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener der<br />

Unterbehörde zu setzen <strong>und</strong> demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung<br />

abzuändern.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 (daher können für den Gewässerschutz bedeutsame Umstände<br />

der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde unter keinem Gesichtspunkt entzogen sein;<br />

Hinweis auf VwGH 26.2.1996, 94/10/0192, 22.11.1994, 93/04/0102); 10.6.1999, 98/07/0001<br />

(diese Verpflichtung trifft bei Säumnisbeschwerden auch den VwGH; Hinweis auf VwGH<br />

22.2.1994, Slg NF Nr 14.010/A)<br />

15. Mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer erwächst der Berufungsbehörde<br />

jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von<br />

der Behörde - <strong>und</strong> nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend <strong>und</strong><br />

damit auch dort <strong>und</strong> in jenem Ausmaß zu prüfen, wo <strong>und</strong> in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu<br />

beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 368 von 390

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