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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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202<br />

6. Die von einer freiwilligen WG beschlossene Anschlussgebühren-Ordnung ist ein besonderes<br />

Übereinkommen der Mitglieder iSd § 78 Abs 2. Ein solches besonderes Übereinkommen wird erst<br />

nach rechtskräftiger Genehmigung durch die WRbeh mit konstitutivem Bescheid wirksam <strong>und</strong> wirkt<br />

nicht zurück. WG kommt dabei keine Gestaltungsfreiheit in dem Sinn zu, dass zur Leistung eines<br />

Anschlussgebühren-Ergänzungsbeitrages verpflichtete Mitglieder unterschiedlich behandelt werden<br />

dürfen.<br />

OGH 27.7.1995, 1 Ob 1/95 = JUS EXTRA 136/1996, E 2033<br />

Abs 4<br />

1. Unterschiedlichen (Entwässerungs-)Vorteilen ist durch differenzierte Beitragshöhen Rechnung zu<br />

tragen.<br />

VwGH 18.10.1961, 1426/60<br />

2. Eine über § 78 Abs 4 hinausgehende Abgeltung für die Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken von<br />

Genossenschaftsmitgliedern im Zusammenhang mit der Verfolgung des Genossenschaftszweckes<br />

entspringt nicht mehr dem Genossenschaftsverhältnis.<br />

VwGH 30.5.1989, 85/07/0289<br />

§ 79 - Wahl der Genossenschaftsorgane<br />

1. Die Wahl eines Genossenschaftsorgans ist ungültig, wenn die Einladung zur Wahlversammlung<br />

satzungswidrig durch eine hiezu nicht befugte Person erfolgte.<br />

VwGH 19.1.1982, 81/07/0165, 0166<br />

2. Ist der Obmann satzungsgemäß durch den Ausschuss aus seiner Mitte zu wählen, dann ist eine<br />

Wahl durch die Genossenschaftsversammlung auch dann ungültig, wenn ein Ausschuss nicht besteht.<br />

Die unmittelbare Anwendung des § 79 Abs 3 kommt nur bei WG in Betracht, deren Satzungen keine<br />

Bestimmungen über die Bestellung eines Ausschusses <strong>und</strong> eines Obmannes enthalten.<br />

VwGH 5.12.1989, 89/07/0026<br />

§ 80 - Genossenschaftliche Verpflichtungen als Gr<strong>und</strong>last<br />

1. Die Gr<strong>und</strong>last, die die Verpflichtung zur Beitragsleistung beinhaltet, erlischt nur mit der ordnungsgemäßen<br />

Ausscheidung des belasteten Gr<strong>und</strong>stückes oder mit Auflösung der WG.<br />

VwGH 5.4.1888, Slg 4025<br />

2. Die durch Beitritt des Eigentümers begründete Zugehörigkeit eines Gr<strong>und</strong>stückes zum Verband<br />

einer WG wird durch den Besitzwechsel nicht aufgehoben.<br />

VwGH 11.5.1915, Slg 10.911<br />

3. Die einzelnen Genossenschafter haften nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht für statutenmäßig<br />

aufgenommene Schulden der WG; die Unterschlagung eingehobener Beiträge vermag von dieser<br />

Haftung nicht zu befreien.<br />

VwGH 14.1.1938, Slg 1749<br />

4. Nach § 77 Abs 5 <strong>und</strong> § 80 Abs 2 idFd WRG-Nov 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von<br />

Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung noch die der Einholung<br />

der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr. Es begegnet daher keinen<br />

Bedenken, wenn die Behörde in dem dem erstinstanzlichen Verfahren zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Antrag<br />

auf Genehmigung einer solchen Satzungsänderung nach Änderung der Rechtslage nur mehr eine<br />

Anzeige über den jährlichen Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie der Veränderungen<br />

iSd § 80 Abs 2 erblickte. Eine solche Anzeige bedurfte aber keiner behördlichen Genehmigung mehr.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034 (Hinweis auf RV 1199 dB NR XX. GP, S 26)<br />

§ 81 - Nachträgliche Einbeziehung<br />

Abs 1<br />

1. Eine nachträgliche Einbeziehung von Dritten in eine WG durch privatrechtlichen Vertrag in der<br />

Form, dass dem Dritten Mitgliederrechte oder -pflichten auferlegt werden, ohne dass ihm die<br />

Mitgliedschaft selbst zuerkannt wird, ist unzulässig.<br />

OGH 22.12.1976, 1 Ob 27/76<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 202 von 390

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