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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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71<br />

Überwiegen die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das<br />

Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung, dann ist eine<br />

Einschränkung dieses Wasserbenutzungsrechtes ungeachtet einer ungünstigen finanziellen Situation<br />

des Konsensinhabers zulässig.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

Ausführliche Auseinandersetzung mit § 33 Abs 2 aF, den EB zur RV 1152 Blg XVII.GP, 26 zur<br />

WRG-Nov 1990 , § 79 Abs 1 GewO idFd Gewerberechtsnov 1988, BGBl. Nr. 399, <strong>und</strong> der<br />

Gewerberechtsnov 1997, BGBl I Nr. 63, <strong>und</strong> der hiezu ergangenen Rsp <strong>und</strong> Literatur, mit<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135 (= VwSlg 14351 A); 26.6.2002, 2002/04/0037; 19.10.1982,<br />

82/07/0138, 0139; 7.7.1987, 86/07/0259; 27.9.1988, 88/07/0014 <strong>und</strong> 19.12.1989, 86/07/0078,<br />

sowie VfSlg 7759/1976; VfSlg 9929/1984; VfSlg 11019/1986; VfSlg 13587/1993 mwN; VfSlg<br />

14489/1996, <strong>und</strong> EGMR, Urteil vom 23. September 1982, 'Sporrong u. Lönnroth', EuGRZ<br />

1983, 523 ff ; ferner mit Korinek, ÖZW 1977, 29; Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung II,<br />

1978, 320ff; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung <strong>und</strong> Eigentumsrecht, 1979, 60 ff, Aicher,<br />

Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz <strong>und</strong> Enteignung, 9. ÖJT, 1985, 83 ff; Frowein-<br />

Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, 271 ff, Stolzlechner, Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für Umweltschutzinvestitionen<br />

wirtschaftlicher Unternehmungen, ÖZW 1990, 1, 4 f, Binder, Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> Grenzen der Abänderung von Bewilligungen gem § 21a WRG 1959, BGBl.<br />

1959/215 idF BGBl. 1990/252, in: Oberndorfer (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Elektrizitätswirtschaft,<br />

1991, 61, <strong>und</strong> Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 78, Rz 8<br />

33. § 21a Abs 2 sieht keine Ausnahme für den Fall vor, dass die Anordnungen faktisch unverzüglich<br />

umgesetzt werden können. Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich nicht allein auf den<br />

Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen sondern es ist - wie bei<br />

wasserpolizeilichen Aufträgen – die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt<br />

zu bewerten, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner<br />

Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.<br />

Ohne Fristsetzung verbliebe der Partei nicht nur keine Zeit zur Erbringung der auferlegten Leistung, es<br />

stünde ihr auch die in § 21a Abs 2 zweiter bis vierter Satz eröffnete Möglichkeit der Verlängerung der<br />

Frist nicht offen. Fehlt also Anordnungen nach § 21a eine angemessene Frist, so belastet dies den<br />

Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 = RdU-LSK 2005/15 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994,<br />

92/07/0067, 6.11.2003, 2002/07/0129, 25.5.1993, 93/07/0010, mwN, 23.11.1987, 87/10/0010,<br />

31.8.1999, 99/05/0054, <strong>und</strong> 18.1.1999, 98/10/0097)<br />

Sinngem Anwendung der Rsp zu § 59 Abs 2 AVG<br />

§ 22 - Persönliche oder dingliche Geb<strong>und</strong>enheit<br />

der Wasserbenutzungsrechte<br />

1. Mit dem Eigentum an einer Betriebsanlage oder einer Liegenschaft gehen nicht nur die Rechte,<br />

sondern auch die Pflichten auf den neuen Eigentümer über.<br />

VwGH 16.6.1880, Slg 804; 5.11.1891, Slg 6176; 7.4.1897, Slg 10.596; 28.11.1908, Slg 6324;<br />

24.3.1914, Slg 10.154; stRsp<br />

2. Wasserbenutzungsrechte haften auf der betreffenden Anlage, ohne dass es weiter auf die<br />

Auszeichnung in den öffentlichen Büchern ankäme.<br />

VwGH 13.12.1884, Slg 2327; stRsp<br />

3. Ein auf den Schutz vor Wassergefahren abzielendes Unternehmen ist bis zur endgültigen Durchführung<br />

eine Angelegenheit der jeweiligen Besitzer der Liegenschaft.<br />

VwGH 21.3.1988, Slg 4000<br />

4. Durch die Vereinigung des Besitzes zweier Wasserbenutzungsrechte in einer Hand können die<br />

Wasserbezugsrechte dieser Anlagen keinerlei Änderung erfahren.<br />

VwGH 15.9.1897, Slg 10.936<br />

5. Als Eigentümer einer Wasseranlage ist derjenige anzusehen, der als Unternehmer diese Anlage für<br />

seine Zwecke errichtet hat <strong>und</strong> über dieselbe verfügt (bzw dessen Rechtsnachfolger), nicht aber der<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>es, auf dem die Anlage errichtet wurde.<br />

VwGH 30.1.1911, Slg 7947 (zu Mähr. WRG); 24.10.1911, Slg 8484<br />

Nach ABGB müsste wohl ein Superädifikat begr<strong>und</strong>et sein, um den Gr<strong>und</strong>satz „superficies<br />

solo cedit“ auszuschießen, was in der Praxis aber kaum beachtet wird; siehe unten VwGH<br />

14.5.1997, 97/07/0012<br />

6. Stellt eine Bewilligung kein mit einer Betriebsanlage oder Liegenschaft verb<strong>und</strong>enes Wasserbenutzungsrecht<br />

dar, ist ihre Übertragung nach dem Tode des Bewilligungswerbers ausgeschlossen.<br />

VwGH 24.4.1958, Slg 4647<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 71 von 390

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