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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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121<br />

Anlage erfassten Stoffe am Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden hervorgerufen werden, denn nur die Anlagenerrichtung<br />

<strong>und</strong> die Fortleitung der erwähnten Stoffe sind im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>eigentum Gegenstand einer wr<br />

Bewilligung.<br />

VwGH 7.2.1969, Slg 7506<br />

20. Das Einlassen von überflüssiger Jauche in einen Bach ist kein Gemeingebrauch, sondern eine<br />

nach § 32 bewilligungspflichtige Maßnahme.<br />

VwGH 12.9.1969, 1857/68<br />

21. Es ist nicht denkunmöglich, aus § 32 abzuleiten, dass jede Einwirkung auf ein Gewässer, die<br />

dessen Beschaffenheit in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht beeinträchtigt,<br />

(ausgenommen die in Abs 1 Satz 2 genannten Einwirkungen) objektiv unzulässig ist, sofern sie nicht<br />

wr bewilligt wurde.<br />

VfGH 7.10.1969, Slg 6041<br />

22. Bei der Übertretung des § 32 Abs 1 kommt der Nichteinhaltung der in § 31 Abs 1 gebotenen<br />

Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil<br />

bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung<br />

bzw Verunreinigung.<br />

VwGH 23.10.1970, Slg 7893; 16.2.1978, 429/77; stRsp<br />

23. Kanalisations- (<strong>und</strong> Klär-)-anlagen sind zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkung auf<br />

Gewässer gem § 32 bewilligungsbedürftig.<br />

VwGH 12.2.1971, 1599/69; 28.6.1974, 2007/73; 13.9.1983, 83/07/0078<br />

24. Demjenigen, dessen Abwässer über einen Straßenkanal in ein Gewässer eingeleitet werden, ist<br />

diese Einleitung auch dann zuzurechnen, wenn er die Einbindung in den Straßenkanal nicht selbst<br />

vorgenommen hat.<br />

VwGH 25.2.1972, 2278/71<br />

25. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von Küchenabwässern<br />

(Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu<br />

rechnen ist.<br />

VwGH 25.2.1972, 2037, 2038/71; 1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155; 23.4.1991, 91/07/0037;<br />

20.7.1995, 95/07/0044; 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />

26. Die Einleitung farbhältiger Abwässer bedarf des wr Konsenses.<br />

VwGH 7.7.1972, 447/72<br />

27. Anlagenbedingte (projektsgemäße), dh mit dem Bestand <strong>und</strong> Betrieb der Anlagen (hier: eines<br />

Kiesumschlagplatzes) vorhersehbar <strong>und</strong> typisch verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> nicht bloß mögliche Einwirkungen<br />

auf Gewässer begründen eine Bewilligungspflicht nach § 32.<br />

VwGH 6.9.1974, 261/74; stRsp<br />

28. Die Frage, ob nach Erteilung der wr Bewilligung hinsichtlich einer öffentlichen Kanalisation eine<br />

Einleitungspflicht nach baurechtlichen Bestimmungen verfügt werden kann oder nicht, bildet für das wr<br />

Bewilligungsverfahren über die Abwasserbeseitigungsanlage keine notwendige Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> daher<br />

auch keine Vorfrage iSd § 38 AVG.<br />

VwGH 16.6.1975, 1918/74<br />

29. Wer bei einer wr bewilligungspflichtigen Abwasserbeseitigungsanlage konsenslos die Benützung<br />

vornimmt, begeht eine Übertretung nach § 32.<br />

VwGH 27.10.1975, Slg 8910<br />

Bedeutsam für § 138<br />

30. Eine Bewilligungspflicht nach § 32 besteht auch dann, wenn Vorkehrungen zur Hintanhaltung<br />

schädlicher Auswirkungen auf ein Gewässer getroffen wurden; dass die Einleitung in fachlicher<br />

Hinsicht bewilligungsfähig wäre, ist dabei bedeutungslos.<br />

VwGH 22.11.1976, 643/76 (Abwasseranlage); stRsp<br />

31. Von Geringfügigkeit einer Einwirkung kann nicht gesprochen werden, wenn Abwässer aus der<br />

Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden.<br />

VwGH 10.1.1980, 2949/79; 13.12.2001, 2000/07/0246; 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />

32. Die Abwasserbeseitigung der häuslichen Abwässer von drei Einfamilienhäusern über eine Dreikammer-Kläranlage<br />

mit anschließender Versickerung bedarf gem § 32 Abs 2 einer wr Bewilligung,<br />

weil nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der<br />

Gewässer zu rechnen ist. In einem solchen Fall handelt es sich auch nicht um eine geringfügige<br />

Einwirkung, die nach § 32 Abs 1 bewilligungsfrei wäre.<br />

VwGH 25.11.1980, 2827/80; 29.1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155; stRsp<br />

Bzgl Altbestand vgl § 33g<br />

33. Die wr Bewilligungspflicht gem § 32 besteht auch dann, wenn beim Betrieb einer Anlage, die<br />

bestimmungsgemäß von einem unbestimmten Kreis von Teilnehmern benutzt wird, typischerweise mit<br />

nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen gerechnet werden muss.<br />

VwGH 25.1.1983, 81/07/0037(Autobahnparkplatz); 29.11.1983, 83/07/0231, 0232; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 121 von 390

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