Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Anlage erfassten Stoffe am Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden hervorgerufen werden, denn nur die Anlagenerrichtung<br />
<strong>und</strong> die Fortleitung der erwähnten Stoffe sind im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>eigentum Gegenstand einer wr<br />
Bewilligung.<br />
VwGH 7.2.1969, Slg 7506<br />
20. Das Einlassen von überflüssiger Jauche in einen Bach ist kein Gemeingebrauch, sondern eine<br />
nach § 32 bewilligungspflichtige Maßnahme.<br />
VwGH 12.9.1969, 1857/68<br />
21. Es ist nicht denkunmöglich, aus § 32 abzuleiten, dass jede Einwirkung auf ein Gewässer, die<br />
dessen Beschaffenheit in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht beeinträchtigt,<br />
(ausgenommen die in Abs 1 Satz 2 genannten Einwirkungen) objektiv unzulässig ist, sofern sie nicht<br />
wr bewilligt wurde.<br />
VfGH 7.10.1969, Slg 6041<br />
22. Bei der Übertretung des § 32 Abs 1 kommt der Nichteinhaltung der in § 31 Abs 1 gebotenen<br />
Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil<br />
bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung<br />
bzw Verunreinigung.<br />
VwGH 23.10.1970, Slg 7893; 16.2.1978, 429/77; stRsp<br />
23. Kanalisations- (<strong>und</strong> Klär-)-anlagen sind zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkung auf<br />
Gewässer gem § 32 bewilligungsbedürftig.<br />
VwGH 12.2.1971, 1599/69; 28.6.1974, 2007/73; 13.9.1983, 83/07/0078<br />
24. Demjenigen, dessen Abwässer über einen Straßenkanal in ein Gewässer eingeleitet werden, ist<br />
diese Einleitung auch dann zuzurechnen, wenn er die Einbindung in den Straßenkanal nicht selbst<br />
vorgenommen hat.<br />
VwGH 25.2.1972, 2278/71<br />
25. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, dass bei der Einbringung von Küchenabwässern<br />
(Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu<br />
rechnen ist.<br />
VwGH 25.2.1972, 2037, 2038/71; 1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155; 23.4.1991, 91/07/0037;<br />
20.7.1995, 95/07/0044; 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />
26. Die Einleitung farbhältiger Abwässer bedarf des wr Konsenses.<br />
VwGH 7.7.1972, 447/72<br />
27. Anlagenbedingte (projektsgemäße), dh mit dem Bestand <strong>und</strong> Betrieb der Anlagen (hier: eines<br />
Kiesumschlagplatzes) vorhersehbar <strong>und</strong> typisch verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> nicht bloß mögliche Einwirkungen<br />
auf Gewässer begründen eine Bewilligungspflicht nach § 32.<br />
VwGH 6.9.1974, 261/74; stRsp<br />
28. Die Frage, ob nach Erteilung der wr Bewilligung hinsichtlich einer öffentlichen Kanalisation eine<br />
Einleitungspflicht nach baurechtlichen Bestimmungen verfügt werden kann oder nicht, bildet für das wr<br />
Bewilligungsverfahren über die Abwasserbeseitigungsanlage keine notwendige Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> daher<br />
auch keine Vorfrage iSd § 38 AVG.<br />
VwGH 16.6.1975, 1918/74<br />
29. Wer bei einer wr bewilligungspflichtigen Abwasserbeseitigungsanlage konsenslos die Benützung<br />
vornimmt, begeht eine Übertretung nach § 32.<br />
VwGH 27.10.1975, Slg 8910<br />
Bedeutsam für § 138<br />
30. Eine Bewilligungspflicht nach § 32 besteht auch dann, wenn Vorkehrungen zur Hintanhaltung<br />
schädlicher Auswirkungen auf ein Gewässer getroffen wurden; dass die Einleitung in fachlicher<br />
Hinsicht bewilligungsfähig wäre, ist dabei bedeutungslos.<br />
VwGH 22.11.1976, 643/76 (Abwasseranlage); stRsp<br />
31. Von Geringfügigkeit einer Einwirkung kann nicht gesprochen werden, wenn Abwässer aus der<br />
Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden.<br />
VwGH 10.1.1980, 2949/79; 13.12.2001, 2000/07/0246; 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />
32. Die Abwasserbeseitigung der häuslichen Abwässer von drei Einfamilienhäusern über eine Dreikammer-Kläranlage<br />
mit anschließender Versickerung bedarf gem § 32 Abs 2 einer wr Bewilligung,<br />
weil nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der<br />
Gewässer zu rechnen ist. In einem solchen Fall handelt es sich auch nicht um eine geringfügige<br />
Einwirkung, die nach § 32 Abs 1 bewilligungsfrei wäre.<br />
VwGH 25.11.1980, 2827/80; 29.1.1991, 90/07/0153, 0154, 0155; stRsp<br />
Bzgl Altbestand vgl § 33g<br />
33. Die wr Bewilligungspflicht gem § 32 besteht auch dann, wenn beim Betrieb einer Anlage, die<br />
bestimmungsgemäß von einem unbestimmten Kreis von Teilnehmern benutzt wird, typischerweise mit<br />
nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen gerechnet werden muss.<br />
VwGH 25.1.1983, 81/07/0037(Autobahnparkplatz); 29.11.1983, 83/07/0231, 0232; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 121 von 390