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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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185<br />

4. Hauptanwendungsfälle von § 62 sind Arbeiten, die in die Zeit vor der Erteilung der wr Bewilligung<br />

fallen; der Wortlaut deckt jedoch auch den Fall, dass erst die Bauausführung Bauhilfseinrichtungen<br />

auf fremdem Gr<strong>und</strong> erfordert.<br />

Eine Anwendung von § 62 scheidet jedoch aus, wenn dem <strong>Wasserbau</strong>unternehmer die ihm unmittelbar<br />

durch das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des § 72 zustatten kommt.<br />

OGH 9.5.1973, 1 Ob 65/73<br />

§ 63 - Enteignung von Liegenschaften <strong>und</strong> Bauwerken<br />

1. Die zwangsweise Begründung von Servituten kann nicht Platz greifen, wo es sich nur darum<br />

handelt, die Ausbesserung <strong>und</strong> Instandsetzung einer Wasseranlage zu fördern <strong>und</strong> zu erleichtern.<br />

VwGH 14.4.1882, Slg 1373 (zu Böhm. WRG)<br />

2. Die Inanspruchnahme von fremdem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden ist nur für die im Gesetz vorgesehenen,<br />

keineswegs für andere Anlagen zulässig.<br />

VwGH 21.12.1888, Slg 4419<br />

3. Ein gr<strong>und</strong>bücherlich eingetragenes Veräußerungs- <strong>und</strong> Belastungsverbot vermag die Begründung<br />

eines öffentlich-rechtlichen Zwangsrechts nicht zu verhindern.<br />

VwGH 23.10.1906, Slg 4708 (zu Böhm. WRG); 9.2.1967, 1212/66, 1579/66<br />

4. Zur Stellung des Antrages auf Einräumung einer Zwangsservitut ist der Eigentümer eines Wasserwerkes<br />

auch dann legitimiert, wenn die Benutzung des Wasserwerkes gemäß privatrechtlichem<br />

Vertrag einem Dritten zusteht.<br />

VwGH 26.6.1907, Slg 5296<br />

5. Jedes Enteignungsverfahren setzt die Prüfung der Zulässigkeit <strong>und</strong> Durchführbarkeit des die<br />

Enteignung erfordernden Unternehmens im Rahmen eines wr Bewilligungsverfahrens voraus.<br />

VwGH 23.9.1908, Slg 6147; stRsp<br />

6. Die Begründung von Zwangsrechten ist auch an öffentlichen Wegparzellen zulässig, soweit nicht<br />

öffentliche Rücksichten dagegen sprechen.<br />

VwGH 3.2.1909, Slg 6500 (zu Böhm. WRG); 27.4.1925, Slg 13.842 (zu NÖ. WRG);<br />

30.1.2001, 2000/05/0284; 25.7.2002, 2001/07/0069<br />

7. Eine beabsichtigte Enteignung kann nicht mit der Einwendung bekämpft werden, dass der<br />

betreffende Wasserbedarf durch Enteignung eines anderen Wassers befriedigt werden könne.<br />

VwGH 25.11.1909, Slg 7025 (zu Tiroler WRG); 9.6.1928, Slg 15.259<br />

8. Unter Liegenschaften sind nur unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke (Gr<strong>und</strong>flächen) zu verstehen.<br />

VwGH 21.3.1911, Slg 8123<br />

9. Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren<br />

Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in<br />

eine gewisse Verbindung gebracht <strong>und</strong> wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu<br />

berühren geeignet ist.<br />

VwGH 10.7.1950, Slg 3520; 10.7.1956, Slg 4125; stRsp<br />

10. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich<br />

angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den<br />

angestrebten Zweck erfüllen kann.<br />

VwGH 29.4.1954, 3055/52; 14.9.1978, 978/78; 19.1.1982, 81/07/0162; 27.5.2003,<br />

2002/07/0110; stRsp<br />

11. Der in § 63 lit b verwendete Begriff „allgemeines Interesse" bezeichnet schon nach dem gewählten<br />

Wortlaut Interessen, die allgemein bestehen <strong>und</strong> die an anderen Stellen des WRG bei gleichem<br />

Sinngehalt als öffentliche Interessen gekennzeichnet sind.<br />

VwGH 29.4.1954, 3055/52; 19.11.1971, 308/70; 31.3.1977, 2465/76; 14.9.1978, 978/78;<br />

18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217; 14.5.1985, 84/07/0286; 30.6.1992, 89/07/0143; stRsp<br />

12. Durch die Enteignung einer Liegenschaft erlöschen auch die Bestandrechte; der bisherige Mieter<br />

kann daher auf Räumung geklagt werden.<br />

OGH 31.8.1967, 6 Ob 186/67<br />

13. Eine Enteignung darf nur so weit gehen, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des<br />

öffentlichen Wohls notwendig ist.<br />

VwGH 26.2.1971, 1239/69, Slg 7985; stRsp<br />

14. Verpachtung bzw Verkauf enteigneter Liegenschaften durch den Enteignungswerber rechtfertigen<br />

die Annahme überschießender Enteignung.<br />

VfGH 12.12.1973, Slg 7237<br />

15. Die Notwendigkeit einer Enteignung ergibt sich einerseits daraus, dass das durch ein Zwangsrecht<br />

zu belastende Gr<strong>und</strong>stück für die Durchführung des Projektes zur technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 185 von 390

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