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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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292<br />

3. Im Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahren nach dem WRG sind keine anderen gesetzlichen<br />

Vorschriften als das WRG anzuwenden. Zu ersetzen ist der Verkehrswert, nicht der Wert der<br />

besonderen Vorliebe.<br />

VwGH 22.12.1971, 1587/71<br />

Während die Bewilligung eines bevorzugten <strong>Wasserbau</strong>es Konzentrationswirkung hatte,<br />

waren im – zwingend getrennt abzuführenden – Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahren<br />

nur die Bestimmungen des WRG maßgeblich<br />

4. Auch im Verfahren über bevorzugte <strong>Wasserbau</strong>ten haben Fischereiberechtigte keine anderen<br />

Rechte als jene nach § 15 Abs 1 <strong>und</strong> müssen diese rechtzeitig (§ 42 AVG) geltend machen, um ihren<br />

Entschädigungsanspruch zu wahren.<br />

VwGH 14.4.1972, 1892/71, Slg 8212; 23.11.1973, 295/73, Slg 8506<br />

Vgl Rsp zu § 15 Abs 1 iVm § 111a<br />

5. Die für die Zulässigkeit einer Enteignung zu beantwortende Fachfrage, ob <strong>und</strong> inwieweit Gr<strong>und</strong>stücke<br />

für den Bau einer Kraftwerksanlage dringend benötigt werden, ist unter Beiziehung eines<br />

wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu beantworten.<br />

VwGH 8.2.1974, 1166/73<br />

Gilt allgemein für die Einräumung von Zwangsrechten<br />

§ 117 - Entschädigungen <strong>und</strong> Beiträge<br />

Abs 1<br />

1. Die Entschädigung für Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten im öffentlichen Interesse kann nur für die<br />

Beschränkung oder Aufhebung erworbener Individualrechte, nicht aber für den Gemeingebrauch<br />

gefordert werden.<br />

VwGH 9.1.1897, Slg 10.266<br />

2. Entschädigungen sind nicht bloß Gegenleistungen für die Einräumung von Zwangsrechten nach<br />

dem 6. [nun 8.] Abschnitt, sondern auch alle sonstigen Leistungen, die für die Einräumung anderer<br />

Rechte zu erbringen sind, sofern diese Rechte ihrer Natur nach gleichfalls Zwangsrechte sind.<br />

VwGH 28.3.1941, 32/40/10/A<br />

3. Die WRbeh ist nicht berufen, den Gegenwert der für einen <strong>Wasserbau</strong> beanspruchten Liegenschaften<br />

zu bestimmen, hinsichtlich welcher Zwangsrechte nicht begründet worden sind.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4596; stRsp<br />

4. Von einer Parteieinigung kann nur dann gesprochen werden, wenn sowohl über die Höhe <strong>und</strong> die<br />

Art der Entschädigung als auch über den Zeitpunkt der Leistung ein Einvernehmen erzielt wurde.<br />

VwGH 6.3.1958, Slg 4596; stRsp<br />

5. Die WRbeh sind nur im Fall der bescheidmäßigen Begründung von Zwangsrechten befugt, über<br />

Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) fremder Rechte abzusprechen.<br />

VwGH 8.5.1958, Slg 4663; 26.10.1962, Slg 5884; 4.4.1963, 596/62; 29.4.1980, 2184/78;<br />

8.7.1980, 98/80; 28.10.1980, 1055/80; stRsp<br />

6. Ein Entschädigungsanspruch für die Beeinträchtigung eines Wasserbenutzungsrechts setzt dessen<br />

rechtlichen Bestand voraus; er kann nie auf eine ohne wr Genehmigung ausgeübte Wassernutzung<br />

gegründet werden.<br />

VwGH 30.5.1958, 2640/55<br />

7. Die Rechtskraft eines Bescheides gem § 117 schließt ein außerbehördliches Entschädigungsübereinkommen<br />

nicht aus.<br />

VwGH 16.7.1958, Slg 4731<br />

8. Zur Entscheidung über den Ersatz eines durch eine bestehende Wasserkraftanlage verursachten<br />

Schadens ist die WRbeh nicht (mehr) zuständig, wenn diese Entscheidung einem Nachtragsbescheid<br />

(§ 117 Abs 2) vorbehalten geblieben war <strong>und</strong> noch vor dessen Erlassung über die Entschädigungsfrage<br />

ein Übereinkommen erzielt wurde.<br />

VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />

9. Ist ein Bescheid, mit dem die Ausführung eines Regulierungswasserbaues bewilligt wurde, von<br />

einem durch dieses Vorhaben betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht bekämpft worden <strong>und</strong> in Rechtskraft<br />

erwachsen, so ist die WRbeh - mangels der Möglichkeit einer nachträglichen Begründung von<br />

Zwangsrechten - für eine Entscheidung über Entschädigungsansprüche aus dem Titel der<br />

Beanspruchung des Gr<strong>und</strong>eigentums nicht mehr zuständig.<br />

VwGH 23.12.1959, 949/57; stRsp<br />

10. Bei der Bestimmung der Entschädigung genügt nicht die Festlegung der Gr<strong>und</strong>lage der<br />

Entschädigungsberechnung, es muss vielmehr auch über die konkrete Höhe der Vergütung <strong>und</strong> die<br />

Erfüllungsfrist entschieden werden.<br />

VwGH 4.2.1960, 1747/58; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 292 von 390

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