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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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7. Wenn sich die von der Behörde als beste Möglichkeit angesprochene Indirekteinleitung nicht<br />

realisieren lässt, hat dies nicht zur Folge, dass der Partei ein Anspruch darauf erwüchse, ein Wasserbenutzungsrecht<br />

nach § 21 Abs 3 wieder verliehen zu bekommen, dessen Ausübung dem Stand der<br />

Technik widerspricht.<br />

VwGH 13.4.2000, 97/07/0167 = RdU 28/2000<br />

Ist eine befristete Übergangslösung nicht Stand der Technik, dann muss die Partei für eine<br />

dem nunmehrigen Stand der Abwassertechnik entsprechende Entsorgung ihrer Abwässer auf<br />

andere Weise sorgen<br />

8. Während § 21 Abs 3 zweiter Satz einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts<br />

nur dem bisher Berechtigten einräumt, woraus abzuleiten ist, dass auch zur Antragstellung nur<br />

der bisher Berechtigte befugt ist <strong>und</strong> dass daher der Übergang der Berechtigung während eines<br />

anhängigen Wiederverleihungsverfahrens auch einen Wechsel in der Parteistellung mit sich bringt,<br />

enthält das WRG für einen Antrag auf Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts zum Betrieb<br />

einer Wasserkraftanlage keine ausdrückliche Bestimmung, dass ein solcher Antrag nur von<br />

bestimmten Personen gestellt werden könnte. Zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer wr<br />

Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist gr<strong>und</strong>sätzlich jedermann ermächtigt.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0234 (Hinweis auf Krzizek, 414)<br />

9. Nach § 21 Abs 3 ist Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Bewilligungsdauer einer wr<br />

Bewilligung bis zur Entscheidung des VwGH, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen<br />

wurde.<br />

VwGH 5.3.2001, AW 2001/07/0001; 2.4.2001, 2001/07/0010<br />

Hier war der Antrag auf Wiederverleihung zurückgewiesen worden<br />

10. Nach übereinstimmender Lehre <strong>und</strong> Rsp stellt die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts<br />

iSd nunmehrigen Bestimmung des § 21 Abs 3 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines<br />

Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle<br />

eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar.<br />

VwGH 25.4.2002, 98/07/0023 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, Anm 13 zu § 21, Hartig,<br />

Anm 9 zu § 22 WRG 1934, VwGH 19.6.1970, Slg NF Nr. 7.823/A, 10.7.1997, 96/07/0136,<br />

13.11.1997, 95/07/0233, 13. 4.2000, 97/07/0167); stRsp<br />

11. Mangels Erfüllung der Voraussetzung, ein entsprechendes Ansuchen „spätestens sechs Monate<br />

vor Ablauf der Bewilligungsdauer“ zu stellen, sind die Rechtsfolgen nach § 21 Abs 3 auf ein befristet<br />

verliehenes Wasserbenutzungsrecht nicht anzuwenden. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist daher<br />

infolge Ablaufs der Frist nach § 27 Abs 1 lit c erloschen.<br />

VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247<br />

Ein verspätet gestellter Wiederverleihungsantrag vermag das Erlöschen befristeter Rechte<br />

nicht zu hemmen<br />

12. § 21 Abs 3 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes.<br />

Eine wr Bewilligung auf Gr<strong>und</strong> dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang <strong>und</strong> mit dem<br />

Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden.<br />

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181; 29.3.2004, AW 2004/07/0008<br />

13. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes<br />

begehrt wird, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses<br />

Rechtes - in der veränderten Form - nach § 21 Abs 3 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des<br />

Wasserbenutzungsrechtes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wr Bewilligungstatbestand<br />

verwirklicht.<br />

VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181<br />

14. Auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach § 21 Abs 3 dritter Satz setzt schon<br />

nach dem Wortlaut das Vorliegen „eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes" voraus (arg.:<br />

„... ist in diesem Fall ...").<br />

VwGH 29.3.2004, AW 2004/07/0008 (Hinweis auf VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181)<br />

Im Anlassfall war die befristet gewesene wr Bewilligung nicht ausgeübt worden; § 21 Abs 3<br />

konnte daher nicht Anwendung finden<br />

15. Lässt eine wr Bewilligung zur Entnahme von Gr<strong>und</strong>wasser den Verwendungszweck der Wassernutzung,<br />

der mit einer bestimmten Anlage verb<strong>und</strong>en ist, erkennen, dann ist für den Beginn der<br />

Konsensdauer „ab Betriebsbeginn" aufgr<strong>und</strong> der Verschränkung mit dem Verwendungszweck des<br />

entnommenen Gr<strong>und</strong>wassers weder die schlichte Fertigstellung der Brunnenanlage allein noch jener<br />

Zeitpunkt gemeint, ab dem erst die Anlage in „Vollbetrieb" genommen wurde. Vielmehr umfasst der<br />

allgemeine Begriff „ab Betriebsbeginn" auch bereits einen Probebetrieb, während dessen Gr<strong>und</strong>wasser<br />

für den Zweck der Wasserbenutzung (hier: die Kühlung der Entspannungsanlage) verwendet<br />

wurde.<br />

VwGH 23.9.2004, 2000/07/0289<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 61 von 390

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