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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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319<br />

13. Abschnitt:<br />

Von den Übertretungen <strong>und</strong> Strafen<br />

Die „klassische" Reaktion der Staatsgewalt bei Missständen ist die Verhängung von Strafen <strong>und</strong> die<br />

Erlassung von Anordnungen (Polizeibefehlen) zur Wiederherstellung geordneter Zustände. Beides<br />

findet sich in diesem auf zwei Paragraphe beschränkten Abschnitt. § 137 enthält detaillierte Straftatbestände<br />

(Umweltkriminalität ist im StGB geregelt). Bis 1990 bestand eine Blankettstrafnorm mit<br />

geringer Strafdrohung; sie wurde zuerst durch einen detaillierten Strafkatalog mit fünf Strafstufen<br />

ersetzt. Mit BGBl I 1999/155 wurde der Strafkatalog auf drei Stufen gestrafft <strong>und</strong> idF hinsichtlich<br />

einzelner Tatbestände geändert. § 138 enthält die Ermächtigung zur Erlassung verwaltungspolizeilicher<br />

Aufträge, ggf. auch zu faktischen Amtshandlungen (verfahrensfreien Verwaltungsakten).<br />

Weitere Ermächtigungen zur Missstandsbeseitigung (zB §§ 27 Abs 4, 31 Abs 3) finden sich in anderen<br />

Abschnitten des WRG.<br />

§ 137 - Strafen<br />

allgemein<br />

1. Die formlose Zusicherung eines Mitgliedes der Landesregierung, dass eine rechtskräftig verhängte<br />

Verwaltungsstrafe nicht vollzogen werde, steht der Vollstreckung nicht entgegen.<br />

VwGH 4.12.1958, 1264/57<br />

2. Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung eines behördlichen Auftrages entgegenstellt,<br />

kann nur dann als Rechtfertigung iSd § 5 Abs 1 VStG gewertet werden, wenn der Verpflichtete<br />

beweist, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt hat, um diesen Widerstand zu<br />

brechen.<br />

VwGH 23.1.1959, 1946/58<br />

Vgl § 72<br />

3. Die Verpflichtung zur Erwirkung einer wr Bewilligung trifft den Auftraggeber, weil dieser <strong>und</strong> nicht<br />

der den Bau ausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht als<br />

Voraussetzung für einen <strong>Wasserbau</strong> erwirken muss.<br />

VwGH 11.6.1959, 1203/58; stRsp<br />

4. Es genügt nicht, dass der Verpflichtete dem Baumeister den Auftrag „zur Entsprechung" erteilt, er<br />

muss sich auch davon überzeugen, ob dieser dem Auftrag tatsächlich nachgekommen ist.<br />

VwGH 8.3.1960, 981/59<br />

5. Es ist abwegig, Notstand für eine beträchtliche Zeit andauernde Unterlassung der zur Erlangung<br />

einer Bewilligung notwendigen Schritte annehmen zu wollen.<br />

VwGH 9.2.1961, Slg 5495<br />

6. Als strafbarer Täter iSd § 32 kann nur jene Person in Betracht kommen, die eine Einwirkung auf<br />

Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden<br />

Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.<br />

Der beauftragte Unternehmer ist dabei Gehilfe iSd § 7 VStG.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5575; 29.10.1964, 896/64<br />

7. Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn die Behörde den Bestimmungen des<br />

Gesetzes entsprechend eine Strafe verhängt, in gleichartigen Fällen jedoch nicht einschreitet. Die<br />

Tatsache einer durch gewisse Zeit geübten Duldung von Verwaltungsübertretungen vermag an sich<br />

weder die Gesetzesvorschrift aufzuheben noch einen Schuldausschließungsgr<strong>und</strong> zu bilden. Das<br />

Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung würde jedoch beeinträchtigt,<br />

wenn die Öffentlichkeit feststellen müsste , dass die pflichtgemäße Ahndung von Rechtsverletzungen<br />

nicht gleichmäßig erfolgt.<br />

VfGH 27.6.1962, Slg 4237<br />

VwGH 11.4.1962, 220/62; 8.4.1964, 28/63<br />

8. Durch die Bestellung einer Aufsichtsperson für eine Baustelle ist der Betriebsinhaber seiner<br />

Verpflichtung, sich persönlich von der Einhaltung der Schutzvorschriften zu überzeugen, nicht<br />

enthoben.<br />

VwGH 26.3.1963, Slg 5997<br />

9. Müssen einer Person nach ihren Verhältnissen Zweifel über die Pflicht zur Einholung einer wr<br />

Bewilligung aufkommen, dann ist sie verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft<br />

einzuholen. In der Unterlassung dieser Erk<strong>und</strong>igung liegt ein Verschulden, das die Anwendung des<br />

§ 5 Abs 2 VStG ausschließt.<br />

VwGH Slg 6453/64<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 319 von 390

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