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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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2. Einstweilige Verfügungen sind vorläufige Maßnahmen, die einer endgültigen Regelung der<br />

Angelegenheit vorausgehen. Durch die Befristung nach Abs 5 soll vermieden werden, dass aus dem<br />

vorläufigen ein endgültiger Zustand wird. Abgesehen von den Fällen des Abs 2, in denen das Gesetz<br />

der Verfügung Wirkung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites beilegt, gilt Abs 5 seinem Wortlaut<br />

nach für alle einstweiligen Verfügungen. Dass Abs 3 - anders als die Abs 1, 2 <strong>und</strong> 4 - den Akt der<br />

Behörde nicht „einstweilige Verfügung" nennt, ist angesichts der Rubrik des § 122, des sachlichen<br />

Zusammenhanges <strong>und</strong> des Inhaltes der Regelung kein Gr<strong>und</strong>, Abs 5 nicht auch auf diesen Fall zu<br />

beziehen. Die Bestimmung war im Zeitpunkt ihrer Einfügung in den Text des Gesetzes durch die WR-<br />

Nov 1947, BGBl. 144, (als Abs 4 des damaligen § 104) dem durch die Nov. 1945, StGBl. 113,<br />

geschaffenen Abs 3 sogar unmittelbar nachgestellt worden. Sinn <strong>und</strong> Zweck der vorgreifenden<br />

Gestattung notwendiger Eingriffe in fremde Rechte schließen die Befristung nicht aus. Auch die<br />

Wendung „schon vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens" weist nur auf das Verfahren hin, in<br />

welchem die endgültige Regelung der Angelegenheit erfolgt. Die Gestattung solcher Eingriffe in<br />

fremde Rechte ist auch keineswegs immer auf Dauer notwendig.<br />

Es ist Sache der Behörde <strong>und</strong> des an der Verfügung interessierten Antragstellers, für eine den<br />

konkreten Erfordernissen der einstweiligen Verfügung angepasste - die Dauer eines Jahres übersteigende<br />

- Befristung Sorge zu tragen <strong>und</strong> die Wirksamkeit einer Gestattung nach Abs 3 an der<br />

Dauer des Entschädigungsverfahrens auszurichten.<br />

VfGH 1983 03 01, B 542/78 (Hinweis auf Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,<br />

S 490, 494 <strong>und</strong> 496).<br />

§ 122 Abs 5 steht einer den konkreten Erfordernissen des Einzelfalles angepassten längeren<br />

Befristung nicht entgegen.<br />

3. Eine Befristung mit der „endgültigen Entscheidung über die wr Bewilligung” ist rechtlich unwirksam,<br />

weil eine Befristung durch den Hinweis auf ein Ereignis voraussetzt, dass der Eintritt dieses<br />

Ereignisses gewiss ist.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 21.10.1999, 96/07/0149, 23.4.1998,<br />

96/07/0030, <strong>und</strong> 25.1.1996, 95/07/0232, mwN)<br />

Dass das Ergehen einer endgültigen Entscheidung über die wr Bewilligung kein Ereignis ist,<br />

dessen Eintritt als gewiss gelten kann, ergibt sich laut VWGH im Anlassfall „eindrucksvoll<br />

daraus, dass dieses Ereignis bis heute noch nicht eingetreten ist”.<br />

Abs 6<br />

1. Wird eine einstweilige Verfügung im öffentlichen Interesse erlassen, dann kann die Leistung einer<br />

Sicherstellung (§ 122 Abs 6) nicht vorgeschrieben werden.<br />

VwGH 19.9.1957, Slg 4416; 12.6.1958, 81/58<br />

2. Die im Interesse einer Partei zu treffende einstweilige Verfügung ist dann von der Leistung einer<br />

Sicherstellung abhängig zu machen, wenn der Antragsteller voraussichtlich nicht bereit oder fähig ist,<br />

seinen aus dem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.<br />

VwGH 27.4.1978, 1309/77 (Slg 9542 A)<br />

Abs 7<br />

1. § 122 Abs 7 ist als Ausnahme von § 39 Abs 2 AVG eng auszulegen. Es kann nicht Sinn des § 122<br />

Abs 7 sein, der Behörde die Möglichkeit zu geben, von demjenigen, von dem sie annimmt, dass er<br />

eine Gewässerverunreinigung herbeiführt, Ermittlungen in der Richtung zu verlangen, dass eine<br />

Gewässerverunreinigung tatsächlich vorliege.<br />

VwGH 27.9.1968, 1654/67<br />

2. Für eine einstweilige Verfügung zur Vornahme von Ermittlungen (§ 122 Abs 7) ist nicht der sonst<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich notwendige Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme erforderlich.<br />

VfGH 24.11.1983, B 308/83, B 628/83<br />

Abs 8<br />

1. Die Kostenersatzpflicht nach § 122 Abs 8 umfasst auch die Kosten einer zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung.<br />

VwGH 30.5.1979, 588/79<br />

2. Die Prüfung einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen einstweiligen Verfügung (gem § 122<br />

Abs 3) kann nur mehr in einem Verfahren nach § 122 Abs 8 erfolgen.<br />

VfGH 1.3.1983, B 542/78<br />

§ 123 - Kostenersatz<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 314 von 390

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