Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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27. § 39 enthält keine Tatbestandsmerkmale, die Gr<strong>und</strong>lage für eine wr Bewilligung bilden könnten.<br />
VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />
28. Eine eigenmächtige Neuerung in Form einer willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse<br />
liegt dann <strong>und</strong> insoweit nicht vor, als ein privatrechtlicher Titel hiezu berechtigt.<br />
VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />
29. Einem Auftrag gem § 138 iVm § 39 kann nicht entgegengehalten werden, dass hiedurch die<br />
früheren - für den Täter nachteiligeren - Verhältnisse wiederhergestellt würden.<br />
VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />
30. Auch der Hälfteeigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes kann als Täter gem §§ 39 <strong>und</strong> 138 zur Herstellung<br />
des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden.<br />
VwGH 28.5.1991, 87/07/0136<br />
31. Bei § 39 handelt es sich um die Regelung des natürlichen Abflusses oder Ablaufes des Wassers.<br />
Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Gr<strong>und</strong> der Bodenneigung, Bodengestaltung<br />
<strong>und</strong> Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft.<br />
Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwendige, bewirkte<br />
künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter § 39.<br />
Die Zuschüttung eines nicht schon natürlich vorhandenen, sondern künstlich geschaffenen<br />
Verdunstungsbeckens stellt daher keine nach § 39 verbotene Maßnahme dar.<br />
VwGH 23.2.1993, 91/07/0149<br />
32. Schon der Wortlaut des § 39 legt den Schluss nahe, dass vom Verbot des § 39 Abs 1 nur<br />
Maßnahmen erfasst werden, die der Eigentümer eines Gr<strong>und</strong>stückes auf diesem Gr<strong>und</strong>stück zur<br />
Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse vornimmt.<br />
Eine Auslegung des § 39 dahin, dass von dieser Bestimmung auch Maßnahmen erfasst sind, die vom<br />
Eigentümer des dadurch „begünstigten" Gr<strong>und</strong>stückes auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter vorgenommen<br />
werden, hätte eine unterschiedliche Behandlung solcher Maßnahmen in rechtlicher Hinsicht je nach<br />
der Person des Täters zur Folge, für die keine sachliche Rechtfertigung zu finden ist <strong>und</strong> die<br />
angeordnet zu haben dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Die Vornahme von Maßnahmen<br />
zur Änderung des natürlichen Abflusses, die vom Gr<strong>und</strong>eigentümer des „begünstigten"<br />
Gr<strong>und</strong>stückes auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter vorgenommen werden, fielen bei einer solchen Auslegung<br />
unter § 39; hingegen wäre dieselbe Maßnahme, wenn sie vom Pächter des „begünstigten" Gr<strong>und</strong>stückes<br />
oder von sonstigen Personen auf Gr<strong>und</strong>stücken Dritter vorgenommen würde, nicht von § 39<br />
erfasst. Dies wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch.<br />
Wenn § 39 den Gr<strong>und</strong>eigentümer zum Adressaten des Verbotes macht, dann erfasst ihn diese<br />
Bestimmung in seiner Eigenschaft als über das Gr<strong>und</strong>stück Verfügungsberechtigter <strong>und</strong> zielt darauf<br />
ab, diese Verfügungsmacht einzuschränken. Dem Gr<strong>und</strong>eigentümer soll - allenfalls in Ergänzung <strong>und</strong><br />
Klarstellung schon bestehender einschränkender Normen - iSd § 364 Abs 1 ABGB seine<br />
unbeschränkte Verfügungsmacht über das Gr<strong>und</strong>stück iSd § 354 ABGB eingeschränkt werden. § 39<br />
konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten.<br />
VwGH 26.2.1998, 97/07/0175 (Hinweis auf SZ 67/212, sowie auf Krzizek, 181 f)<br />
33. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargr<strong>und</strong>stückes sind hinzunehmen.<br />
Nimmt der Oberlieger aber Geländekorrekturen durch Aufschüttungen <strong>und</strong> Planierungen vor, ändert er<br />
die Nutzungsart von Wiese auf Acker, auf dem nun Mais angebaut wird, <strong>und</strong> sind dadurch ungeachtet<br />
der Ziehung eines Grabens <strong>und</strong> einer Gründeckung im Böschungsbereich die Abflussverhältnisse<br />
gegenüber früher ungünstiger, sodass Überflutungen <strong>und</strong> Überschwemmungen ihren Ausgang<br />
nehmen können, liegt bereits auch in einer bloß mitursächlichen Vorkehrung eine unmittelbare<br />
Zuleitung.<br />
OGH 24.4.2001, 1 Ob42/01/k = RdU 2002/17 mit Anm Hofmann <strong>und</strong> Kerschner<br />
34. § 39 bezieht auf landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gr<strong>und</strong>stücke, nicht hingegen auf bebaute<br />
Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Verkehrsflächen. Nicht erforderlich ist, dass oberes <strong>und</strong> unteres Gr<strong>und</strong>stück<br />
unmittelbar aneinander grenzen. § 39 spricht vom „unteren" <strong>und</strong> „oberen" Gr<strong>und</strong>stück (nach der<br />
Höhenlage gemeint), ohne dass die Gr<strong>und</strong>stücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen. Unter<br />
Gr<strong>und</strong>stück iSd § 39 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Gr<strong>und</strong>fläche, die zu einer anderen, in<br />
fremdem Eigentum stehenden Gr<strong>und</strong>fläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass<br />
Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Gr<strong>und</strong>fläche sich für die andere Gr<strong>und</strong>fläche nachteilig<br />
auswirken können.<br />
Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des § 39 jeder Oberlieger <strong>und</strong> jeder Unterlieger geschützt ist,<br />
sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt.<br />
§ 39 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die<br />
Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt.<br />
Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des<br />
Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend<br />
werden.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 160 von 390