Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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durch PVC auch ohne ausdrückliche behördliche Bewilligung vermag nicht eine Verwaltungsrechtswidrigkeit<br />
iSd § 180 StGB zu begründen.<br />
OLG Linz 2.7.1996, 7 Bs 39/96; RdU 4/1996, 203 f<br />
Die Annahme einer stillschweigend durch Duldung erteilten behördlichen Bewilligung ist dem<br />
Verwaltungsrecht fremd <strong>und</strong> zufolge der Verwaltungsakzessorietät auch strafrechtlich verfehlt.<br />
Die Entscheidung wäre richtigerweise nicht auf fehlende Tatbstandsmäßigkeit, sondern allenfalls<br />
auf Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe zu stützen gewesen.<br />
11. Für die Beurteilung der (potentiellen) Gefahr für den Tierbestand iSd § 180 Abs 1 Z 2 ist nicht nur<br />
auf die örtliche Ausdehnung der Gefahr, sondern auch auf die Intensität der Einwirkung auf das<br />
ökologische Gleichgewicht Bedacht zu nehmen. Verendet der gesamte Fischbestand in einem Bachbereich<br />
auf etwa 1 km Länge, so kann von einem "größeren Gebiet" gesprochen werden.<br />
OLG Graz 19.1.1998, 9 Bs 523/97 = RdU 3/1999<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
1. Das UVP-G definiert den Begriff Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten nicht näher. Sofern jedoch das<br />
Vorhaben betreffende Materiengesetze gleiche oder ähnliche Begriffe verwenden, sind diese in die<br />
Interpretation des UVP-G mit einzubeziehen. Für die Einordnung einer Maßnahme als Schutz- <strong>und</strong><br />
Regulierungsbau kommt es auf die Schutzabsicht an, wobei darunter nicht nur Bauwerke, sondern<br />
auch sonstige Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers zu verstehen sind.<br />
Unter Baulänge kann bei Schutzwasserbauten an Fließgewässern nicht die isolierte Ausdehnung<br />
einzelner technischer Maßnahmen verstanden werden, sondern der Projektsbereich, dem der<br />
angestrebte Schutzzweck dienen soll. An Fließgewässern lässt sich dies an der Längsausdehnung<br />
bezogen auf die Flusskilometrierung ausdrücken. Ist das Projektsziel nur durch die Gesamtheit aller<br />
vorgesehenen Maßnahmen erreichbar, so können Einzelmaßnahmen nicht ausgeschieden <strong>und</strong><br />
getrennt bewertet werden. Insbesondere kommt auch Gemeindegrenzen dabei keinerlei rechtliche<br />
Bedeutung zu.<br />
Selbst wenn nur eine Teilmaßnahme eines Hochwasserschutzvorhabens (hier: ein Schutzdamm) als<br />
Schutzbauwerk an einem Fließgewässer mit mehr als 3 km Baulänge zu qualifizieren wäre, so<br />
würden alle damit im Zuge eines Hochwasserschutzvorhabens zusammenhängenden Maßnahmen<br />
zu diesem UVP-pflichtigen Vorhaben zählen <strong>und</strong> in die UVP- Pflicht mit einzubeziehen sein.<br />
Umweltsenat 14.5.1997, US 7/1997/4-13<br />
2. Der Begriff der Rohstoffgewinnung iSd Anhanges 1 Z 17 des UVP-G umfasst einheitlich sowohl<br />
Trocken- als auch Nassbaggerungen, während Z 20 Tatbestände wasserwirtschaftlicher Art <strong>und</strong> -<br />
systematisch von bergrechtlichen Vorhaben getrennt - sonstige, nicht auf Rohstoffgewinnung<br />
gerichtete Nassbaggerungen in Schottergruben erfassen soll.<br />
Der Begriff Nassbaggerung im UVP-G ist unabhängig von der Bewertung <strong>und</strong> Bewilligungspflicht im<br />
WRG als Gefährdungstatbestand (§ 31c WRG 1959) bzw. als Einwirkung auf Gewässer (§ 32 WRG<br />
1959) <strong>und</strong> nur nach den Kriterien des UVP-G zu beurteilen. Eine Baggerung bis 0,5 m über HGW<br />
(höchster Gr<strong>und</strong>wasserstand) könnte demnach keine Nassbaggerung iSd UVP-G sein.<br />
Umweltsenat 14.11.1997, US 8/1997/2-51<br />
3. Bei der Beurteilung, ob die Kiesgewinnung in einem Fluss, die in Anhang 1 UVP-G nicht<br />
ausdrücklich angeführt ist, unter einen Tatbestand des Anhang 1 fällt, ist erforderlichenfalls eine<br />
richtlinienkonforme Auslegung zulässig <strong>und</strong> geboten. Dabei darf jedoch die „eigentümliche Bedeutung<br />
der Worte"(§ 6 ABGB) nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Ein Mindestmaß an Gemeinsamkeiten<br />
der Begriffe ist dafür erforderlich, die Auslegung darf nicht so weit gehen, dass als Gemeinsamkeit<br />
lediglich eine allfällige Umweltbeeinflussung vorliegt.<br />
Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten sind nur solche wasserbaulichen Maßnahmen, deren Zweck es ist,<br />
das Regime eines Wasserlaufes so zu beeinflussen, dass das anliegende Gelände vor Überflutungen<br />
<strong>und</strong> Vermurungen bewahrt wird. Wenngleich es Fälle geben könnte, wo die Nutzungsabsicht (hier:<br />
Kiesgewinnung) der Schutzabsicht (Schutzwasserbau) ähnliche oder gleiche Umweltauswirkungen<br />
haben können, ist es nicht zulässig, im Interpretationsweg die eindeutige Unterscheidung zwischen<br />
der Rohstoffgewinnung gem Anhang 1 Z 17 <strong>und</strong> der Errichtung von Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten<br />
lt. Z 22 zu Gunsten einer UVP-Pflicht aufzulösen.<br />
Umweltsenat 28.9.1999, US 7/1999/6-7<br />
4. § 105 Abs 1 lit l WRG 1959 stellt nicht auf wasserwirtschaftliche Planungen als solche, sondern auf<br />
ein bestimmtes öffentliches Interesse, nämlich das der wasserwirtschaftlichen Planung an der<br />
Sicherung der Trink- u. Nutzwasserversorgung, ab. Besteht daher keine gültige wasserwirtschaftliche<br />
Rahmenverfügung gem. § 54 WRG 1959, kommt es darauf an, ob ein Projekt im Fall seiner<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 388 von 390