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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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159<br />

OGH 28.1.1948, SZ 21/61; 13.9.1950, 2 Ob 319/50<br />

15. Es liegt auch dann ein natürlicher Wasserabfluss (<strong>und</strong> keine künstliche Wasserleitungsanlage bzw<br />

Servitut des Wasserleitungsrechts) vor, wenn ein Gr<strong>und</strong>eigentümer einmal jährlich über seinen Gr<strong>und</strong><br />

eine Furche in einer von Natur bestehenden Mulde zieht, um damit den Wasserablauf zu<br />

beschleunigen.<br />

OGH 10.10.1951, SZ 24/267<br />

16. § 39 will den natürlichen Abfluss des Wassers schützen <strong>und</strong> verbietet darum die Vornahme von<br />

Vorrichtungen, die geeignet sind, den natürlichen Abfluss zu ändern oder zu verhindern. Die Anlegung<br />

eines künstlichen, der Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes kann daher dieser<br />

Gesetzesstelle nicht unterstellt werden. Für das Begehren, eine solche Anlage zu beseitigen, ist der<br />

Rechtsweg zulässig.<br />

OGH 4.1.1952, SZ 25/4; 4.5.1955, 7 Ob 141/55; 26.3.1958, 1 Ob 101/58; 7.5.1958,<br />

1 Ob 198/58; 3.12.1958, 1 Ob 450/58; 12.7.1961, 1 Ob 124/61<br />

VwGH 23.2.1993, 91/07/0149<br />

17. § 39 bezieht sich nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gr<strong>und</strong>stücke, nicht<br />

aber auf verbaute Gr<strong>und</strong>stücke oder öffentliche Straßen.<br />

OGH 10.6.1953, SZ 26/151; 12.8.1964, 7 Ob 203/64; 15.9.1965, 7 Ob 192/65; 19.12.1975,<br />

1 Ob 210/75; stRsp<br />

VwGH 18.9.2002, 2002/07/0058<br />

18. Die Anlegung eines künstlichen, der Ableitung des Wassers dienenden Gerinnes, die nicht<br />

willkürlich, sondern auf Gr<strong>und</strong> eines privatrechtlichen Übereinkommens vorgenommen wurde, kann<br />

nicht der Bestimmung des § 39 unterstellt werden. Aus derartigen Vereinbarungen sich ergebende<br />

Streitigkeiten gehören daher zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.<br />

OGH 26.11.1953, SZ 26/287; 26.3.1958, 1 Ob 101/58; 3.12.1958, 1 Ob 450/58; 21.3.1968,<br />

1 Ob 72/68<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059<br />

19. Das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Gr<strong>und</strong>stück des Unterliegers bedeutet eine<br />

willkürliche Änderung zum Nachteil des Unterliegers <strong>und</strong> berechtigt ihn zu einem Antrag auf<br />

Beseitigung der Änderung nach § 138; es ist dabei gleichgültig, ob der Unterlieger ein Wasserbenutzungsrecht<br />

daran besitzt, oder ob es sich um ein öffentliches Gewässer handelt.<br />

VwGH 28.5.1956, 905/55<br />

20. Durch die Verbauung eines bloßen Liegenschaftsteiles geht der Charakter eines landwirtschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stückes noch nicht verloren. Oberes <strong>und</strong> unteres Gr<strong>und</strong>stück brauchen auch nicht<br />

unmittelbar übereinander gelegen sein.<br />

Beim natürlichen Abfluss von Niederschlagswässern stehen die durch die Bodengestaltung <strong>und</strong> –verhältnisse<br />

naturgegebenen Momente im Vordergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> nicht der durch technische Vorrichtungen<br />

bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer.<br />

OLG Linz, 22.3.1960, 2 R 67/60<br />

VwGH 18.9.2002, 2002/07/0058<br />

21. § 39 hat lediglich ein Verbot zum Inhalt, dessen Übertretung gem § 137 strafbar ist, nicht aber<br />

auch eine Ermächtigung der WRbeh, zuwiderhandelnde Personen zu bestimmten Leistungen zu<br />

verhalten.<br />

VwGH 7.2.1963, 1388/62, 2037/62<br />

Siehe aber VwGH 7.3.1989, 85/07/0059 bzgl Anwendbarkeit des § 138<br />

22. Hinsichtlich willkürlicher Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse gibt es eine<br />

konkurrierende Zuständigkeit von Gericht <strong>und</strong> WRbeh.<br />

OGH 20.12.1963, SZ 36/164<br />

23. Es besteht keine privatrechtliche Verpflichtung des oberen Gr<strong>und</strong>eigentümers zur Beseitigung<br />

eines auf seinem Gr<strong>und</strong>stück natürlich entstandenen Hemmnisses des Wasserabflusses.<br />

OGH 25.2.1964, 8 Ob 37/64<br />

24. Die in § 39 genannten Gewässer sind Tagwässer iSd § 9 Abs 2 <strong>und</strong> umfassen nicht das Gr<strong>und</strong>wasser.<br />

VwGH 13.7.1978, 2077/77<br />

25. § 39 Abs 3 betrifft nicht gezielt vorgenommene, sondern nur solche Änderungen der Abflussverhältnisse,<br />

die mit einer ordnungsgemäßen Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stückes als<br />

notwendige Begleiterscheinung verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> somit, wenn ihnen nicht eigens entgegengewirkt<br />

wird, unvermeidlicherweise eintreten.<br />

VwGH 14.6.1988, 88/07/0022<br />

26. Die Beseitigung von gegen das Verbot des § 39 verstoßenden Neuerungen kann (nur) auf Gr<strong>und</strong><br />

des § 138 angeordnet werden.<br />

VwGH 7.3.1989, 85/07/0059; 15.7.1999, 97/07/0223; 8.7.2004, 2001/07/0023; 16.12.2004,<br />

2004/07/0065; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 159 von 390

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