Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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54. Dem § 34 Abs 1 ist der Gr<strong>und</strong>satz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen iSd § 34<br />
sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien<br />
Wasserversorgung erforderlich sind.<br />
Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete<br />
öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren <strong>und</strong> auch weiterhin nicht sind, so ist<br />
die Behörde durch den letzten Satz des § 34 Abs 1 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren,<br />
d.h. - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen<br />
(arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet").<br />
Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen<br />
einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf<br />
ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein<br />
Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend geb<strong>und</strong>en, dass sie bei Vorliegen der im letzten<br />
Satz des § 34 Abs 1 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht.<br />
In Fällen, in denen das öffentliche Interesse zur Gänze wegfällt, kann dementsprechend nicht mit<br />
einer bloßen Lockerung das Auslangen gef<strong>und</strong>en werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur<br />
in einem gänzlichen Widerruf liegen.<br />
VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 22.9.1992, 92/07/0116, VwSlg 13.703<br />
A/1992); 23.9.2004, 2003/07/0139; stRsp<br />
55. Eine Schutzgebietsfestsetzung fällt nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wr<br />
Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung.<br />
VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 (Hinweis auf VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124)<br />
Abs 2<br />
1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Bauführung in einem durch Verordnung begründeten<br />
Gr<strong>und</strong>wasserschongebiet obliegt nicht der Baubehörde, sondern der WRbeh.<br />
VwGH 3.10.1966, 1306/65 (bzgl eines verordneten Genehmigungsvorbehalts)<br />
2. Bedürfen bestimmte Maßnahmen im Bereich eines Gr<strong>und</strong>wasserschongebietes zufolge der<br />
hierüber gem § 34 Abs 2 ergangenen Verordnung einer wr Bewilligung, dann kann diese Bewilligung<br />
nur auf die Verordnung, nicht aber auf § 31a gestützt werden.<br />
VwGH 16.6.1972, 177/72<br />
Eigenständigkeit der nach § 34 Abs 2 verordneten Bewilligungspflicht<br />
3. Durch § 34 Abs 2 sollen die dort genannten WRbeh in die Lage versetzt werden, nach Prüfung<br />
eines durch Verordnung gr<strong>und</strong>sätzlich als anzeige- bzw bewilligungspflichtig bezeichneten Vorhabens<br />
klarzustellen, ob eine Gefährdung der Wasserversorgung gegeben ist, <strong>und</strong> bejahendenfalls eine<br />
erkannte Gefährdung bescheidmäßig auszuschalten.<br />
Die WRbeh sind daher berechtigt, je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
des § 34 Abs 1 bescheidmäßige Anordnungen zur Abwehr konkreter Gefährdungen zu treffen, als<br />
auch im Wege von Verordnungen zu bestimmen, welche zunächst abstrakt als Gefährdungsfälle in<br />
Betracht kommenden Maßnahmen anzuzeigen oder zur Bewilligung bekannt zu geben sind, um im<br />
Einzelfall die Prüfung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung <strong>und</strong> für den Fall der<br />
Gefährdung deren Abwehr zu ermöglichen.<br />
VwGH 8.3.1974, 619/72, Slg 8565<br />
4. Wr Zustimmungs- <strong>und</strong> Bewilligungsvorbehalte können ausschließlich auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 34<br />
Abs 2 mit Verordnung erlassen werden.<br />
VwGH 24.5.1974, 1618/73<br />
5. Enthält eine Schongebietsverordnung keine Beschränkung auf einen bestimmten Gr<strong>und</strong>wasserhorizont,<br />
dann bezieht sie sich auf das gesamte Gr<strong>und</strong>wasser.<br />
VwGH 25.11.1980, 2827/80<br />
Eine Differenzierung nach schutzbedürftigen Gr<strong>und</strong>wasserhorizonten wäre möglich (<strong>und</strong> nach<br />
dem Prinzip der Eingriffminimierung unter Umständen sogar geboten)<br />
6. Der durch eine Schongebietsverordnung bedingte Eigentumseingriff ist kein „unmittelbarer", weil er<br />
lediglich bewirkt, dass der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer im Falle bestimmter Bauführungen eine<br />
(zusätzliche) wr Bewilligung benötigt. Damit kann eine Überprüfung incidenter durchgeführt werden.<br />
VfGH 24.6.1985, V 68/83<br />
Eine Individualbeschwerde gem Art. 139 Abs 1 B-VG wurde daher zurückgewiesen<br />
7. Eine bei Erlassung einer Schongebietsverordnung bereits durchgeführte, durch die Verordnung als<br />
bewilligungspflichtig erklärte Tätigkeit bleibt bewilligungsfrei, auch wenn sie - zufolge behördlicher<br />
Beanstandung - unterbrochen wurde.<br />
VwGH 5.12.1989, 86/07/0235<br />
8. Nach § 34 Abs 2 genügt - anders als bei der Bewilligungspflicht nach § 32 - schon die bloße<br />
Möglichkeit der Gefährdung der Beschaffenheit des Wasservorkommens, um solche Gefährdungen<br />
bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungspflicht zu unterwerfen.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 143 von 390