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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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241<br />

41. Sind bücherliche Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stücken lediglich die Mitglieder einer WG, dann steht der<br />

WG nicht Parteistellung aus dem Titel des Gr<strong>und</strong>eigentums zu.<br />

VwGH 3.2.2000, 96/07/0225<br />

42. Das Fehlen einer Zustimmung des Eigentümers vom Projekt betroffener Gr<strong>und</strong>stücke kann einen<br />

Dritten in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzen.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

43. Die Behauptung einer Partei, Mitglied in einer WG zu sein, die Rechtsträger des Wasserrechts an<br />

einem bestimmten Kanal ist, gibt dieser Partei noch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil zwischen<br />

der juristischen Person einer WG als Trägerin von Rechten <strong>und</strong> der Rechtsstellung ihrer Mitglieder<br />

strikt zu unterscheiden ist.<br />

VwGH 29.6.2000, 97/07/0160<br />

44. Die bloße Folgewirkung eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides löst keine<br />

Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b aus.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061; 27.5.2003, 2002/07/0100<br />

45. Nur ein Wasserbenutzungsrecht eignet sich dazu, seinem Träger Parteistellung aus dem Gr<strong>und</strong>e<br />

des § 12 Abs 2 erste Alternative iVm § 102 Abs 1 lit b zu verschaffen. Mit einer nach § 38 erteilten wr<br />

Bewilligung wird ein Wasserbenutzungsrecht, das nach § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b Parteistellung<br />

im wr Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen verschaffen könnte, nicht erworben.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VfGH 9.10.1975, VfSlg 7638,<br />

26.9.1986, VfSlg 5758, VwGH 11.12.1997, 97/07/0177, 21.9.1995, 95/07/0115, 0116,<br />

16.11.1961, Slg NF Nr. 5663/A, 24.4.1958, Slg NF Nr. 4647/A, 3.10.1957, Slg NF Nr. 4439/A);<br />

stRsp<br />

Keine Parteistellung aus dem bewilligungsfreien Altbestand einer Bootshütte<br />

46. Ist nach dem unwiderlegten Amtssachverständigengutachten eine Beeinträchtigung von Rechten<br />

eines Dritten von vornherein nicht möglich, kommt diesem Dritten bei der Frage des Maßes der<br />

Wasserbenutzung für den Bewilligungswerber keinerlei Mitspracherecht zu.<br />

VwGH 20.9.2001, 2001/07/0075<br />

47. Einwendungen, die sich auf die Gewerbeordnung beziehen (wie unzumutbare Lärm-, Staub-,<br />

Geruchsbelästigungen) begründen keine Parteistellung nach dem WRG.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 18.9.2002,<br />

2001/07/0149; 17.10.2002, 2002/07/0078<br />

48. Die Auswirkung eines Projektes auf das Gr<strong>und</strong>wasser hat für sich allein noch nicht zwingend die<br />

Parteistellung des Eigentümers jenes Gr<strong>und</strong>stückes, in dem sich das Gr<strong>und</strong>wasser befindet, zur<br />

Folge. Ob mit einem solchen Eingriff in das Gr<strong>und</strong>wasser Parteistellung verb<strong>und</strong>en ist, hängt vielmehr<br />

von der Art des Eingriffes ab.<br />

Eine mögliche Verschmutzung des Gr<strong>und</strong>wassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt<br />

verschafft dem Gr<strong>und</strong>eigentümer Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren.<br />

Für (bloße) Gr<strong>und</strong>wasserentnahmen ist aber § 12 Abs 4 maßgeblich. Hinsichtlich dessen ist eine<br />

Parteistellung zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr<br />

auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass<br />

das Gr<strong>und</strong>stück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben<br />

wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt.<br />

Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Gr<strong>und</strong>eigentümer aus<br />

dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Gr<strong>und</strong>wasser auch keine Parteistellung zu.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169 = RdU-LSK 2003/5<br />

49. Eine wr relevante Benützung des Gr<strong>und</strong>eigentums iSd § 12 Abs 2 setzt einen projektsgemäß<br />

vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der durch bloße Lärmimmissionen nicht bewirkt<br />

werden kann<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 21.9.1995,<br />

95/07/0115, 0116 <strong>und</strong> 28.2.1996, 95/07/0138)<br />

50. Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen<br />

erhoben werden.<br />

VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149 (Hinweis auf VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063)<br />

51. Selbst wenn vom Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit ersessen oder ihm eine solche vertraglich<br />

eingeräumt worden wäre, hätte diese Berechtigung keine Parteistellung, sondern nur eine<br />

Beteiligtenstellung gem § 102 Abs 3 zur Folge gehabt, die gemäß dieser Gesetzesstelle zur Erhebung<br />

von Einwendungen nicht berechtigt.<br />

VwGH 27.5.2003, 2002/07/0100 (Hinweis auf VwGH 25.4.1989, 89/07/0017, 0018, <strong>und</strong><br />

30.6.1992, 89/07/0160)<br />

52. Für den Eintritt des Erlöschens ist die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids<br />

nicht Voraussetzung; diesem käme nur deklarative Bedeutung zu. Wenn die WRbeh (im Bewilligungsverfahren<br />

eines Dritten) davon ausging, dass die (für die Parteistellung ins Treffen geführten)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 241 von 390

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