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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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353<br />

VwGH 25.5.2000, 97/07/0054 (Hinweis auf VwGH 13.9.1979, VwSlg 9922/A, 3.7.1984,<br />

83/07/0301, 20.4.1993, 91/07/0044)<br />

Im Anlassfall („Karlschütt“) hat der VwGH zufolge Säumnisbeschwerde der Betroffenen in der<br />

Sache selbst entschieden, vom Täter wurden de facto irreversible Eingriffe in ein Wildbachregime<br />

gesetzt, wobei nach - vom VwGH eingeholter - fachlicher Annahme allenfalls nach<br />

§ 138 Abs 1 noch zulässige Maßnahmen offenbar zu einer zusätzlichen Gefährdung von<br />

Unterliegern geführt hätten; Maßnahmen, die auch die Unterlieger schützen könnten, wären<br />

aber von § 138 Abs 1 lit a nicht mehr gedeckte „neue" Maßnahmen gewesen.<br />

Anlassbezogener Sonderfall; auf den „klassischen" Fall der Konsenslosigkeit oder Konsensüberschreitung<br />

bei der Gewinnung von Sand <strong>und</strong> Kies (Trocken- bzw Nassbaggerungen)<br />

jedenfalls nicht anzuwenden.<br />

42. Künstliche Gerinne <strong>und</strong> Wassergräben können nicht als Gewässer iSd § 47 Abs 1 angesehen<br />

werden; ihre Instandhaltung wird in § 50 geregelt. Aus der Beurteilung als künstliches Gerinne folgt<br />

die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine Pflicht<br />

zur Instandhaltung der Ufer. Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47 daher<br />

nicht in Betracht, auch nicht im Wege eines auf § 138 Abs 1 lit a gestützten wasserpolizeilichen<br />

Auftrages wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053 = RdU-LSK 2002/3 (Hinweis auf VwGH 25.10.1994,<br />

93/07/0049 mwN, 4.12.1984, 83/07/0371)<br />

43. Die Frage, ob für eine Schutzgebietsabänderung eine wr Bewilligung erteilt wird, ist keine Vorfrage<br />

für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Hat die betroffene Partei als Inhaberin des<br />

Wasserrechts die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gefordert, so waren die Voraussetzungen<br />

des § 138 Abs 1 lit a erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Prüfung bedurft hätte, welche<br />

Auswirkungen die verfahrensggst Aufgrabungen im Einzelnen auf das Gr<strong>und</strong>wasser haben.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092 (Aufgrabungen in Missachtung von Schutzgebietsbestimmungen;<br />

Hinweis auf VwGH 21.2.2002, 2001/07/0124)<br />

44. Dass sich der Verpflichtete zur Erfüllung des an ihn ergangenen Auftrages aus Gründen<br />

unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit außer Stande sieht, macht den ihm erteilten wasserpolizeilichen<br />

Auftrag weder rechtswidrig noch tatsächlich <strong>und</strong>urchführbar iSd § 68 Abs 4 Z 3 AVG.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 12.2.1991, 99/07/0128, 19.3.1991,<br />

90/07/0169, 19.4.1994, 93/07/0171, 23.5.1995, 93/07/0192)<br />

45. Wenn die Behörde unzutreffenderweise einen wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs 1 lit a<br />

gestützt hat, wird der Verpflichtete hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der festgestellte<br />

Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung eines Verstoßes gegen § 31 Abs 1 aufzuzeigen <strong>und</strong> der<br />

in Bescheidform erlassene wasserpolizeiliche Auftrag auch auf die erste Alternative des § 31 Abs 3<br />

erster Satz gestützt werden kann.<br />

VwGH 3.7.2003, 2000/07/0266<br />

Abs 1 lit b - Sicherung<br />

1. Ob eine rechtswidrige Ablagerung zur Gänze zu beseitigen oder aber im Wege des § 138 Abs 1 lit b<br />

an Ort <strong>und</strong> Stelle zu sichern ist, hängt davon ab, ob die Beseitigung überhaupt oder im Verhältnis zu<br />

einer derartigen Sicherung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Die<br />

rechtliche Beurteilung dieser Frage setzt entsprechende auf sachverständiger Basis vorzunehmende<br />

Ermittlungen voraus.<br />

VwGH 12.2.1991, 90/07/0128; 19.3.1991, 90/07/0169; 18.3.1994, 91/07/0147<br />

2. Die Behauptung des Verpflichteten, dass die Beseitigung des eigenmächtig abgelagerten Deponiematerials<br />

nur mit einem für ihn wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwand möglich wäre, schließt auch<br />

ein Vorbringen in Richtung § 138 Abs 1 lit b ein.<br />

VwGH 19.3.1991, 90/07/0169<br />

3. Ein Sicherungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit b setzt voraus, dass das öffentliche Interesse oder ein<br />

Betroffener das Einschreiten der Behörde verlangt. Ein Sicherungsauftrag kommt nur dann in<br />

Betracht, wenn in vertretbarer Zeit <strong>und</strong> mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, dass die<br />

Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lit b vorliegen.<br />

VwGH 18.1.1994, 93/07/0105; 10.6.1999, 99/07/0017; 17.10.2002, 99/07/0036<br />

4. Sind beide Varianten - Räumung <strong>und</strong> Sicherung an Ort <strong>und</strong> Stelle - geeignete Maßnahmen, <strong>und</strong><br />

beide Varianten im Hinblick auf das Ziel des wasserpolizeilichen Auftrages gleichwertig, ist der<br />

Kostenfaktor von Bedeutung. Es sind daher Feststellungen darüber zu treffen, ob auch eine Sicherung<br />

an Ort <strong>und</strong> Stelle als geeignete Maßnahme in Betracht kommt <strong>und</strong> bejahendenfalls wie hoch der<br />

Aufwand im Vergleich zur Räumung wäre.<br />

VwGH 19.4.1994, 93/07/0171; 23.5.1995, 93/07/0192 = RdU 56/1995; 10.6.1999, 99/07/0017;<br />

17.10.2002, 99/07/0036; 16.10.2003, 2000/07/0252 = RdU-LSK 2004/4; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 353 von 390

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