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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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183<br />

VwGH 25.1.1979, 2632/78<br />

23. Nach stRsp des VfGH ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn <strong>und</strong> soweit<br />

es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um dem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen:<br />

Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es<br />

muss weiters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu<br />

decken <strong>und</strong> es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.<br />

VfGH 7.6.1980, B 421/78; 17.6.1981, B 400/80; 23.11.1984, B 600/78<br />

24. Der WRbeh kommt keine Befugnis mehr zu, über Entschädigungsfragen abzusprechen, wenn eine<br />

gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten erzielt wurde.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0128<br />

25. Ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke oder Gr<strong>und</strong>stücksteile in einer<br />

jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnende wr Bewilligung eines Projektes oder einer<br />

Projektsänderung dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0039<br />

26. Mangels eines gütlichen Übereinkommens über die Inanspruchnahme eines Gr<strong>und</strong>stückes darf<br />

die Einräumung einer Dienstbarkeit gem § 60 Abs 2 nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.<br />

VwGH 12.11.1985, 85/07/0084<br />

27. Wird auf Gr<strong>und</strong> der Verfahrensergebnisse eine Beeinträchtigung wr geschützter Rechte nicht<br />

erwartet, so ist ein Ausspruch über Zwangsrechte entbehrlich.<br />

VwGH 25.9.1986, 84/07/0342; stRsp<br />

28. Gem § 60 Abs 1 lit a - c durch Bescheid der WRbeh begründete Zwangsrechte binden den<br />

jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, ohne dass es einer Einverleibung der Zwangsrechte oder<br />

einer Ersitzung des Rechts durch den Wasserberechtigten bedürfte.<br />

OGH 13.5.1987, 5, 6/87<br />

29. Der gem § 60 Abs 2 iVm § 117 Abs 1 für Enteignungen eingeräumte Entschädigungsanspruch<br />

zählt zu den „civil rights" iSd Art 6 Abs EMRK.<br />

VfGH 24.6.1988, G 1/88<br />

30. Dass die WRbeh es unterlassen hat, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, stellt keinen<br />

wesentlichen Verfahrensmangel dar.<br />

VwGH 31.1.1989, 87/07/0051; 10.7.1997, 96/07/0122; 27.6.2002, 99/07/0163<br />

31. Eine wr Bewilligung, die mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verb<strong>und</strong>en ist, welche im<br />

Wege von Zwangsrechten eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen, kann rechtens nicht<br />

ausgeübt werden, bevor die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind.<br />

VwGH 23.4.1991, 87/07/0058; stRsp<br />

32. Fehlt es an einer wr bewilligungsfähigen Wasserbenutzungsanlage, dann kommt auch die<br />

Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht.<br />

VwGH 28.3.1995, 94/07/0084 (Hinweis auf VwGH 8.10.1979, 2452/78, 18.5.1978, 2275/76,<br />

1.3.1976, 1451/75); stRsp<br />

33. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in § 56<br />

Abs 2 bedeutet, dass die Bestimmungen der §§ 60 ff nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des<br />

§ 56 zugeschnitten zu lesen sind.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211<br />

34. Das bei der Ausübung einer zwangsweise eingeräumten Tunnelservitut gewonnene Aushubmaterial<br />

steht, weil <strong>und</strong> soweit nicht Gegenstand der Enteignung, dem Gr<strong>und</strong>eigentümer zu.<br />

OGH 22.10.1999, 1 Ob 49/99h = JBl 2000, 233<br />

35. Gem § 60 Abs 2 sind zwar Zwangsrechte iSd Abs 1 nur dann zulässig, wenn eine gütliche<br />

Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass für<br />

die Zulässigkeit eines Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechts iSd § 63 der Versuch einer<br />

gütlichen Übereinkunft Voraussetzung wäre. Eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten ist<br />

vielmehr gem § 111 Abs 3 im Zuge des wr Verfahrens <strong>und</strong> sohin bis zur Erlassung des mit dem<br />

Übereinkommen im notwendigen Zusammenhang stehenden Bescheides möglich.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0094<br />

36. Ein Zwangsrecht nach § 60 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles<br />

geeignet (adäquat) sein, darf nach Art <strong>und</strong> Umfang nicht unverhältnismäßig sein, <strong>und</strong> das angestrebte<br />

Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein.<br />

Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechts für die im § 72 genannten gesetzlichen<br />

Verpflichtungen aus.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0094 (Hinweis auf Raschauer, Rz 7 zu § 60, <strong>und</strong> dort zit Rsp);<br />

21.1.2003, 2002/07/0135 = RdU-LSK 2003/39; 27.5.2003, 2002/07/0110; stRsp<br />

37. Eingriffe in fremde Rechte, die durch ein bescheidmäßig verliehenes Wasserbenutzungsrecht<br />

bewirkt werden, haben schon aus Anlass der Bewilligung zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich<br />

zu führen, der im Falle der Einräumung von Zwangsrechten in der nach § 60 Abs 2 vorgesehenen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 183 von 390

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