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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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5. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Entziehung eines Rechts - abgesehen vom<br />

Erfordernis mehrmaliger entsprechender Mahnungen - ein förmlich auf diesen Gegenstand<br />

beschränktes Verfahren vorangehen müsste. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die<br />

Unterlassung der Einhaltung von Konsensvorschreibungen oftmals im Zuge von auf einen anderen<br />

Verfahrensgegenstand Bezug habenden Amtshandlungen der Behörde zur Kenntnis gelangt <strong>und</strong> die<br />

Bestrebungen der WRbeh, die Einhaltung solcher Vorschreibungen - auch durch entsprechende<br />

Mahnungen - zu bewirken, aus verfahrensökonomischen Gründen vielfach iZm anderen Amtshandlungen<br />

zum Ausdruck kommen.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0137<br />

6. Im Fall des § 27 Abs 4 ist eine auch erst im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte Herstellung des<br />

dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.<br />

Allerdings kann nur eine vollständige Herstellung dieses Zustandes eine Bestätigung des<br />

Entziehungsbescheides durch die Berufungsbehörde verhindern. Dem Bewilligungsinhaber steht kein<br />

Rechtsanspruch auf Einräumung einer Frist zur Herstellung dieses Zustandes zu.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0137; 11.9.1997, 96/07/0239 (konsenswidriger Zustand muss zum<br />

Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauern)<br />

7. Der Gesetzgeber geht bei § 27 Abs 4 offenbar davon aus, dass bei einem Konsensinhaber, der<br />

mehrmals die ihm erteilte Bewilligung nicht eingehalten hat, die Gefahr besteht, dass er weitere<br />

Verstöße gegen das Wasserrecht begehen wird.<br />

VwGH 1.4.1997, AW 97/07/0003<br />

8. Die Mahnung (§ 27 Abs 4) stellt keinen Bescheid dar. Sie erwächst daher auch nicht in Rechtskraft,<br />

was zur Konsequenz hat, dass auch im Verfahren zur Entziehung der Bewilligung vorgebracht werden<br />

kann, die Voraussetzungen für ihren Ausspruch seien nicht gegeben gewesen.<br />

VwGH 11.9.1997, 96/07/0239<br />

§ 28 - Wiederherstellung zerstörter Anlagen<br />

Abs 1<br />

1. Bei bloßer Ausbesserung darf die Fortbenutzung der einmal bewilligten Anlage nicht untersagt<br />

werden.<br />

VwGH 13.1.1881, Slg 987<br />

2. Für die Wiederherstellung einer Wasserbenutzungsanlage ist eine behördliche Bewilligung<br />

erforderlich, die auch an Auflagen geb<strong>und</strong>en oder versagt werden kann.<br />

VwGH 25.9.1891, Slg 6127; 10.3.1900, Slg 13.890<br />

3. Die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage kann dem Wasserberechtigten nicht aufgetragen<br />

werden.<br />

VwGH 27.4.1893, Slg 7229; 19.4.1928, Slg 15.192; 26.9.1935, Slg 617<br />

Daher ist zwischen Instandhaltung (§ 50) <strong>und</strong> Wiederherstellung (§ 28) zu unterscheiden<br />

4. Im Verfahren nach § 28 kann von Betroffenen zulässigerweise eingewendet werden, die beantragte<br />

Wiederherstellung der zerstörten Anlage stelle eine wesentliche Änderung dar, weshalb nicht die<br />

Feststellung gem § 28 zu treffen sei, sondern um eine neue wr Bewilligung angesucht werden müsste.<br />

VwGH 2.12.1980, 313/80<br />

5. Mit der Feststellung gem § 28 werden alle projektierten Änderungen, also auch solche, die die<br />

Bauweise betreffen, innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken für zulässig erklärt.<br />

VwGH 2.12.1980, 313/80 (Betonbauwerk anstelle einer zerstörten Holzwehr); 12.5.1981,<br />

81/07/0027, 0028<br />

6. Die WRbeh darf nur dann gem § 28 Abs 1 vorgehen, wenn feststeht, dass das Wasserbenutzungsrecht<br />

nicht gem § 27 erloschen ist.<br />

VwGH 12.5.1981, 81/07/0027, 0028<br />

7. Das Fehlen der in § 28 Abs 1 geforderten Pläne stellt einen gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen<br />

Mangel dar.<br />

VwGH 13.3.1990, 89/07/0001<br />

8. § 107 Abs 2 bezieht sich nicht auf mündliche Verhandlungen im Verfahren nach § 28.<br />

VwGH 19.6.1990, 88/07/0081<br />

Überholt durch AVG-Nov BGBl I 1998/158 <strong>und</strong> Neuregelung mit BGBl I 2001/109<br />

9. § 28 findet nur bei der Wiederherstellung wesentlicher Anlagenteile, deren Zerstörung einer<br />

gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist, Anwendung.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0104<br />

10. Nicht allein die Veränderung des Stauziels einer Wehranlage, sondern jegliche vom konsensgemäßen<br />

Zustand abweichende Anlagengestaltung, bei der die Möglichkeit der Beeinträchtigung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums Dritter nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, gibt diesen das Recht,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 83 von 390

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