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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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147<br />

Betriebes bestehender Wasserversorgungsanlagen fällt unter den Kompetenzbegriff „Wasserrecht"<br />

(Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG).<br />

VfGH 16.12.1964, Slg 4883<br />

VwGH 9.7.1963, Slg 6074; 12.9.1963, Slg 6089<br />

8. Es ist durchaus möglich, dass bei der Trinkwasserversorgung der Anschlusszwang öffentlichrechtlich<br />

geregelt ist, dass aber das Entgelt privatrechtlich bleibt, wenn nicht diese Frage durch<br />

Landesgesetz auch öffentlich-rechtlich geregelt wird.<br />

VfGH 19.3.1965, Slg 4957<br />

Vgl unten OGH 29.1.1992, 1 Ob 47/91<br />

9. Eine Wasserleitung ist kein Teil des öffentlichen Gutes, weil sie nicht der Allgemeinheit zum<br />

Gebrauch überlassen ist; sie gehört vielmehr zum Verwaltungsvermögen, da sie der Erfüllung<br />

hoheitsrechtlicher Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung dient.<br />

OGH 28.6.1965, 1 Ob 72/65<br />

10. Die Regelung des Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwanges ist eine Regelung des Wasserrechts; die<br />

Gemeinde handelt daher insoweit im Vollziehungsbereich des B<strong>und</strong>es.<br />

Der Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwang bei Gemeindewasserversorgungsanlagen fällt gr<strong>und</strong>sätzlich in<br />

den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, soweit sich aus den einschlägigen Landes-<br />

Wasserversorgungsgesetzen <strong>und</strong> Gemeindeordnungen nichts anderes ergibt.<br />

Zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde betr Vorstellungen gegen Berufungsbescheide des<br />

Gemeinderates ist daher der LH.<br />

VwGH 29.6.1967, Slg 7161; 5.12.1969, 715/69; 22.12.1975, Slg 8954; 12.3.1993, 92/07/0162;<br />

stRsp<br />

11. Baurechtlicher Anschlusszwang an eine öffentliche Kanalisation gründet nicht auf § 36, sondern ist<br />

verfassungsrechtlich dem Art 15 (<strong>und</strong> nicht dem Art 10) B-VG zuzuordnen.<br />

VwGH 16.6.1975, 1918/74<br />

12. Eine Wärmepumpe einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Wasserentnahme ist keine<br />

Wasserversorgungsanlage iSd § 36 Abs 1, da eine solche Anlage ihrem Zweck nach nicht auf den<br />

Wasserverbrauch gerichtet ist. Auf die Frage, ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen die WRbeh bei<br />

einer für eine Wärmepumpe zu erteilenden wr Bewilligung auf den Anschlusszwang Rücksicht zu<br />

nehmen hat, ist daher nicht einzugehen.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0069<br />

13. Das Fehlen der Möglichkeit, für eine private Wasserversorgungsanlage ein Schutzgebiet festzusetzen,<br />

rechtfertigt für sich allein noch nicht die bescheidmäßige Verpflichtung zum Anschluss an<br />

eine öffentliche Wasserversorgungsanlage.<br />

VwGH 15.4.1986, 85/07/0330<br />

14. Wasserversorgung zählt zur Daseinsvorsorge; sie kann privatrechtlich oder in Vollziehung der<br />

Gesetze erfolgen.<br />

Amtshaftung gilt, wenn der Schaden von Wasserversorgungsanlagen ausgeht, für die gem § 36 Abs 1<br />

Anschlusszwang vorgesehen ist, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn das Entgelt privatrechtlich bleibt. Ist<br />

hoheitliches Handeln nicht vorgesehen, fällt die Entscheidung, ob die Gemeinde dem freiwilligen<br />

Wasseranschluss zuzustimmen hat, als bürgerliche Rechtssache in die Zuständigkeit der Gerichte.<br />

OGH 29.1.1992, 1 Ob 47/91<br />

15. Wenn eine ortspolizeiliche Verordnung Regelungen über den Anschluss- <strong>und</strong> Benützungszwang<br />

enthalten darf, so muss es auch möglich sein, Vorschriften darüber zu erlassen, wer die Kosten für die<br />

Instandhaltung der Leitungen trägt.<br />

VfGH 30.6.2000, V 101/98 = JUS EXTRA 2117<br />

16. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer hypothetischen Stattgebung (eines Antrages auf<br />

Ausnahme vom Anschlusszwang) sind rechnerisch nachvollziehbar darzustellen. Dabei ist die<br />

behördliche Annahme einer diesbezüglich bewirkten Gefährdung anhand einer Gegenüberstellung<br />

des der Gemeinde in Erhaltung <strong>und</strong> Ausbau der Wasserversorgung erwachsenden Aufwandes, der<br />

hiefür zur Verfügung stehenden Mittel sowie der Auswirkung dieser Reduzierung im konkreten<br />

Ausmaß einsichtig zu machen. Nur solche, in schlüssiger Beweiswürdigung aktenmäßig belegte <strong>und</strong><br />

untermauerte Sachverhaltsfeststellungen könnten einen ablehnenden Standpunkt im Ergebnis tragen.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0009 (Hinweis auf VwGH 20.7.1995, 92/07/0199)<br />

17. Stellt die Wasserleitungsordnung eindeutig auf den „Bestand der Gemeindeanlage" <strong>und</strong> nicht auf<br />

die Wirtschaftlichkeit einzelner Abschnitte ab, dann sind als relevante Vergleichszahlen für das<br />

Vorliegen einer Gefährdung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht die Daten des betroffenen Abschnittes,<br />

sondern die Daten der Gesamtanlage heranzuziehen. Um ein nachvollziehbares Bild der wirtschaftlichen<br />

Lage dieser Wasserversorgungsanlage zu erhalten, sind auch Angaben über die Höhe der<br />

Einnahmen bzw. über das Betriebsergebnis der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde<br />

erforderlich; eine Darstellung lediglich der Ausgabenseite vermittelt dieses Bild nicht.<br />

VwGH 26.2.2004, 2003/07/0009<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 147 von 390

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