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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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346<br />

Gem § 509 ABGB ist die Fruchtnießung (der Fruchtgenuss) das Recht, eine fremde Sache, mit<br />

Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben alle<br />

Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, so etwa die Befugnis<br />

der Veräußerung oder einer weiteren Belastung der Liegenschaft. Der Fruchtnießer hat das<br />

ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- <strong>und</strong> Verwaltungsbefugnisse, sodass der<br />

Eigentümer eines belasteten Anteils von dessen Verwaltung ausgeschlossen ist.<br />

Zur Nutzung <strong>und</strong> Verwaltung gehört neben dem Recht auf Eigenbenützung <strong>und</strong> Überlassung der<br />

Ausübung die Vermietung oder Verpachtung, <strong>und</strong> es hat der Fruchtnießer gegen jeden Störer die<br />

Möglichkeit der Klage nach § 523 zweiter Fall ABGB auf Unterlassung von Eingriffen. Der<br />

Fruchtnießer hat gegen den Eigentümer insoweit daher eine noch stärkere Rechtsposition als ein<br />

Mieter, dem iSd obzit Rsp auf Gr<strong>und</strong> seiner rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich selbstständigen Verfügungsberechtigung<br />

über eine Liegenschaft oder Anlage die nach § 138 abzustellende Rechtswidrigkeit<br />

zuzurechnen ist.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064 (Hinweis auf VwGH 22.2.1994, 93/07/0154, sowie auf<br />

Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 20 zu § 138, Hofmann in Rummel, ABGB-<br />

Kommentar³, § 509 ABGB Rz 3)<br />

28. Selbst wenn die Partei durch Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung des als konsenslos zu beurteilenden<br />

Zustandes als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in Frage kommen sollte, muss die<br />

Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens es ihr<br />

verwehren, die Partei im Berufungsbescheid erstmals als Adressaten des wasserpolizeilichen<br />

Auftrages heranzuziehen.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0073 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0173, <strong>und</strong> 29.6.2000,<br />

99/07/0176)<br />

29. Aus einem behördlichen Handlungsauftrag können Dritte nicht verpflichtet werden, zumal auch der<br />

im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der "Dinglichkeit" <strong>und</strong> der daraus erfließenden Möglichkeit<br />

der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen keinen Anwendungsbereich hinsichtlich Personen hat,<br />

denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach<br />

§ 138 zu erteilen ist.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht<br />

[2000], zu § 138 E 197 zit Rsp sowie auf VwGH 25.7.2002, 98/07/0073, mwN)<br />

30. Nach § 138 Abs 1 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der<br />

eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des<br />

§ 39 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer erfasst.<br />

Umgekehrt kann aber der Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht uneingeschränkt für jede auf seinem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

vorgenommene unzulässige Neuerung in Anspruch genommen werden. Der Eigentümer einer<br />

Liegenschaft kann nach § 138 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn §<br />

138 Abs. 1 (oder 2) Anwendung, <strong>und</strong> zwar ohne die Einschränkung des Abs 4. Wurden hingegen die<br />

eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den<br />

eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 in Anspruch genommen werden.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0027, 26.2.1998,<br />

97/07/0175; 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023, 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

31. Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen" umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer<br />

solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an der Anlage <strong>und</strong> dergleichen,<br />

sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer<br />

kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1<br />

(oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurück geht oder auf die Tätigkeit<br />

von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z.B. Gehilfen.<br />

VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065 (Hinweis auf VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064)<br />

Abs 1 – Antrag<br />

1. Das Verlangen eines Betroffenen auf Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes kann nur dann als<br />

unberechtigt erkannt werden, wenn die Unschädlichkeit der Neuerung für Rechte Dritter außer Frage<br />

steht.<br />

VwGH 11.10.1889, Slg 4279 (zu Böhm. WRG)<br />

2. Auf die Beseitigung einer angeblich unbefugten Neuerung kann die Partei, mit deren Zustimmung<br />

die Herstellung erfolgte, nicht dringen.<br />

VwGH 6.6.1890, Slg 5360; Slg 1419/02 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 ist nur so weit<br />

gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wr geschützten Rechte erforderlich ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 346 von 390

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