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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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ohne entsprechende Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG iSd § 138 Abs 1<br />

darstellt, sondern auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes,<br />

auf den damaligen Beschwerdefall sich auch durch die WRG-Nov 1990 nicht geändert hat. Diese Nov<br />

hat dadurch, dass sie im § 138 Abs 4 bestimmte Verhaltensweisen als Gr<strong>und</strong>lage für eine lediglich<br />

subsidiäre Haftung (des Gr<strong>und</strong>eigentümers) statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener<br />

Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 berechtigen, bewirkt.<br />

Die Anwendbarkeit der genannten Rsp auf den damaligen Beschwerdefall wurde damit begründet,<br />

dass die Inanspruchnahme der Partei sich nicht auf eine der im § 138 Abs 4 genannten Verhaltensweisen<br />

gründete, sondern auf die Nutzung einer Anlage (Deponie), die von ihrer Rechtsvorgängerin<br />

geschaffen wurde.<br />

Einer Ausdehnung der im § 138 Abs 4 für Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum geschaffenen<br />

Regelung auf Fälle, bei denen keine Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum, sondern eine solche<br />

in andere Rechtspositionen vorliegt, steht der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.<br />

Das - vom Rechtsnachfolger an einer Betriebsanlage (Schottergewinnung) gestellte - bloße Ansuchen<br />

um nachträgliche Erteilung der wr Bewilligung (konsensloser Ablagerungen) kann nicht als Aufrechterhalten<br />

eines konsenslos geschaffenen Zustandes gesehen werden.<br />

Eine Heranziehung des Bf. als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages käme aber dann in<br />

Frage, wenn jene Ausprägung der „Aufrechterhaltungsjudikatur" des VwGH, die eine Heranziehung<br />

des Rechtsnachfolgers als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages schon beim bloßen Belassen<br />

eines zur Zeit des Rechtsvorgängers geschaffenen rechtswidrigen Zustandes für zulässig erklärte, auf<br />

ihn anzuwenden wäre (etwa wegen „Betreibens" einer Deponie).<br />

Der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie umfasst ein breites Spektrum von Sachverhalten, so dass<br />

eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann. Auch das Belassen von<br />

Abfall in einer Deponie kann Teil des Betreibens der Deponie sein; zu denken ist etwa an den Fall der<br />

Belassung von Abfällen in der Deponie durch denjenigen, der die Abfälle deponiert hat. Ob jemand als<br />

Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0048<br />

Ursprünglich hat der VwGH nur den unmittelbaren Täter als Adressaten eines Auftrages nach<br />

§ 138 zugelassen. Dies führte iZm der Altlastenproblematik im Vorfeld zur WRG-Nov 1990<br />

zum Konzept der „Zustandsstörerhaftung". Die parallel dazu erfolgte <strong>Judikatur</strong>entwicklung<br />

(oben) hätte dieses Konzept entbehrlich gemacht, es wurde aber im parlamentarischen Raum<br />

- nunmehr sinnwidrig - als Schutz für Liegenschaftseigentümer vor direkter Inanspruchnahme<br />

eingesetzt.<br />

26. Zur „Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung" eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es nicht,<br />

dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand<br />

lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, Zl. 2000/07/0023);<br />

16.12.2004, 2004/07/0065<br />

27. Der bloße Umstand, dass der Eigentümer die Liegenschaft vermietet hat, kann nicht dazu führen,<br />

dass eine vom Mieter ohne Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers vorgenommene eigenmächtige<br />

Neuerung auch als durch den Gr<strong>und</strong>eigentümer vorgenommen angesehen werden kann, sodass ein<br />

wasserpolizeilicher Auftrag dann nicht an den Eigentümer zu richten ist, wenn ein Dritter über die<br />

Anlage oder die Liegenschaft rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich selbstständig verfügungsberechtigt ist, insb als<br />

Bestandnehmer, <strong>und</strong> nicht Umstände vorliegen, die trotzdem eine (Mit)Inanspruchnahme des<br />

Liegenschaftseigentümers rechtfertigen.<br />

Im Fall der Duldung der (fortgesetzten) Einleitung von Abwässern in die Anlage durch Hausbewohner<br />

<strong>und</strong> des Unterlassens von zumutbaren Abwehrmaßnahmen kann von einem bloßen, durch passives<br />

Verhalten Bestehenlassen eines durch eine unzulässige Neuerung bereits geschaffenen Zustandes<br />

nicht gesprochen werden. Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers nach § 138 Abs 4 hat in einem<br />

solchen Fall - neben der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen - allerdings zur weiteren Voraussetzung,<br />

dass ein anderer, nach Abs 1 Verpflichteter nicht zur Einstellung der Ableitung der<br />

häuslichen Abwässer oder zum Verschließen der Abläufe verhalten werden kann. In diesem Fall ist<br />

überdies die Bestimmung des § 138 Abs 4 dritter Satz zu beachten, der zufolge § 31 Abs 6 in allen<br />

Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung findet.<br />

Gemäß § 31 Abs 6 idFd WRG-Nov 1990 ist § 31 Abs 4 auf Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen,<br />

die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs 3 (Maßnahmen zur<br />

Vermeidung einer Gewässerverunreinigung) herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen,<br />

Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem<br />

Boden ausdrücklich gestattet <strong>und</strong> daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines<br />

Eigentums einen Vorteil gezogen hat, wobei seine Leistungspflicht jedoch auf den Wert des Vorteils<br />

begrenzt ist, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 345 von 390

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