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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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225<br />

VwGH 2.6.1958, Slg 4687<br />

- lit l<br />

(idF lit h; durch die WRG-Nov Deponien BGBl I 2000/90 gestrichen)<br />

1. § 356b Abs 6 Z 3 GewO 1994 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für den Vollzug des WRG in<br />

Bezug auf die Ablagerung von Abfällen. Gleiches regelt auch § 99 Abs 1 lit l WRG. § 356b Abs 6 Z 3<br />

GewO 1994 enthält aber durch die Bezugnahme auf die Errichtung <strong>und</strong> den Betrieb einer<br />

(gewerblichen) Betriebsanlage ein zusätzliches Tatbestandselement <strong>und</strong> stellt daher gegenüber § 99<br />

Abs 1 lit l WRG die speziellere Bestimmung dar. Zur Erteilung einer wr Bewilligung für die Ablagerung<br />

von Abfällen ist demnach in erster Instanz, wenn diese Ablagerung mit der Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb<br />

einer gewerblichen Betriebsanlage verb<strong>und</strong>en ist, die Gewerbebehörde zuständig.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007; 16.12.1999, 99/07/0087<br />

§ 100 - Zuständigkeit des B<strong>und</strong>esministers für Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft, Umwelt <strong>und</strong> Wasserwirtschaft<br />

1. Quert ein Ablaufgerinne die Staatsgrenze, ist damit noch nicht gesagt, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß<br />

die auf österr. Gebiet gesetzten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Bewilligung, Ausführung <strong>und</strong><br />

Überprüfung des Vorhabens) die Wasserverhältnisse auf dem Gebiet des Nachbarstaates nachteilig<br />

beeinflussen. Zur Annahme einer wesentlich nachteiligen Beeinflussung dieser Wasserverhältnisse<br />

reicht die Feststellung nicht aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Konsenswerber<br />

durch die Bauarbeiten das Ablaufgerinne in größerem Maße als normal mit Sand belastet.<br />

VwGH 28.10.1980, 482/80<br />

2. Für Maßnahmen an einem Grenzgewässer iSd Art 1 Z 1 lit b <strong>und</strong> Art 2 Abs 1 des Grenzgewässervertrages<br />

mit Ungarn, BGBl 1959/225, ist der BMLF zuständige WRbeh.<br />

VwGH 26.2.1991, 90/07/0112<br />

3. Die Tatsache, dass ein Projekt innerhalb des Bereiches von 6 km Entfernung von der Staatsgrenze<br />

zu Ungarn liegt <strong>und</strong> sich somit auf ein Grenzgewässer iSd Art 1 Z 1 des Vertrages der Republik<br />

Österreich mit der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im<br />

Grenzgebiet, BGBl 1959/225, bezieht, reicht für sich allein für eine Begründung der Zuständigkeit des<br />

BMLF gem § 100 Abs 1 lit e nicht aus, solange nicht erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer<br />

Staaten, somit hier auf ungarisches Staatsgebiet, vorliegen.<br />

VwGH 25.1.1996, 95/07/0061<br />

Die Festlegung des Grenzbereiches im Gewässervertrag mit Ungarn ist lediglich für die<br />

zwischenstaatliche Verpflichtung zur Befassung der gemeinsamen Gewässerkommission mit<br />

Vorhaben in diesem Bereich von Bedeutung; die innerstaatliche Zuständigkeit wird dadurch<br />

nicht berührt.<br />

4. Eine von der Behörde zu beurteilende Erweiterungs-(bzw Änderungs-)bewilligung bildet zusammen<br />

mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung. Für die Änderung (Erweiterung) einer in die<br />

Zuständigkeit des BM nach § 100 Abs 1 lit d fallenden Angelegenheit ist daher auch der Minister<br />

zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt.<br />

VwGH 14.12.2000, 98/07/0043 (Hinweis auf Raschauer, Rz 6 zu § 9, <strong>und</strong> VwGH 13.3.1990,<br />

89/07/0001)<br />

5. Für die im § 100 Abs 1 lit f vorgesehene Zahl von 400.000 ist die Zahl der projektsgemäß<br />

versorgten Menschen maßgeblich. Diese Zahl wird bei der 3. <strong>Wien</strong>er Wasserleitung durch die<br />

Bevölkerungszahl von <strong>Wien</strong> bestimmt <strong>und</strong> nicht von der wie immer zu beurteilenden Leistungsfähigkeit<br />

der Versorgungsanlage.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al (Hinweis auf VfGH 6.3.1972, VfSlg 6665)<br />

[ § 100 – Erklärung als bevorzugter <strong>Wasserbau</strong> ]<br />

(mit der WRG-Nov 1990 aufgehoben)<br />

1. Personen, deren wr geschützte Rechte durch die wr Bewilligung eines als bevorzugt erklärten<br />

<strong>Wasserbau</strong>es berührt werden, dürfen vor dem VwGH berechtigt geltend machen, dass die Voraussetzungen<br />

des § 100 Abs 2 für die Erklärung des <strong>Wasserbau</strong>vorhabens als bevorzugt nicht gegeben<br />

waren <strong>und</strong> daher im Bewilligungsverfahren zu Unrecht die für bevorzugte <strong>Wasserbau</strong>ten geltenden<br />

Verfahrensbestimmungen angewendet worden sind.<br />

VwGH 22.12.1972, 637/72, Slg 8339<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 225 von 390

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