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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 25.11.1999, 99/07/0158 (Hinweis auf die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I²,<br />

817 zit Rsp); 15.11.2001, 2001/07/0097 (erster Satz)<br />

8. Eine Überprüfung oder eine Darlegung der Plausibilität von Parteiangaben ist erforderlich, wenn<br />

sich im Verfahren gegenbeteiligte Interessen gegenüberstehen.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/97/0186<br />

9. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Aussage des Sachverständigen um die<br />

Beantwortung einer Rechtsfrage handelt. Denn selbst dann, wenn die Behörde in ihrem Bescheid<br />

rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten übernimmt, ist der Bescheid dann nicht<br />

mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht.<br />

VwGH 25.5.2000, 99/07/0213 (Hinweis auf VwGH 7.10.1996, 95/10/0205)<br />

10. Im Vorprüfungsverfahren nach § 104 ist eine Beiziehung anderer Parteien als des Antragstellers<br />

gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />

11. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen<br />

des Amtssachverständigen <strong>und</strong> vermag für sich allein – ohne sachliche Bedenken gegen die<br />

Erledigung dieses Verwaltungsorgans – eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche<br />

Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1<br />

12. Da es allemal Sache des Antragstellers auf Erteilung einer wr Bewilligung bleibt, die Entscheidung<br />

darüber zu treffen, wie das Projekt gestaltet ist, für das er die wr Bewilligung erlangen will, darf eine<br />

Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf fremde Rechte von nichts anderem als jener<br />

Gestaltung des Projektes ausgehen, die der Antragsteller ihm gegeben hat.<br />

VwGH 16.10.2003, 99/07/0034<br />

13. Zur (behaupteten) Unverhältnismäßigkeit von Beweisaufnahmen ist darauf zu verweisen, dass die<br />

Behörde - um dem verfahrensökonomisch bedingten Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung<br />

des Beweisverfahrens auf „geeignete“ Beweismittel Rechnung zu tragen - auf vom Beweisthema<br />

erfasste Beweise nur dann verzichten darf, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind,<br />

weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes<br />

mit Bestimmtheit ausschließen oder wenn diese nach Art des Beweismittels der<br />

Beurteilung der erkennbaren <strong>und</strong> von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit<br />

Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise sohin nicht<br />

„wesentlich“ sein können. Der im § 39 Abs 2 AVG verankerte Gr<strong>und</strong>satz, dass sich die Behörde bei<br />

allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit,<br />

Raschheit, Einfachheit <strong>und</strong> Kostenersparnis leiten zu lassen hat, bietet also keine<br />

Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise abzulehnen.<br />

Sollte sich aber eine Beweisführung überhaupt als unmöglich herausstellen, so enthält das AVG<br />

diesbezüglich keine Bestimmungen. Es kann aber als allgemein anerkannter Rechtsgr<strong>und</strong>satz gelten,<br />

dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen<br />

werden dürfen.<br />

Wäre nun zB. ein Teich ohne wr Bewilligung errichtet worden <strong>und</strong> wäre es nicht möglich, unter<br />

Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte<br />

verletzt wurden, dann hätte dies zur Folge, dass die WRbeh für einen rechtswidrig geschaffenen Teich<br />

keine Bewilligung erteilen dürfte.<br />

VwGH11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090, 18.11.1982,<br />

82/16/0073, 21.4.1994, 93/09/0111, 28.3.1989, 88/11/0145, 6.8.1998, 97/07/0080, <strong>und</strong><br />

21.12.1995, 95/07/0035, VwSlg 14.378/A)<br />

14. Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft die Behörde <strong>und</strong> kann nicht auf die<br />

Partei überwälzt werden. Eine Verpflichtung des Antragstellers, Beweisaufnahmen durchzuführen,<br />

käme allenfalls dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. Eine solche Möglichkeit<br />

wäre es, den Sachverhalt durch – wenn auch aufwendige - Modellberechnungen zu klären. Der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) kann nicht dazu führen, dass der Partei<br />

Ermittlungsschritte überbürdet werden, die die Behörde durchzuführen hätte. Auch der Umstand, dass<br />

die von der Behörde gewählte Vorgangsweise die kostengünstigste ist, weil sonst allenfalls Kosten für<br />

nichtamtliche Sachverständige (Angehörige eines Universitätsinstituts) entstünden, die möglicherweise<br />

die Partei zu tragen hätte, ändert daran nichts.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0002<br />

15. Bereits aus Art. 20 Abs 1 B-VG ergibt sich die gr<strong>und</strong>sätzliche Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit von Amtsorganen<br />

<strong>und</strong> ist die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ein wesentliches<br />

Kennzeichen. Selbst wenn ein Amtssachverständiger wegen seiner ständigen Tätigkeit bei der<br />

Behörde als befangen angesehen würde, würde dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides führen,<br />

wenn sachliche Bedenken gegen die Richtigkeit seines Gutachtens bestünden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 248 von 390

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