Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung <strong>und</strong> dem in der K<strong>und</strong>machung angeführten<br />
Gegenstand Identität bestand <strong>und</strong> die vorgelegten Planunterlagen ausreichten, der Partei jene<br />
Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren brauchte.<br />
VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074 (Hinweis auf die wegen der insoweit nicht geänderten<br />
Rechtslage auch hier maßgebliche Rsp in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren I², zu<br />
§ 42 AVG idF vor der Nov BGBl I 1998/158 E.12, 14)<br />
Der Partei war an Hand der Planunterlagen die Konkretisierung von Einwendungen möglich,<br />
die Kenntnis der fachlichen Beurteilung von Projektsauswirkungen war nicht erforderlich;<br />
daher Präklusion<br />
23. Nach stRsp des VwGH können die Rechtsfolgen der Präklusion nur für den in der Ladung oder in<br />
der K<strong>und</strong>machung angeführten Verhandlungsgegenstand eintreten.<br />
VwGH 21.3.2002, 99/07/0065 (Hinweis auf VwGH 17.1.1997, 96/07/0073, 0088, 23.5.1996,<br />
95/07/0012, 25.5.1993, 93/07/0010); stRsp<br />
24. Für einen Erfolg von Einwendungen genügt es, den Eintritt einer Verletzung von im jeweiligen<br />
Blickpunkt der wr Bewilligungen geschützten wr Positionen unter Bezugnahme auf ihre konkreten<br />
einzelnen Schutzobjekte als ausreichend wahrscheinlich darzulegen, um die Bewilligung als<br />
rechtswidrig zu erweisen.<br />
VwGH 18.9.2002, 98/07/0084<br />
25. Nach stRsp des VwGH tritt ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG idFd Nov BGBl I<br />
1998/158 nicht ein, wenn in der Verständigung (K<strong>und</strong>machung) über die Anberaumung der<br />
Verhandlung - entgegen § 41 Abs 2, 2. Satz AVG idF BGBl I 1998/158 - nicht auf die im § 42 AVG<br />
vorgesehenen Rechtsfolgen, ua insb auf den Verlust der Parteistellung bei nicht rechtzeitiger<br />
Einwendungserhebung, verwiesen wird.<br />
VwGH 27.5.2003, 2002/07/0110 (Hinweis auf VwGH 23.5.2001, 2000/06/0056, <strong>und</strong><br />
31.1.2002, 2000/06/0096)<br />
26. Fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen ist auf fachlich gleicher Ebene zu begegnen.<br />
Bloße Kritik an den Projektsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> einzelnen Unvollständigkeiten in Sachverständigenaussagen,<br />
auch wenn sie detailliert präsentiert wird, kann nicht die fachliche Gegenäußerung<br />
ersetzen, mit der ein Fachmann mit seinem Namen <strong>und</strong> seiner wissenschaftlichen Reputation für die<br />
klare Aussage einzustehen bereit wäre. Bloße Kritik an Einzelpunkten (sei es eines Projektes, seien<br />
es Äußerungen von Amtssachverständigen oder seien es Ausführungen eines Bescheides) ist von<br />
vornherein <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich keine für sich allein schon ausreichend Erfolg versprechende Methode<br />
der Rechtsverfolgung. Was allemal gefordert werden muss, ist eine nachvollziehbare Darstellung des<br />
Kausalzusammenhanges zwischen dem behaupteten Fehler einerseits <strong>und</strong> der Verletzung des<br />
geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts andererseits.<br />
VwGH 6.11.2003, 99/07/0082<br />
- Gutachten/fachliche Auseinandersetzung<br />
1. Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen <strong>und</strong> das Gutachten<br />
durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne<br />
Gegengutachten möglich, weil das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzu<br />
treten, einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht gilt.<br />
VwGH 23.5.1995, 93/07/0006 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076, 18.1.1994,<br />
93/07/0009, 22.9.1992, Slg NF 13.703/A); 24.4.2003, 2002/07/0103<br />
2. Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn eine Überprüfung auf seine Schlüssigkeit nicht vorgenommen<br />
werden kann.<br />
VwGH 20.7.1995, 92/07/0144 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />
Verwaltungsverfahrens 4 , S 312, unter E 82 zu § 45 Abs 2 zit Rsp)<br />
3. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens<br />
<strong>und</strong> den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur<br />
durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.<br />
VwGH 21.9.1995, 93/07/0005 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />
Verwaltungsverfahrens 4 ,zu § 52, E 51 zit. Rsp); 24.10.1995, 94/07/0154; 24.10.1995,<br />
94/07/0175; 28.3.1996, 93/07/0163; 29.10.1996, 94/07/0021; 14.5.1997, 97/07/0047;<br />
24.4.2003, 2002/07/0103<br />
4. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts,<br />
nicht aber auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts.<br />
VwGH 21.9.1995, 95/07/0059 (Hinweis auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.<br />
Verwaltungsverfahrens 4 , S. 235, zit Rsp)<br />
5. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden,<br />
dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 266 von 390